Rat und Stadtbezirksräte
Tagesordnung - Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||
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Ö 1 | Eröffnung der Sitzung | ||||||
Ö 2 | Ablauf der Beratungen für die Haushaltssatzung 2016 | 16-01695 | |||||
Ö 3 | Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 02.02.2016 | SI/2016/127 | |||||
Ö 4 | Mitteilungen | ||||||
Ö 4.1 | Auslaufen der Konzessionsverträge | 16-01453 | |||||
Ö 5 | Anfragen | ||||||
Ö 5.1 | Rechte Gewalt in Braunschweig Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen | 16-01749 | |||||
Ö 5.1.1 | Rechte Gewalt in Braunschweig | 16-01749-01 | |||||
Ö 5.2 | Illegales Containerlager auf dem Gelände "Gieselweg / Harxbütteler Straße" Anfrage der BIBS-Fraktion | 16-01748 | |||||
Ö 5.2.1 | Illegales Containerlager auf dem Gelände "Gieselweg / Harxbütteler Straße" | 16-01748-01 | |||||
Ö 5.3 | Qualität in Kindertagesstätten Anfrage der Fraktion Die Linke. | 16-01743 | |||||
Ö 5.3.1 | Qualität in Kindertagesstätten | 16-01743-01 | |||||
Ö 5.4 | Verkehrssituation Brodweg Anfrage der Fraktion der CDU | 16-01750 | |||||
Ö 5.4.1 | Verkehrssituation Brodweg | 16-01750-01 | |||||
Ö 5.5 | Aussetzung der Beteiligung Dritter an den städtebaulichen Folgekosten für soziale und technische Infrastruktur (Kita-Gebühr bei Neubauten) Anfrage der Fraktion der SPD | 16-01468 | |||||
Ö 5.5.1 | Aussetzung der Beteiligung Dritter an den städtebaulichen Folgekosten für soziale und technische Infrastruktur (Kita-Gebühr bei Neubauten) | 16-01468-01 | |||||
Ö 5.6 | Förderrichtlinie "Kommunale Koordinierung der Bildungsangebote für Neuzugewanderte" Anfrage der Fraktion der CDU | 16-01752 | |||||
Ö 5.6.1 | Förderrichtlinie "Kommunale Koordinierung der Bildungsangebote für Neuzugewanderte" | 16-01752-01 | |||||
Ö 6 | Berufung von einem Ortsbrandmeister und 2 Stellvertretenden Ortsbrandmeistern in das Ehrenbeamtenverhältnis | 16-01534 | |||||
Ö 7 | Strategische Beteiligung der Stadt Braunschweig an der ITEBO GmbH, Osnabrück | 16-01543 | |||||
Ö 8 | Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen über 2.000 € | 16-01501 | |||||
Ö 9 | Haushaltsvollzug 2015 hier: Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bzw. Verpflichtungsermächtigungen gemäß §§ 117 und 119 Abs. 5 NKomVG | 16-01714 | |||||
Ö 10 | Festsetzung von Teilnehmerentgelten für die geplanten Ferienfreizeiten des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie in den Oster-, Sommer- und Herbstferien 2016, in den Weihnachtsferien 2016/2017 sowie für die Familienfreizeit 2016 | 15-01283 | |||||
Ö 11 | Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift "Alsterplatz", HO 51 Stadtgebiet zwischen Alsterplatz, Wiedweg, Rheinring, Wilhelm-Bracke-Gesamtschule und Störweg Behandlung der Stellungnahmen, Satzungsbeschluss | 16-01395 | |||||
Ö 11.1 | Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift "Alsterplatz", HO 51 Stadtgebiet zwischen Alsterplatz, Wiedweg, Rheinring, Wilhelm-Bracke-Gesamtschule und Störweg Behandlung der Stellungnahmen, Satzungsbeschluss | 16-01395-01 | |||||
Ö 12 | Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift "Warnekamp", RH 59 Stadtgebiet zwischen Warnekamp, Sportplatz, neuer Grundschule und der Straße "Am Schwarzen Berge" Behandlung der Stellungnahmen, Satzungsbeschluss | 16-01421 | |||||
Ö 13 | Abfallwirtschaftskonzept | 16-01563 | |||||
Ö 13.1 | Ergänzung zur Beschlussvorlage Abfallwirtschaftskonzept | 16-01563-01 | |||||
Ö 13.2 | Zweite Ergänzung zur Beschlussvorlage Abfallwirtschaftskonzept | 16-01563-02 | |||||
Ö 14 | Flüchtlingssituation in Braunschweig | ||||||
Ö 14.1 | Rahmenbedingungen für die Integration von Flüchtlingen in Braunschweig Anfrage der Fraktion der SPD | 16-01467 | |||||
Ö 14.1.1 | Rahmenbedingungen für die Integration von Flüchtlingen in Braunschweig | 16-01467-01 | |||||
Ö 14.2 | Konzept zur Integration von Flüchtlingen in Braunschweig | 16-01642 | |||||
Ö 14.2.1 | Konzept zur Integration von Flüchtlingen in Braunschweig | 16-01642-01 | |||||
Ö 14.2.2 | Konzept zur Integration von Flüchtlingen in Braunschweig | 16-01642-02 | |||||
Ö 14.2.3 | Integrationsmaßnahmen in den städt. Erstaufnahmeeinrichtungen | 16-01790 | |||||
Ö 14.3 | Ankauf eines 6.475 m² großen Grundstücks in der Mendelssohnstraße | 16-01669 | |||||
Ö 15 | Entgelttarife für Kindertagesstätten, Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung und für die Kindertagespflege | ||||||
Ö 15.1 | Finanzielle Auswirkungen der Wiedereinführung von Kita-Gebühren auf den städtischen Haushalt Anfrage der Fraktion der CDU | 16-01751 | |||||
Ö 15.1.1 | Finanzielle Auswirkungen der Wiedereinführung von Kita-Gebühren auf den städtischen Haushalt | 16-01751-01 | |||||
Ö 15.2 | Neufassung des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig vom 27. Mai 2014 und des Entgelttarifs für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig vom 27. Mai 2014 Antrag derFraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen | 16-01629 | |||||
Ö 15.2.1 | Änderungsantrag zur Vorlage 16-01629 "Neufassung des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig vom 27. Mai 2014 und des Entgelttarifs für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig vom 27. Mai 2014" Änderungsantrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen | 16-01715 | |||||
VORLAGE | |||||||
Anlage 1 „Entgelttarif für die Kindertagesstätten...“ der Vorlage 16-01629 wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3 Geschwisterermäßigung (1) Das zu zahlende Entgelt ermäßigt sich bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder eine Krippen- oder Kindergartenbetreuung in einer Kindertagesstätte besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, für das zweite Kind um 50 v. H. Schulkinder, für die ein pauschaliertes einkommensunabhängiges Entgelt nach dem Entgelttarif für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig gezahlt wird, bleiben bei der Geschwisterermäßigung nach Satz 1 unberücksichtigt.
(2) Bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder Kindertagesstätte bzw. eine Einrichtung der Teilzeit-Schulkindbetreuung inklusive der Offenen Ganztagsschule im Grundschulbereich (OGS) besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, wird für das dritte und jedes weitere Kind kein Entgelt erhoben. Diese Regelung geht der Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 vor.
(3) Die Rangfolge der Kinder für die Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach dem Zeitpunkt der Geburt. Bei Mehrlingskindern richtet sich die Rangfolge nach dem ersten Buchstaben des Vornamens.
(4) Geschwisterkinder, die weder eine städtische Kindertagesstätte, eine Kindertagespflegestelle noch eine von der Stadt Braunschweig geförderte Einrichtung der Träger der freien Jugendhilfe oder Elterninitiativen besuchen, zählen nicht hinsichtlich einer Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 oder 2.
(5) Kinder, die eine Entgeltfreistellung gem. § 5 dieses Entgelttarifs erhalten, werden bei den Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 berücksichtigt.
Anlage 2 „Entgelttarif für die Kindertagespflege...“ der Vorlage 16-01629 wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3 Geschwisterermäßigung (1) Das zu zahlende Entgelt ermäßigt sich bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder eine Krippen- oder Kindergartenbetreuung in einer Kindertagesstätte besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, für das zweite Kind um 50 v. H. Schulkinder, für die ein pauschaliertes einkommensunabhängiges Entgelt nach diesem Entgelttarif gezahlt wird, bleiben bei der Geschwisterermäßigung nach Satz 1 unberücksichtigt.
(2) Bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder Kindertagesstätte bzw. eine Einrichtung der Teilzeit-Schulkindbetreuung inklusive der Offenen Ganztagsschule im Grundschulbereich (OGS) besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, wird für das dritte und jedes weitere Kind kein Entgelt erhoben. Diese Regelung geht der Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 vor.
(3) Die Rangfolge der Kinder für die Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach dem Zeitpunkt der Geburt. Bei Mehrlingskindern richtet sich die Rangfolge nach dem ersten Buchstaben des Vornamens.
(4) Geschwisterkinder, die weder eine städtische Kindertagesstätte, eine Kindertagespflegestelle noch eine von der Stadt Braunschweig geförderte Einrichtung der Träger der freien Jugendhilfe oder Elterninitiativen besuchen, zählen nicht hinsichtlich einer Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 oder 2.
(5) Kinder, die eine Entgeltfreistellung gem. § 5 des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung erhalten, werden bei den Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 berücksichtigt.
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24.02.2016 - Jugendhilfeausschuss | |||||||
Ö 3.3.1 - ungeändert beschlossen | |||||||
Anlage 1 „Entgelttarif für die Kindertagesstätten...“ der Vorlage 16-01629 wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3 Geschwisterermäßigung (1) Das zu zahlende Entgelt ermäßigt sich bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder eine Krippen- oder Kindergartenbetreuung in einer Kindertagesstätte besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, für das zweite Kind um 50 v. H. Schulkinder, für die ein pauschaliertes einkommensunabhängiges Entgelt nach dem Entgelttarif für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig gezahlt wird, bleiben bei der Geschwisterermäßigung nach Satz 1 unberücksichtigt.
(2) Bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder Kindertagesstätte bzw. eine Einrichtung der Teilzeit-Schulkindbetreuung inklusive der Offenen Ganztagsschule im Grundschulbereich (OGS) besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, wird für das dritte und jedes weitere Kind kein Entgelt erhoben. Diese Regelung geht der Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 vor.
(3) Die Rangfolge der Kinder für die Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach dem Zeitpunkt der Geburt. Bei Mehrlingskindern richtet sich die Rangfolge nach dem ersten Buchstaben des Vornamens.
(4) Geschwisterkinder, die weder eine städtische Kindertagesstätte, eine Kindertagespflegestelle noch eine von der Stadt Braunschweig geförderte Einrichtung der Träger der freien Jugendhilfe oder Elterninitiativen besuchen, zählen nicht hinsichtlich einer Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 oder 2.
(5) Kinder, die eine Entgeltfreistellung gem. § 5 dieses Entgelttarifs erhalten, werden bei den Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 berücksichtigt.
Anlage 2 „Entgelttarif für die Kindertagespflege...“ der Vorlage 16-01629 wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3 Geschwisterermäßigung (1) Das zu zahlende Entgelt ermäßigt sich bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder eine Krippen- oder Kindergartenbetreuung in einer Kindertagesstätte besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, für das zweite Kind um 50 v. H. Schulkinder, für die ein pauschaliertes einkommensunabhängiges Entgelt nach diesem Entgelttarif gezahlt wird, bleiben bei der Geschwisterermäßigung nach Satz 1 unberücksichtigt.
(2) Bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder Kindertagesstätte bzw. eine Einrichtung der Teilzeit-Schulkindbetreuung inklusive der Offenen Ganztagsschule im Grundschulbereich (OGS) besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, wird für das dritte und jedes weitere Kind kein Entgelt erhoben. Diese Regelung geht der Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 vor.
(3) Die Rangfolge der Kinder für die Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach dem Zeitpunkt der Geburt. Bei Mehrlingskindern richtet sich die Rangfolge nach dem ersten Buchstaben des Vornamens.
(4) Geschwisterkinder, die weder eine städtische Kindertagesstätte, eine Kindertagespflegestelle noch eine von der Stadt Braunschweig geförderte Einrichtung der Träger der freien Jugendhilfe oder Elterninitiativen besuchen, zählen nicht hinsichtlich einer Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 oder 2.
(5) Kinder, die eine Entgeltfreistellung gem. § 5 des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung erhalten, werden bei den Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 berücksichtigt.
Der Änderungsantrag 16-01715 zu dem Antrag 16-01629 wurde in der Beratungsfolge vor dem Antrag 16-01629 mit dem Abstimmungsergebnis:
Ja: 10 / Nein: 4 / Enthaltungen : 0 zugestimmt.
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25.02.2016 - Finanz- und Personalausschuss | |||||||
Ö 27.1.1 - ungeändert beschlossen | |||||||
Anlage 1 „Entgelttarif für die Kindertagesstätten..." der Vorlage 16-01629 wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3 Geschwisterermäßigung (1) Das zu zahlende Entgelt ermäßigt sich bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder eine Krippen- oder Kindergartenbetreuung in einer Kindertagesstätte besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, für das zweite Kind um 50 v. H. Schulkinder, für die ein pauschaliertes einkommensunabhängiges Entgelt nach dem Entgelttarif für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig gezahlt wird, bleiben bei der Geschwisterermäßigung nach Satz 1 unberücksichtigt.
(2) Bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder Kindertagesstätte bzw. eine Einrichtung der Teilzeit-Schulkindbetreuung inklusive der Offenen Ganztagsschule im Grundschulbereich (OGS) besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, wird für das dritte und jedes weitere Kind kein Entgelt erhoben. Diese Regelung geht der Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 vor.
(3) Die Rangfolge der Kinder für die Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach dem Zeitpunkt der Geburt. Bei Mehrlingskindern richtet sich die Rangfolge nach dem ersten Buchstaben des Vornamens.
(4) Geschwisterkinder, die weder eine städtische Kindertagesstätte, eine Kindertagespflegestelle noch eine von der Stadt Braunschweig geförderte Einrichtung der Träger der freien Jugendhilfe oder Elterninitiativen besuchen, zählen nicht hinsichtlich einer Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 oder 2.
(5) Kinder, die eine Entgeltfreistellung gem. § 5 dieses Entgelttarifs erhalten, werden bei den Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 berücksichtigt.
Anlage 2 „Entgelttarif für die Kindertagespflege..." der Vorlage 16-01629 wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3 Geschwisterermäßigung (1) Das zu zahlende Entgelt ermäßigt sich bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder eine Krippen- oder Kindergartenbetreuung in einer Kindertagesstätte besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, für das zweite Kind um 50 v. H. Schulkinder, für die ein pauschaliertes einkommensunabhängiges Entgelt nach diesem Entgelttarif gezahlt wird, bleiben bei der Geschwisterermäßigung nach Satz 1 unberücksichtigt.
(2) Bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder Kindertagesstätte bzw. eine Einrichtung der Teilzeit-Schulkindbetreuung inklusive der Offenen Ganztagsschule im Grundschulbereich (OGS) besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, wird für das dritte und jedes weitere Kind kein Entgelt erhoben. Diese Regelung geht der Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 vor.
(3) Die Rangfolge der Kinder für die Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach dem Zeitpunkt der Geburt. Bei Mehrlingskindern richtet sich die Rangfolge nach dem ersten Buchstaben des Vornamens.
(4) Geschwisterkinder, die weder eine städtische Kindertagesstätte, eine Kindertagespflegestelle noch eine von der Stadt Braunschweig geförderte Einrichtung der Träger der freien Jugendhilfe oder Elterninitiativen besuchen, zählen nicht hinsichtlich einer Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 oder 2.
(5) Kinder, die eine Entgeltfreistellung gem. § 5 des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung erhalten, werden bei den Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis: Dafür: 6 Dagegen: 5 Enthaltungen: 0 |
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08.03.2016 - Verwaltungsausschuss | |||||||
N 22.1.1 - ungeändert beschlossen | |||||||
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15.03.2016 - Rat der Stadt Braunschweig | |||||||
Ö 15.2.1 - ungeändert beschlossen | |||||||
Beschluss: Anlage 1 „Entgelttarif für die Kindertagesstätten..." der Vorlage 16-01629 wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3 Geschwisterermäßigung (1) Das zu zahlende Entgelt ermäßigt sich bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder eine Krippen- oder Kindergartenbetreuung in einer Kindertagesstätte besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, für das zweite Kind um 50 v. H. Schulkinder, für die ein pauschaliertes einkommensunabhängiges Entgelt nach dem Entgelttarif für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig gezahlt wird, bleiben bei der Geschwisterermäßigung nach Satz 1 unberücksichtigt.
(2) Bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder Kindertagesstätte bzw. eine Einrichtung der Teilzeit-Schulkindbetreuung inklusive der Offenen Ganztagsschule im Grundschulbereich (OGS) besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, wird für das dritte und jedes weitere Kind kein Entgelt erhoben. Diese Regelung geht der Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 vor.
(3) Die Rangfolge der Kinder für die Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach dem Zeitpunkt der Geburt. Bei Mehrlingskindern richtet sich die Rangfolge nach dem ersten Buchstaben des Vornamens.
(4) Geschwisterkinder, die weder eine städtische Kindertagesstätte, eine Kindertagespflegestelle noch eine von der Stadt Braunschweig geförderte Einrichtung der Träger der freien Jugendhilfe oder Elterninitiativen besuchen, zählen nicht hinsichtlich einer Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 oder 2.
(5) Kinder, die eine Entgeltfreistellung gem. § 5 dieses Entgelttarifs erhalten, werden bei den Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 berücksichtigt.
Anlage 2 „Entgelttarif für die Kindertagespflege..." der Vorlage 16-01629 wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3 Geschwisterermäßigung (1) Das zu zahlende Entgelt ermäßigt sich bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder eine Krippen- oder Kindergartenbetreuung in einer Kindertagesstätte besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, für das zweite Kind um 50 v. H. Schulkinder, für die ein pauschaliertes einkommensunabhängiges Entgelt nach diesem Entgelttarif gezahlt wird, bleiben bei der Geschwisterermäßigung nach Satz 1 unberücksichtigt.
(2) Bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder Kindertagesstätte bzw. eine Einrichtung der Teilzeit-Schulkindbetreuung inklusive der Offenen Ganztagsschule im Grundschulbereich (OGS) besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, wird für das dritte und jedes weitere Kind kein Entgelt erhoben. Diese Regelung geht der Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 vor.
(3) Die Rangfolge der Kinder für die Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach dem Zeitpunkt der Geburt. Bei Mehrlingskindern richtet sich die Rangfolge nach dem ersten Buchstaben des Vornamens.
(4) Geschwisterkinder, die weder eine städtische Kindertagesstätte, eine Kindertagespflegestelle noch eine von der Stadt Braunschweig geförderte Einrichtung der Träger der freien Jugendhilfe oder Elterninitiativen besuchen, zählen nicht hinsichtlich einer Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 oder 2.
(5) Kinder, die eine Entgeltfreistellung gem. § 5 des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung erhalten, werden bei den Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 berücksichtigt. Abstimmungsergebnis: bei Gegenstimmen beschlossen
Die Ratsmitglieder der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und BIBS haben dafür gestimmt, die Ratsmitglieder der Fraktionen der CDU, Die Linke und Piratenpartei haben dagegen gestimmt. |
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Ö 15.3 | Neufassung des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig vom 27. Mai 2014 und des Entgelttarifs für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig vom 27. Mai 2014 | 15-01375 | |||||
Ö 16 | Neufassung des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig vom 27. Mai 2014 und des Entgelttarifs für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig vom 27. Mai 2014 Personalbedarf und Besetzung | 16-01730 | |||||
Ö 17 | Haushaltssatzung 2016 der Stadt Braunschweig | 16-01697 | |||||
Ö 17.1 | Haushaltssatzung 2016 der Stadt Braunschweig | 16-01697-01 | |||||
Ö 17.2 | Haushaltssatzung 2016 der Stadt Braunschweig | 16-01697-02 | |||||
Ö 18 | Anträge | ||||||
Ö 18.1 | Städt. Museen: Änderung der Öffnungszeiten Antrag der Fraktion der Piratenpartei | 16-01458 | |||||
Ö 18.1.1 | Städt. Museen: Änderung der Öffnungszeiten Stellungnahme der Verwaltung | 16-01458-01 | |||||
Ö 18.2 | Einführung einer 10er-Karte für Kinder im ÖPNV in Braunschweig Antrag der Fraktion der SPD | 16-01688 | |||||
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
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