Die Befugnis über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstige Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, wird auf die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister übertragen.
31.01.2017 - Finanz- und Personalausschuss
Ö 20 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Befugnis über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstige Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, wird auf die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister übertragen.