Rat und Stadtbezirksräte
Tagesordnung - Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||
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Ö 1 | Eröffnung der Sitzung | ||||||
Ö 2 | Mandatsverzicht von Ratsfrau Tanja Pantazis zum 31. August 2018 sowie Feststellung des Sitzverlustes gemäß § 52 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) | 18-08629 | |||||
Ö 3 | Einführung und Verpflichtung des für die ausgeschiedene Ratsfrau Tanja Pantazis berufenen Nachfolgers Herrn Bayram Türkmen | ||||||
Ö 4 | Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 12.06.2018 | SI/2018/701 | |||||
Ö 5 | Mitteilungen | ||||||
Ö 5.1 | Status Quo Bericht zum Stand der Umsetzung der kommunalen Integrationsplanung der Stadt Braunschweig | 18-08576 | |||||
Ö 5.2 | Langer Tag der StadtNatur | 18-08628 | |||||
Ö 6 | Anträge | ||||||
Ö 6.1 | Ausländerfriedhof und Ehrenmale angemessen gestalten Antrag der Fraktion Die Linke. | 18-07662 | |||||
Ö 6.1.1 | Änderungsantrag: Ausländerfriedhof und Ehrenmale angemessen gestalten Änderungsantrag der Fraktion Die Linke. | 18-08280 | |||||
Ö 6.1.2 | Änderungsantrag zum TOP: Ausländerfriedhof und Ehrenmale angemessen gestalten Änderungsantrag der Fraktion Die Linke. | 18-08777 | |||||
Ö 6.2 | Erarbeitung und Umsetzung einer Park- und Grünanlagenordnung Antrag der CDU-Fraktion | 18-08413 | |||||
Ö 6.2.1 | Erarbeitung und Umsetzung einer Park- und Grünanlagenordnung Änderungsantrag zum Antrag 18-08413 Änderungsantrag der CDU-Fraktion | 18-08876 | |||||
Ö 6.2.2 | Erarbeitung und Umsetzung einer Park- und Grünanlagenordnung Stellungnahme der Verwaltung | 18-08413-01 | |||||
Ö 6.3 | Kostenlose/kostengünstige SchülerInnen-Tickets | ||||||
Ö 6.3.1 | Einführung kostengünstiger bzw. kostenloser Schülertickets Mitteilung der Verwaltung | 18-08791 | |||||
Ö 6.3.2 | Einführung kostenloser SchülerInnen-Tickets in Braunschweig Antrag der BIBS-Fraktion | 18-08779 | |||||
Ö 6.3.21 | Änderungsantrag zu Ds. 18-08779: Einführung kostenloser SchülerInnen-Tickets in Braunschweig Änderungsantrag der BIBS-Fraktion | 18-08800 | |||||
Ö 6.3.22 | Änderungsantrag zu Vorlage 18-08800: Einführung kostenloser Schüler-Tickets in Braunschweig Änderungsantrag der AfD-Fraktion | 18-08838 | |||||
Ö 6.3.3 | Kostengünstige Schülertickets Antrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen | 18-08819 | |||||
Ö 6.3.31 | Änderungsantrag 18-08819 Kostengünstige Schülertickets Änderungsantrag der Fraktion Die Linke. | 18-08834 | |||||
Ö 6.3.32 | Kostengünstige Schülertickets Änderungsantrag zum Antrag 18-08819 änderungsantrag der CDU-Fraktion | 18-08873 | |||||
Ö 6.3.33 | Änderungsantrag zum TOP "Kostenlose/kostengünstige SchülerInnen-Tickets": Kostengünstige Schülertickets Änderungsantrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. | 18-08875 | |||||
Ö 6.4 | Resolution: Niedersächsische Anlaufstellen für Straffällige durch dauerhafte und angemessene finanzielle Förderung sichern! Antrag der SPD Fraktion | 18-08842 | |||||
Ö 7 | Umbesetzungen im Verwaltungsausschuss, Ältestenrat und in Ausschüssen | 18-08815 | |||||
Ö 8 | Änderung der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses | 18-08770 | |||||
Ö 9 | Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen beim Amtsgericht | 18-08664 | |||||
Ö 9.1 | Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen beim Amtsgericht | 18-08664-01 | |||||
Ö 9.2 | Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen beim Amtsgericht | 18-08664-02 | |||||
Ö 10 | Vertreter der Stadt in der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Großraum Braunschweig | 18-08830 | |||||
Ö 11 | Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall, Auslagen und Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige der Feuerwehr Braunschweig sowie Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr | 18-08414 | |||||
Ö 12 | Vierte Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Nutzung des städtischen Messegeländes an der Eisenbütteler Straße mit Entgelttarif | 18-08551 | |||||
Ö 13 | Bestellung von städtischen Vertretern in Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsräten städtischer Beteiligungen | 18-08814 | |||||
Ö 14 | Veräußerung eines ca. 15.000 m² großen städtischen Grundstücks in dem Gewerbegebiet Kralenriede-Ost an die Grundstücksverwaltungs-GbR idW3, i.G, Grüner Ring 72, 38108 Braunschweig | 18-08442 | |||||
Ö 15 | Übernahme einer Bürgschaft zur Absicherung einer Bundeszuwendung zugunsten der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH | 18-08399 | |||||
Ö 16 | Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen über 2.000 € | 18-08588 | |||||
Ö 17 | Haushaltsvollzug 2017 hier: Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bzw. Verpflichtungsermächtigungen gemäß §§117 und 119 Abs. 5 NKomVG | 18-08609 | |||||
Ö 18 | Haushaltsvollzug 2018 hier: Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bzw. Verpflichtungsermächtigungen gemäß §§117 und 119 Abs. 5 NKomVG | 18-08669 | |||||
Ö 18.1 | Haushaltsvollzug 2018 hier: Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bzw. Verpflichtungsermächtigungen gemäß §§117 und 119 Abs. 5 NKomVG | 18-08669-01 | |||||
Ö 19 | Beschluss über den konsolidierten Gesamtabschluss 2015 gemäß § 129 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) | 18-08611 | |||||
Ö 20 | Grundsatzbeschluss: Erstellung eines Kulturentwicklungsplans (KultEP) mit dem Modul der Durchführung einer Kulturumfrage (Bürgerumfrage und Führungskräftebefragung) | 18-08505 | |||||
Ö 21 | Satzung über die Durchführung einer Bürgerumfrage zum Kulturangebot in Braunschweig | 18-07165 | |||||
Ö 22 | Änderung des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig und des Entgelttarifs für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016 geändert mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 2016 | 18-08627 | |||||
Ö 23 | Förderung der Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen | 18-08636 | |||||
VORLAGE | |||||||
Beschluss:
Die Ziffer IX „Finanzmittel des Landes“ der Anlage 1 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Grundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 19. Juni 2012 – wird wie folgt gefasst:
„Einnahmen aus der Finanzhilfe des Landes werden wie folgt angerechnet:
Die in der Förderung nach dem Pauschalen Aufwandsmodell (PAM) berücksichtigten Stundenanteile entsprechend der festgelegten Personalbedarfsbemessung werden mit der Jahreswochenstundenpauschale des Landes multipliziert. Auf diesen Wert wird der nach den §§ 16, 16a, 16b des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) für die jeweilige Betreuungsart maßgebliche Finanzhilfesatz angewendet. Für Familiengruppen werden die Stundenanteile entsprechend der umfangmäßig korrespondierenden Regelgruppe zugrunde gelegt.“
Satz 2 der Ziffer IX „Finanzmittel des Landes“ der Anlage 2 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 – Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 19. Juni 2012 – wird wie folgt gefasst:
„Basis für die Berechnung sind dabei die in der Förderung nach dem PAM berücksichtigten Stundenanteile entsprechend der festgelegten Personalbedarfsbemessung (incl. der Stundenanteile für die Leitungsfreistellung), die mit der jeweils aktuellen Jahreswochenstundenpauschale des Landes multipliziert wird. Auf diesen Wert wird der nach den §§ 16, 16a, 16b KiTaG für die jeweilige Betreuungsart maßgebliche Finanzhilfesatz angewendet. Für Familiengruppen, für deren dritte Kraft keine Finanzhilfepauschale des Landes gewährt wird, werden die Stundenanteile zugrunde gelegt, die der umfangmäßig korrespondierenden Regelgruppe entsprechen.
Bei altersübergreifenden Gruppen gem. § 16 b Absatz 2 KiTaG wird für die Anrechnung von folgender Belegung mit Ü3-Kindern ausgegangen:
Sollten Träger von altersübergreifenden Gruppen eine abweichende, im Rahmen der tatsächlichen LFH-Förderung zu seinen Ungunsten vorhandene Belegung haben, kann auf Antrag eine reduzierte Anrechnung für das betreffende Jahr erfolgen.
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.
Ziffer VIII „Eltern-Entgelte“ der Anlage 1 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Grundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 8. Mai 2012 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Entgelte, die für den Besuch einer Kindertagesstätte nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung für eine über 8 Stunden hinausgehende Betreuung erhoben werden, werden nicht auf die Förderung angerechnet.“
Ziffer VIII der Anlage 2 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 – Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 8. Mai 2012 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Entgelte, die sich aus der Betreuung eines Kindes nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung für eine über 8 Stunden hinausgehende Betreuung ergeben, werden nicht auf die Förderung angerechnet.“
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.
Anlage 1 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Grundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen - wird unter II. Zuwendungsvoraussetzungen, 3. Spiegelstrich wie folgt ergänzt:
eine gem. § 45 SBG VIII erteilte Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt mit der entsprechend der Einrichtungsgröße maximal möglichen Anzahl an Betreuungsplätzen
Anlage 2 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen - wird unter II. Zuwendungsvoraussetzungen, 4. Punkt wie folgt ergänzt:
Diese Ergänzung gilt für alle Neu- und Veränderungsanträge auf Erteilung einer Betriebserlaubnis. Bestehende Betriebserlaubnisse ohne Änderungserfordernis haben Bestandsschutz.
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.
Für den nachgewiesenen Einsatz von Erzieherinnen / Erziehern als Zweitkräfte in Gruppen mit Leitungsvertretung erhalten die Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen aufstockend zur laufenden Förderung nach dem PAM eine Pauschale. Diese Pauschale wird analog der Regelung im PAM jährlich um den Prozentsatz, um den sich die Vergütungen im Erziehungsdienst nach dem TVöD SuE verändern, dynamisiert, erstmal im Jahr 2019.
Die Pauschale wird differenziert nach der Struktur der Einrichtung. Bei Vorhalten wenigstens einer Ganztagskindergartengruppe bzw. einer Ganztagskrippengruppe beträgt die jährliche Pauschale 1.625,00 € (anteilig für 2018: 677,08 €). Andernfalls beträgt die jährliche Pauschale 1.280,43 € (anteilig für 2018: 533,51 €).
Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.
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22.08.2018 - Jugendhilfeausschuss | |||||||
Ö 7 - ungeändert beschlossen | |||||||
Beschluss:
1.Anrechnung der Finanzhilfe des Landes für Personalkosten
Die Ziffer IX „Finanzmittel des Landes" der Anlage 1 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Grundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 19. Juni 2012 - wird wie folgt gefasst:
„Einnahmen aus der Finanzhilfe des Landes werden wie folgt angerechnet:
Die in der Förderung nach dem Pauschalen Aufwandsmodell (PAM) berücksichtigten Stundenanteile entsprechend der festgelegten Personalbedarfsbemessung werden mit der Jahreswochenstundenpauschale des Landes multipliziert. Auf diesen Wert wird der nach den §§ 16, 16a, 16b des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) für die jeweilige Betreuungsart maßgebliche Finanzhilfesatz angewendet. Für Familiengruppen werden die Stundenanteile entsprechend der umfangmäßig korrespondierenden Regelgruppe zugrunde gelegt."
Satz 2 der Ziffer IX „Finanzmittel des Landes" der Anlage 2 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 19. Juni 2012 - wird wie folgt gefasst:
„Basis für die Berechnung sind dabei die in der Förderung nach dem PAM berücksichtigten Stundenanteile entsprechend der festgelegten Personalbedarfsbemessung (incl. der Stundenanteile für die Leitungsfreistellung), die mit der jeweils aktuellen Jahreswochenstundenpauschale des Landes multipliziert wird. Auf diesen Wert wird der nach den §§ 16, 16a, 16b KiTaG für die jeweilige Betreuungsart maßgebliche Finanzhilfesatz angewendet. Für Familiengruppen, für deren dritte Kraft keine Finanzhilfepauschale des Landes gewährt wird, werden die Stundenanteile zugrunde gelegt, die der umfangmäßig korrespondierenden Regelgruppe entsprechen.
Bei altersübergreifenden Gruppen gem. § 16 b Absatz 2 KiTaG wird für die Anrechnung von folgender Belegung mit Ü3-Kindern ausgegangen:
Familiengruppen im Sinne des Ratsbeschlusses DS 10877/06 vom 19.12.2006: 11 Plätze Altersübergreifende Gruppen bei Eltern-Kind-Gruppen: 15 Plätze Altersübergreifende Gruppen in Regeleinrichtungen freier Träger: entsprechend Kindergartengruppe
Sollten Träger von altersübergreifenden Gruppen eine abweichende, im Rahmen der tatsächlichen LFH-Förderung zu seinen Ungunsten vorhandene Belegung haben, kann auf Antrag eine reduzierte Anrechnung für das betreffende Jahr erfolgen.
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.
2.Anrechnung der Eltern-Entgelte
Ziffer VIII „Eltern-Entgelte" der Anlage 1 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Grundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 8. Mai 2012 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Entgelte, die für den Besuch einer Kindertagesstätte nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung für eine über 8 Stunden hinausgehende Betreuung erhoben werden, werden nicht auf die Förderung angerechnet."
Ziffer VIII der Anlage 2 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 8. Mai 2012 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Entgelte, die sich aus der Betreuung eines Kindes nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung für eine über 8 Stunden hinausgehende Betreuung ergeben, werden nicht auf die Förderung angerechnet."
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.
3.Verwendung vorhandener Platzkapazitäten
Anlage 1 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Grundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen - wird unter II. Zuwendungsvoraussetzungen, 3. Spiegelstrich wie folgt ergänzt:
eine gem. § 45 SBG VIII erteilte Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt mit der entsprechend der Einrichtungsgröße maximal möglichen Anzahl an Betreuungsplätzen
Anlage 2 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen - wird unter II. Zuwendungsvoraussetzungen, 4. Punkt wie folgt ergänzt:
4.Die Gruppen von Regelkindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen sind mit der maximal möglichen/zulässigen/vom Nds. Landesjugendamt genehmigten Platzzahl zu betreiben und die jeweilige Gruppengröße muss auch den genehmigten Platzzahlen entsprechen, d. h. die einzelnen Gruppen müssen auch tatsächlich belegt sein. Bei Beantragung der Betriebserlaubnis sind die Vorgaben der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) bis zur maximal möglichen Anzahl an Betreuungsplätzen auszunutzen. Abweichungen müssen durch den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie genehmigt werden. Nicht genehmigte Abweichungen und damit verminderte Platzzahlen führen zu einer Kürzung der laufenden Förderung im Umfang des prozentualen Anteils der nicht realisierten Plätze.
Diese Ergänzung gilt für alle Neu- und Veränderungsanträge auf Erteilung einer Betriebserlaubnis. Bestehende Betriebserlaubnisse ohne Änderungserfordernis haben Bestandsschutz.
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.
4.Einsatz von Erzieherinnen / Erziehern als Zweitkräfte jeweils in Gruppen mit Leitungsvertretung
Für den nachgewiesenen Einsatz von Erzieherinnen / Erziehern als Zweitkräfte in Gruppen mit Leitungsvertretung erhalten die Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen aufstockend zur laufenden Förderung nach dem PAM eine Pauschale. Diese Pauschale wird analog der Regelung im PAM jährlich um den Prozentsatz, um den sich die Vergütungen im Erziehungsdienst nach dem TVöD SuE verändern, dynamisiert, erstmal im Jahr 2019.
Die Pauschale wird differenziert nach der Struktur der Einrichtung. Bei Vorhalten wenigstens einer Ganztagskindergartengruppe bzw. einer Ganztagskrippengruppe beträgt die jährliche Pauschale 1.625,00 € (anteilig für 2018: 677,08 €). Andernfalls beträgt die jährliche Pauschale 1.280,43 € (anteilig für 2018: 533,51 €).
Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.
Abstimmungsergebnis: 13 dafür, 0 Enthaltungen, 0 dagegen
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28.08.2018 - Verwaltungsausschuss | |||||||
N 42 - ungeändert beschlossen | |||||||
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04.09.2018 - Rat der Stadt Braunschweig | |||||||
Ö 23 - ungeändert beschlossen | |||||||
Beschluss: 1.Anrechnung der Finanzhilfe des Landes für Personalkosten
Die Ziffer IX „Finanzmittel des Landes" der Anlage 1 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Grundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 19. Juni 2012 - wird wie folgt gefasst:
„Einnahmen aus der Finanzhilfe des Landes werden wie folgt angerechnet:
Die in der Förderung nach dem Pauschalen Aufwandsmodell (PAM) berücksichtigten Stundenanteile entsprechend der festgelegten Personalbedarfsbemessung werden mit der Jahreswochenstundenpauschale des Landes multipliziert. Auf diesen Wert wird der nach den §§ 16, 16a, 16b des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) für die jeweilige Betreuungsart maßgebliche Finanzhilfesatz angewendet. Für Familiengruppen werden die Stundenanteile entsprechend der umfangmäßig korrespondierenden Regelgruppe zugrunde gelegt."
Satz 2 der Ziffer IX „Finanzmittel des Landes" der Anlage 2 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 19. Juni 2012 - wird wie folgt gefasst:
„Basis für die Berechnung sind dabei die in der Förderung nach dem PAM berücksichtigten Stundenanteile entsprechend der festgelegten Personalbedarfsbemessung (incl. der Stundenanteile für die Leitungsfreistellung), die mit der jeweils aktuellen Jahreswochenstundenpauschale des Landes multipliziert wird. Auf diesen Wert wird der nach den §§ 16, 16a, 16b KiTaG für die jeweilige Betreuungsart maßgebliche Finanzhilfesatz angewendet. Für Familiengruppen, für deren dritte Kraft keine Finanzhilfepauschale des Landes gewährt wird, werden die Stundenanteile zugrunde gelegt, die der umfangmäßig korrespondierenden Regelgruppe entsprechen.
Bei altersübergreifenden Gruppen gem. § 16 b Absatz 2 KiTaG wird für die Anrechnung von folgender Belegung mit Ü3-Kindern ausgegangen:
Familiengruppen im Sinne des Ratsbeschlusses DS 10877/06 vom 19.12.2006: 11 Plätze Altersübergreifende Gruppen bei Eltern-Kind-Gruppen: 15 Plätze Altersübergreifende Gruppen in Regeleinrichtungen freier Träger: entsprechend Kindergartengruppe
Sollten Träger von altersübergreifenden Gruppen eine abweichende, im Rahmen der tatsächlichen LFH-Förderung zu seinen Ungunsten vorhandene Belegung haben, kann auf Antrag eine reduzierte Anrechnung für das betreffende Jahr erfolgen.
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.
2.Anrechnung der Eltern-Entgelte
Ziffer VIII „Eltern-Entgelte" der Anlage 1 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Grundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 8. Mai 2012 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Entgelte, die für den Besuch einer Kindertagesstätte nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung für eine über 8 Stunden hinausgehende Betreuung erhoben werden, werden nicht auf die Förderung angerechnet."
Ziffer VIII der Anlage 2 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 8. Mai 2012 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Entgelte, die sich aus der Betreuung eines Kindes nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung für eine über 8 Stunden hinausgehende Betreuung ergeben, werden nicht auf die Förderung angerechnet."
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.
3.Verwendung vorhandener Platzkapazitäten
Anlage 1 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Grundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen - wird unter II. Zuwendungsvoraussetzungen, 3. Spiegelstrich wie folgt ergänzt:
eine gem. § 45 SBG VIII erteilte Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt mit der entsprechend der Einrichtungsgröße maximal möglichen Anzahl an Betreuungsplätzen
Anlage 2 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen - wird unter II. Zuwendungsvoraussetzungen, 4. Punkt wie folgt ergänzt:
4.Die Gruppen von Regelkindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen sind mit der maximal möglichen/zulässigen/vom Nds. Landesjugendamt genehmigten Platzzahl zu betreiben und die jeweilige Gruppengröße muss auch den genehmigten Platzzahlen entsprechen, d. h. die einzelnen Gruppen müssen auch tatsächlich belegt sein. Bei Beantragung der Betriebserlaubnis sind die Vorgaben der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) bis zur maximal möglichen Anzahl an Betreuungsplätzen auszunutzen. Abweichungen müssen durch den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie genehmigt werden. Nicht genehmigte Abweichungen und damit verminderte Platzzahlen führen zu einer Kürzung der laufenden Förderung im Umfang des prozentualen Anteils der nicht realisierten Plätze.
Diese Ergänzung gilt für alle Neu- und Veränderungsanträge auf Erteilung einer Betriebserlaubnis. Bestehende Betriebserlaubnisse ohne Änderungserfordernis haben Bestandsschutz.
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.
4.Einsatz von Erzieherinnen / Erziehern als Zweitkräfte jeweils in Gruppen mit Leitungsvertretung
Für den nachgewiesenen Einsatz von Erzieherinnen / Erziehern als Zweitkräfte in Gruppen mit Leitungsvertretung erhalten die Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen aufstockend zur laufenden Förderung nach dem PAM eine Pauschale. Diese Pauschale wird analog der Regelung im PAM jährlich um den Prozentsatz, um den sich die Vergütungen im Erziehungsdienst nach dem TVöD SuE verändern, dynamisiert, erstmal im Jahr 2019.
Die Pauschale wird differenziert nach der Struktur der Einrichtung. Bei Vorhalten wenigstens einer Ganztagskindergartengruppe bzw. einer Ganztagskrippengruppe beträgt die jährliche Pauschale 1.625,00 € (anteilig für 2018: 677,08 €). Andernfalls beträgt die jährliche Pauschale 1.280,43 € (anteilig für 2018: 533,51 €).
Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft. Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen |
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Ö 24 | Änderung der Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung für den städtischen Wohnwagenaufstellplatz in der Stadt Braunschweig (Wohnwagenaufstellplatzsatzung vom 01.01.1995) | 18-08586 | |||||
Ö 25 | Mietspiegel von Braunschweig 2018 für nicht preisgebundenen Wohnraum | 18-08154 | |||||
Ö 26 | Achte Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungssatzung) | 18-07666 | |||||
Ö 26.1 | Änderungsantrag - Achte Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungssatzung) Änderungsantrag der Fraktion Die Linke. | 18-08824 | |||||
Ö 26.2 | Achte Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungssatzung) - Änderungsantrag zu DS 18-07666 Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen | 18-08826 | |||||
Ö 26.3 | Achte Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungssatzung) - Änderungsantrag zu DS 18-07666 - Ergänzungen Änderungsantrag der Gruppe Die Fraktion P² | 18-08936 | |||||
Ö 27 | Sanierung der Gleisanlagen in der Berliner Straße zwischen dem Gliesmaroder Bahnhof und der Querumer Straße in 2019 | 18-08591 | |||||
Ö 28 | Aufhebung der Satzung über die örtliche Zuständigkeit der Umlegungsausschüsse und Auflösung des Umlegungsausschusses II | 18-08797 | |||||
Ö 29 | Wahl des vorsitzenden Mitglieds, der drei Fachmitglieder und deren jeweiligen stellvertretenden Mitglieder in den Umlegungsausschuss der Stadt Braunschweig | 18-08796 | |||||
Ö 30 | 131. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Braunschweig "Rheinring/Elbestraße"; Stadtgebiet zwischen Rheinring, Nahestraße und Elbestraße Planbeschluss | 18-08631 | |||||
Ö 31 | Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift "Rheinring/Elbestraße", HO 48, Stadtgebiet zwischen Rheinring, Nahestraße und Elbestraße Behandlung der Stellungnahmen, Satzungsbeschluss | 18-08542 | |||||
Ö 32 | 100. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Braunschweig "Dibbesdorfer Straße-Süd" Stadtgebiet zwischen Dibbesdorfer Straße, Farnweg und nördlich der Volkmaroder Straße Planbeschluss | 18-08666 | |||||
Ö 33 | Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift "Kurzekampstraße-Südwest", GL 53 Stadtgebiet zwischen Kurzekampstraße, Berliner Straße und der Bahnanlage Behandlung der Stellungnahmen, Satzungsbeschluss | 18-08741 | |||||
Ö 34 | Anfragen | ||||||
Ö 34.1 | Bikesharing als Bestandteil gesamtstädtischer Mobilitätsstrategie in Braunschweig - Ausbau und Perspektiven Anfrage der SPD-Fraktion | 18-08843 | |||||
Ö 34.1.1 | Bikesharing als Bestandteil gesamtstädtischer Mobilitätsstrategie in Braunschweig - Ausbau und Perspektiven | 18-08843-01 | |||||
Ö 34.2 | Modulbauweise der Wohnstandorte für Geflüchtete - Vorbild für weitere Bauprojekte in der Stadt?! Anfrage der CDU-Fraktion | 18-08846 | |||||
Ö 34.2.1 | Modulbauweise der Wohnstandorte für Geflüchtete - Vorbild für weitere Bauprojekte in der Stadt?! | 18-08846-01 | |||||
Ö 34.3 | Wie weiter mit der Fischerbrücke in Leiferde? Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen | 18-08837 | |||||
Ö 34.3.1 | Wie weiter mit der Fischerbrücke in Leiferde? | 18-08837-01 | |||||
Ö 34.4 | Angebot kostenfreier Kursangebote in Familienzentren und mögliche Erleichterungen für Familien Anfrage der AfD-Fraktion | 18-08847 | |||||
Ö 34.4.1 | Angebot kostenfreier Kursangebote in Familienzentren und mögliche Erleichterungen für Familien | 18-08847-01 | |||||
Ö 34.5 | Interkommunale Gewerbeflächen im Hauptindustriedreieck in Niedersachen - finanzielles Management auch außerhalb des eigenen Stadtgebietes? Anfrage der BIBS-Fraktion | 18-08840 | |||||
Ö 34.5.1 | Interkommunale Gewerbeflächen im Hauptindustriedreieck in Niedersachen - finanzielles Management auch außerhalb des eigenen Stadtgebietes? | 18-08840-01 | |||||
Ö 34.6 | Hohe soziale Spaltung der Braunschweiger Stadtgesellschaft - Gibt es kommunale Handlungsansätze? Anfrage der Fraktion Die Linke. | 18-08836 | |||||
Ö 34.6.1 | Hohe soziale Spaltung der Braunschweiger Stadtgesellschaft - Gibt es kommunale Handlungsansätze? | 18-08836-01 | |||||
Ö 34.7 | Bürgerinformation zum Haushalt Anfrage der FDP-Fraktion | 18-08825 | |||||
Ö 34.7.1 | Bürgerinformation zum Haushalt | 18-08825-01 | |||||
Ö 34.8 | Das Vertrauen in Europa stärken, die Arbeit der Europäischen Union sichtbar machen Anfrage der SPD-Fraktion | 18-07944 | |||||
Ö 34.9 | Taubenvergrämungsanlage am Rathaus Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen | 18-08844 | |||||
Ö 34.10 | Ergebnisse der Altersbestimmung unbegleiteter Ausländer Anfrage der AfD-Fraktion | 18-08848 | |||||
Ö 34.10.1 | Ergebnisse der Altersbestimmung unbegleiteter Ausländer | 18-08848-01 | |||||
Ö 34.11 | Einstieg in die Müllverbrennung? Anfrage der BIBS-Fraktion | 18-08841 | |||||
Ö 34.11.1 | Einstieg in die Müllverbrennung? | 18-08841-01 | |||||
Ö 34.12 | Bezirksräte ernst nehmen Anfrage der Fraktion Die Linke. | 18-08835 | |||||
Ö 34.12.1 | Bezirksräte ernst nehmen | 18-08835-01 | |||||
Ö 34.13 | Dringlichkeitsanfrage: Geplante Schließung des Braunschweiger Telekom-Standortes Dringlichkeitsanfrage der SPD-Fraktion | 18-08890 | |||||
Ö 34.13.1 | Dringlichkeitsanfrage: Geplante Schließung des Braunschweiger Telekom-Standortes | 18-08890-01 | |||||
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Hinweis zu Ratsanträgen (8 KB) |