Abstimmungsergebnis:
Über die einzelnen Punkte des Änderungsantrages wurde wie folgt getrennt abgestimmt:
- Streichung folgender Absätze aus der Vorlage 17-05281:
- Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Gieselweg/ Harxbütteler Straße“, TH 22
Das OVG hat in seiner Entscheidung die Frage offengelassen, ob es überhaupt ein städtebaulich legitimes Ziel der Stadt Braunschweig sein kann, durch Bauleitplanung eine Strahlenexposition der Wohnbevölkerung unterhalb der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung weiter zu reduzieren. Es macht in der Begründung deutlich, dass der Bereich des städtebaulich allenfalls regelungsfähigen Restrisikos ausgesprochen schmal sei, da das Vorsorgeprinzip bereits die Strahlenschutzverordnung nachhaltig präge und auch unterhalb der darin genannten Grenzwerte ein behördliches Handeln erlaube. Aus den vom Land erhobenen Messwerten ließe sich ein Gefährdungspotenzial nicht feststellen.
Die Verwaltung hatte im Nachgang zu dem Urteil den beauftragten Rechtsanwalt um eine Einschätzung gebeten, inwieweit der grundsätzliche Ausschluss von Betrieben nach der Strahlenschutzverordnung rechtssicher aufrechterhalten werden kann. Herr Dr. Schiller hat erläutert, dass, selbst wenn man davon ausginge, dass der Ausschluss von Betrieben nach der Strahlenschutzverordnung ein legitimes städtebauliches Ziel sein könne, dies in einem neuen Bebauungsplan abwägungsfehlerfrei nur dann möglich sei, wenn sich die Beschränkungen im engen Rahmen halten. Die ansässigen Betriebe seien aber nach dem Duktus des Urteils von Beschränkungen auszunehmen.
Aus Sicht der Verwaltung sind damit die Möglichkeiten der kommunalen Planung in Bezug auf die Strahlenschutzbetriebe ausgeschöpft. Es wird empfohlen, im neuen Bebauungsplan auf die Regelungen zum Strahlenschutz zu verzichten. Die auch vom Gericht genannten Möglichkeiten des behördlichen Handelns konzentrieren sich damit auf das Umweltministerium als Genehmigungsbehörde, um sowohl die Einhaltung der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung als auch die Umsetzung des Vorsorgeprinzips sicherzustellen.
Abstimmungsergebnis:
dafür: 12 dagegen: 0Enthaltung: 1
- Streichung folgender Absätze aus der Vorlage 17-05281:
- Urteil des OVG
Das OVG hat darüber einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans TH 22 gerügt. Es seien die zahlreichen Teilregelungen zu Lasten der ansässigen Unternehmen nicht ausreichend ins Verhältnis gesetzt zu den geringen Vorteilen, die die Stadt mit den Festsetzungen erreichen könne. Dadurch richte sich die Abwägung zu sehr gegen die ansässigen Unternehmen. Die Urteilsgründe im Einzelnen wurden dem Rat mit Vorlage 17-03849 mitgeteilt.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen gute Chancen, dies zu beheben. Im Planverfahren wird überprüft, inwieweit durch einen erweiterten Flächenzuschnitt der Gewerbeflächen den Bedenken des OVG entsprochen werden kann. Ebenso wird die Notwendigkeit einer öffentlichen Erschließung über den Gieselweg, wie sie noch im Bebauungsplan TH 18 vorgesehen ist, überprüft. Das neue Planverfahren wird zudem prüfen, inwieweit eine Anbindung des Standortes an das Gewerbegebiet Waller See möglich ist.
Abstimmungsergebnis:
dafür: 12 dagegen: 1Enthaltungen: 0
- Streichung folgender Sätze aus der Vorlage 17-05281:
- Planungsziele
Aufgrund des rechtlichen Risikos bei Beihaltung eines über die Strahlenschutzverordnung hinausgehenden Vorsorgeprinzips werden die Regelungen zum Strahlenschutz nicht weiterverfolgt. Die übrigen bisherigen Planungsziele gelten fort.
Abstimmungsergebnis:
dafür: 2dagegen: 8Enthaltungen: 3
- Einfügung folgenden Satzes in die Vorlage 17-05281:
- Planungsziele
Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erzielten Abstimmungen hält es die Verwaltung für gerechtfertigt, einen neuen Bebauungsplan für das Plangebiet aufzustellen.
Mit dem Bebauungsplan soll ein verträglicheres Nebeneinander zwischen gewerblicher Nutzung und benachbarter Wohnbebauung sichergestellt werden. Hierbei ist die Nähe zu Schulen, Kita, Jugendzentrum und Wohnbebauung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis:
dafür: 12 dagegen: 1Enthaltungen: 0
- Einfügung folgenden Halbsatzes in die Vorlage 17-05281:
- Planungsziele
Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erzielten Abstimmungen hält es die Verwaltung für gerechtfertigt, einen neuen Bebauungsplan für das Plangebiet aufzustellen.
Mit dem Bebauungsplan soll ein verträglicheres Nebeneinander zwischen gewerblicher Nutzung und benachbarter Wohnbebauung sichergestellt werden. Hierbei ist die Nähe zu Schulen, Kita, Jugendzentrum und Wohnbebauung zu berücksichtigen.
Dazu soll neben anderen Maßnahmen der Gewerbestandort in seiner Ausdehnung räumlich begrenzt und die Zulässigkeit anderer störender Nutzungen neu geregelt werden.
Abstimmungsergebnis:
dafür: 12 dagegen: 1Enthaltungen: 0