Rat und Stadtbezirksräte
Tagesordnung - Sitzung des Sportausschusses
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||
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Ö 1 | Eröffnung der Sitzung | ||||||
Ö 2 | Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 20.09.2018 | SI/2018/785 | |||||
Ö 3 | Mitteilungen | ||||||
Ö 3.1 | Status Quo Bericht zum Stand der Umsetzung der kommunalen Integrationsplanung der Stadt Braunschweig | 18-08576 | |||||
Ö 3.2 | Aufhebung des Pachtvertrages über die städtische Sportanlage Waggum (Grasseler Straße 20) mit dem Sportverein Grün-Weiß Waggum e. V. | 18-09307 | |||||
Ö 4 | Anträge | ||||||
Ö 5 | Anfragen | ||||||
Ö 5.1 | trendsporterlebnis 2018: Braunschweig Inklusiv? | 18-09207 | |||||
Ö 5.1.1 | trendsporterlebnis 2018: Braunschweig Inklusiv? | 18-09207-01 | |||||
Ö 6 | Beschluss des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Braunschweig 2030 | 18-08544 | |||||
Ö 6.1 | Beschluss des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Braunschweig 2030 | 18-08544-01 | |||||
VORLAGE | |||||||
Beschluss:
Beschlusskompetenz Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 1 NkomVG, wonach ausschließlich der Rat über grundlegende Ziele der Entwicklung der Kommune entscheidet.
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23.10.2018 - Bauausschuss | |||||||
Ö 8.1 - geändert beschlossen | |||||||
Beschluss (zur Vorlage 18-08544-01 ergänzt um den Änderungsantrag 18-09266):
"1. Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Braunschweig 2030 wird als zentrale Arbeitsgrundlage der Verwaltung und der städtischen Gesellschaften beschlossen.
2. Die Verwaltung wird im Rahmen der verfügbaren Ressourcen beauftragt, bis zum Jahr 2030 die in den Rahmenprojekten benannten Maßnahmen vor der jeweiligen Umsetzung zu konkretisieren, zu berichten und den Ratsgremien zur Entscheidung vorzulegen. Projektbezogen sind jeweils Meilensteine und Indikatoren für das Monitoring zu benennen sowie Aussagen zum jeweils beabsichtigten Verfahren zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die Auswahl der zur Mitwirkung vorgesehenen internen und externen Akteure (auch regional) außerhalb des Konzerns Stadt Braunschweig sowie gegebenenfalls die Darstellung beabsichtigter besonderer Formen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig über die Sachstände der laufenden Projekte sowie die Zielerreichung zu berichten.
4. Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2030 wird eine wesentliche Arbeitsgrundlage zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes.
5. Für eine konsequente Umsetzung der im ISEK zusammengetragenen Maßnahmen bedarf es zuvor einer eindeutigen Priorisierung. Die Verwaltung wird deshalb gebeten, in einem klaren und für die Politik nachvollziehbaren Verfahren fortlaufend darzustellen, welche Maßnahmen in einem Haushaltsjahr umgesetzt werden sollen. Diese Darstellung soll in einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf vor den jeweiligen Haushaltsberatungen erfolgen." Abstimmungsergebnis (gemeinsame Abstimmung mit Änderungsantrag, DS 18-09266):
Dafür: 8Dagegen: 0Enthaltungen: 2 |
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23.10.2018 - Feuerwehrausschuss | |||||||
Ö 4.1 - geändert beschlossen | |||||||
Beschluss:
1.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Braunschweig 2030 wird als zentrale Arbeitsgrundlage der Verwaltung und der städtischen Gesellschaften beschlossen. 2.Die Verwaltung wird im Rahmen der verfügbaren Ressourcen beauftragt, bis zum Jahr 2030 die in den Rahmenprojekten benannten Maßnahmen vor der jeweiligen Umsetzung zu konkretisieren, zu berichten und den Ratsgremien zur Entscheidung vorzulegen. Projektbezogen sind jeweils Meilensteine und Indikatoren für das Monitoring zu benennen sowie Aussagen zum jeweils beabsichtigten Verfahren zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die Auswahl der zur Mitwirkung vorgesehenen internen und externen Akteure (auch regional) außerhalb des Konzerns Stadt Braunschweig sowie gegebenenfalls die Darstellung beabsichtigter besonderer Formen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern. 3.Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig über die Sachstände der laufenden Projekte sowie die Zielerreichung zu berichten. 4.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2030 wird eine wesentliche Arbeitsgrundlage zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes.
Beschlusskompetenz:
Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 1 NkomVG, wonach ausschließlich der Rat über grundlegende Ziele der Entwicklung der Kommune entscheidet.
geändert beschlossen unter Einbeziehung des Änderungsantrages 18-09266
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24.10.2018 - Planungs- und Umweltausschuss | |||||||
Ö 7.1 - ungeändert beschlossen | |||||||
Beschluss: "1.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Braunschweig 2030 wird als zentrale Arbeitsgrundlage der Verwaltung und der städtischen Gesellschaften beschlossen. 2.Die Verwaltung wird im Rahmen der verfügbaren Ressourcen beauftragt, bis zum Jahr 2030 die in den Rahmenprojekten benannten Maßnahmen vor der jeweiligen Umsetzung zu konkretisieren, zu berichten und den Ratsgremien zur Entscheidung vorzulegen. Projektbezogen sind jeweils Meilensteine und Indikatoren für das Monitoring zu benennen sowie Aussagen zum jeweils beabsichtigten Verfahren zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die Auswahl der zur Mitwirkung vorgesehenen internen und externen Akteure (auch regional) außerhalb des Konzerns Stadt Braunschweig sowie gegebenenfalls die Darstellung beabsichtigter besonderer Formen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern. 3.Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig über die Sachstände der laufenden Projekte sowie die Zielerreichung zu berichten. 4.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2030 wird eine wesentliche Arbeitsgrundlage zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes."
Abstimmungsergebnis (beschlossen in der Fassung der Ergänzungsvorlage): Dafür: 10Dagegen: 0Enthaltungen: 2
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25.10.2018 - Jugendhilfeausschuss | |||||||
Ö 7.2 - ungeändert beschlossen | |||||||
Beschluss: 1.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Braunschweig 2030 wird als zentrale Arbeitsgrundlage der Verwaltung und der städtischen Gesellschaften beschlossen.
2.Die Verwaltung wird im Rahmen der verfügbaren Ressourcen beauftragt, bis zum Jahr 2030 die in den Rahmenprojekten benannten Maßnahmen vor der jeweiligen Umsetzung zu konkretisieren, zu berichten und den Ratsgremien zur Entscheidung vorzulegen. Projektbezogen sind jeweils Meilensteine und Indikatoren für das Monitoring zu benennen sowie Aussagen zum jeweils beabsichtigten Verfahren zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die Auswahl der zur Mitwirkung vorgesehenen internen und externen Akteure (auch regional) außerhalb des Konzerns Stadt Braunschweig sowie gegebenenfalls die Darstellung beabsichtigter besonderer Formen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern.
3.Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig über die Sachstände der laufenden Projekte sowie die Zielerreichung zu berichten.
4.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2030 wird eine wesentliche Arbeitsgrundlage zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes.
Beschlusskompetenz Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 1 NkomVG, wonach ausschließlich der Rat über grundlegende Ziele der Entwicklung der Kommune entscheidet.
Die Vorlagen 18-08544 und 18-08544-01 werden gemeinsam abgestimmt.
Abstimmungsergebnis:
dafür: 10 dagegen: 0 Enthaltung: 1
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25.10.2018 - Sportausschuss | |||||||
Ö 6.1 - geändert beschlossen | |||||||
Der Ausschuss fasst folgende geänderte Beschlussempfehlung: (ergänzt um Änderungsantrag 18-09266) "1.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Braunschweig 2030 wird als zentrale Arbeitsgrundlage der Verwaltung und der städtischen Gesellschaften beschlossen.
2. Die Verwaltung wird im Rahmen der verfügbaren Ressourcen beauftragt, bis zum Jahr 2030 die in den Rahmenprojekten benannten Maßnahmen vor der jeweiligen Umsetzung zu konkretisieren, zu berichten und den Ratsgremien zur Entscheidung vorzulegen. Projektbezogen sind jeweils Meilensteine und Indikatoren für das Monitoring zu benennen sowie Aussagen zum jeweils beabsichtigten Verfahren zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die Auswahl der zur Mitwirkung vorgesehenen internen und externen Akteure (auch regional) außerhalb des Konzerns Stadt Braunschweig sowie gegebenenfalls die Darstellung beabsichtigter besonderer Formen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig über die Sachstände der laufenden Projekte sowie die Zielerreichung zu berichten.
4. Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2030 wird eine wesentliche Arbeitsgrundlage zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes.
5. Für eine konsequente Umsetzung der im ISEK zusammengetragenen Maßnahmen bedarf es zuvor einer eindeutigen Priorisierung. Die Verwaltung wird deshalb gebeten, in einem klaren und für die Politik nachvollziehbaren Verfahren fortlaufend darzustellen, welche Maßnahmen in einem Haushaltsjahr umgesetzt werden sollen. Diese Darstellung soll in einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf vor den jeweiligen Haushaltsberatungen erfolgen."
Abstimmungsergebnis: dafür:10dagegen:0Enthaltungen:1 |
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26.10.2018 - Ausschuss für Kultur und Wissenschaft | |||||||
Ö 5.1 - geändert beschlossen | |||||||
Beschluss: 1.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Braunschweig 2030 wird als zentrale Arbeitsgrundlage der Verwaltung und der städtischen Gesellschaften beschlossen.
2.Die Verwaltung wird im Rahmen der verfügbaren Ressourcen beauftragt, bis zum Jahr 2030 die in den Rahmenprojekten benannten Maßnahmen vor der jeweiligen Umsetzung zu konkretisieren, zu berichten und den Ratsgremien zur Entscheidung vorzulegen. Projektbezogen sind jeweils Meilensteine und Indikatoren für das Monitoring zu benennen sowie Aussagen zum jeweils beabsichtigten Verfahren zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die Auswahl der zur Mitwirkung vorgesehenen internen und externen Akteure (auch regional) außerhalb des Konzerns Stadt Braunschweig sowie gegebenenfalls die Darstellung beabsichtigter besonderer Formen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern.
3.Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig über die Sachstände der laufenden Projekte sowie die Zielerreichung zu berichten.
4.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2030 wird eine wesentliche Arbeitsgrundlage zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes.
Beschlusskompetenz: Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 1 NkomVG, wonach ausschließlich der Rat über grundlegende Ziele der Entwicklung der Kommune entscheidet. Abstimmungsergebnis: geändert beschlossen unter Einbeziehung des Änderungsantrages 18-09266:
Ja: 10 Nein: 0 Enth.: 1 |
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26.10.2018 - Finanz- und Personalausschuss | |||||||
Ö 19.1 - geändert beschlossen | |||||||
Beschluss: 1.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Braunschweig 2030 wird als zentrale Arbeitsgrundlage der Verwaltung und der städtischen Gesellschaften beschlossen.
2.Die Verwaltung wird im Rahmen der verfügbaren Ressourcen beauftragt, bis zum Jahr 2030 die in den Rahmenprojekten benannten Maßnahmen vor der jeweiligen Umsetzung zu konkretisieren, zu berichten und den Ratsgremien zur Entscheidung vorzulegen. Projektbezogen sind jeweils Meilensteine und Indikatoren für das Monitoring zu benennen sowie Aussagen zum jeweils beabsichtigten Verfahren zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die Auswahl der zur Mitwirkung vorgesehenen internen und externen Akteure (auch regional) außerhalb des Konzerns Stadt Braunschweig sowie gegebenenfalls die Darstellung beabsichtigter besonderer Formen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern.
3.Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig über die Sachstände der laufenden Projekte sowie die Zielerreichung zu berichten.
4.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2030 wird eine wesentliche Arbeitsgrundlage zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes. Beschluss über den Änderungsantrag 18-09266 der CDU-Fraktion
Abstimmungsergebnis:Dafür: 10 Dagegen: 0 Enthaltungen: 1
Beschluss über die durch den Änderungsantrag 18-09266 der CDU-Fraktion um den 5. Beschlusspunkt ergänzte Vorlage der Verwaltung in der Fassung der 1. Ergänzungsvorlage 18-08544-01 Abstimmungsergebnis:Dafür: 9 Dagegen: 0 Enthaltungen: 2 |
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01.11.2018 - Ausschuss für Integrationsfragen | |||||||
Ö 4.1 - ungeändert beschlossen | |||||||
Beschluss: 1.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Braunschweig 2030 wird als zentrale Arbeitsgrundlage der Verwaltung und der städtischen Gesellschaften beschlossen.
2.Die Verwaltung wird im Rahmen der verfügbaren Ressourcen beauftragt, bis zum Jahr 2030 die in den Rahmenprojekten benannten Maßnahmen vor der jeweiligen Umsetzung zu konkretisieren, zu berichten und den Ratsgremien zur Entscheidung vorzulegen. Projektbezogen sind jeweils Meilensteine und Indikatoren für das Monitoring zu benennen sowie Aussagen zum jeweils beabsichtigten Verfahren zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die Auswahl der zur Mitwirkung vorgesehenen internen und externen Akteure (auch regional) außerhalb des Konzerns Stadt Braunschweig sowie gegebenenfalls die Darstellung beabsichtigter besonderer Formen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern.
3.Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig über die Sachstände der laufenden Projekte sowie die Zielerreichung zu berichten.
4.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2030 wird eine wesentliche Arbeitsgrundlage zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes.
Beschlusskompetenz Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 1 NkomVG, wonach ausschließlich der Rat über grundlegende Ziele der Entwicklung der Kommune entscheidet.
Abstimmungsergebnis Ausschuss für Soziales und Gesundheit: 10 dafür 0 dagegen 1 Enthaltung Abstimmungsergebnis Ausschuss für Integrationsfragen: 10 dafür 0 dagegen 1 Enthaltung |
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01.11.2018 - Ausschuss für Soziales und Gesundheit | |||||||
Ö 4.1 - ungeändert beschlossen | |||||||
Beschluss: 1. Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Braunschweig 2030 wird als zentrale Arbeitsgrundlage der Verwaltung und der städtischen Gesellschaften beschlossen.
2. Die Verwaltung wird im Rahmen der verfügbaren Ressourcen beauftragt, bis zum Jahr 2030 die in den Rahmenprojekten benannten Maßnahmen vor der jeweiligen Umsetzung zu konkretisieren, zu berichten und den Ratsgremien zur Entscheidung vorzulegen. Projektbezogen sind jeweils Meilensteine und Indikatoren für das Monitoring zu benennen sowie Aussagen zum jeweils beabsichtigten Verfahren zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die Auswahl der zur Mitwirkung vorgesehenen internen und externen Akteure (auch regional) außerhalb des Konzerns Stadt Braunschweig sowie gegebenenfalls die Darstellung beabsichtigter besonderer Formen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig über die Sachstände der laufenden Projekte sowie die Zielerreichung zu berichten.
4. Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2030 wird eine wesentliche Arbeitsgrundlage zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes.
Beschlusskompetenz Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 1 NkomVG, wonach ausschließlich der Rat über grundlegende Ziele der Entwicklung der Kommune entscheidet.
Abstimmungsergebnis: 10 dafür 0 dagegen 1 Enthaltung
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01.11.2018 - Grünflächenausschuss | |||||||
Ö 5.1 - ungeändert beschlossen | |||||||
Der Ausschuss fasst mehrheitlich folgenden Beschluss:
„1.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Braunschweig 2030 wird als zentrale Arbeitsgrundlage der Verwaltung und der städtischen Gesellschaften beschlossen.
2.Die Verwaltung wird im Rahmen der verfügbaren Ressourcen beauftragt, bis zum Jahr 2030 die in den Rahmenprojekten benannten Maßnahmen vor der jeweiligen Umsetzung zu konkretisieren, zu berichten und den Ratsgremien zur Entscheidung vorzulegen. Projektbezogen sind jeweils Meilensteine und Indikatoren für das Monitoring zu benennen sowie Aussagen zum jeweils beabsichtigten Verfahren zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die Auswahl der zur Mitwirkung vorgesehenen internen und externen Akteure (auch regional) außerhalb des Konzerns Stadt Braunschweig sowie gegebenenfalls die Darstellung beabsichtigter besonderer Formen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern.
3.Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig über die Sachstände der laufenden Projekte sowie die Zielerreichung zu berichten.
4.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2030 wird eine wesentliche Arbeitsgrundlage zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes.“ Abstimmungsergebnis:
Dafür: 9Dagegen: 0Enthaltungen: 1 |
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02.11.2018 - Schulausschuss | |||||||
Ö 6.1 - ungeändert beschlossen | |||||||
Beschluss: 1.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Braunschweig 2030 wird als zentrale Arbeitsgrundlage der Verwaltung und der städtischen Gesellschaften beschlossen.
2.Die Verwaltung wird im Rahmen der verfügbaren Ressourcen beauftragt, bis zum Jahr 2030 die in den Rahmenprojekten benannten Maßnahmen vor der jeweiligen Umsetzung zu konkretisieren, zu berichten und den Ratsgremien zur Entscheidung vorzulegen. Projektbezogen sind jeweils Meilensteine und Indikatoren für das Monitoring zu benennen sowie Aussagen zum jeweils beabsichtigten Verfahren zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die Auswahl der zur Mitwirkung vorgesehenen internen und externen Akteure (auch regional) außerhalb des Konzerns Stadt Braunschweig sowie gegebenenfalls die Darstellung beabsichtigter besonderer Formen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern.
3.Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig über die Sachstände der laufenden Projekte sowie die Zielerreichung zu berichten.
4.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2030 wird eine wesentliche Arbeitsgrundlage zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes.
Beschlusskompetenz Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 1 NkomVG, wonach ausschließlich der Rat über grundlegende Ziele der Entwicklung der Kommune entscheidet.
Beschluss über den Änderungsantrag 18-09266 der CDU-Fraktion
Abstimmungsergebnis:
15 dafür/0 dagegen/1 Enthaltung
Beschluss über die durch den Änderungsantrag 18-09266 der CDU-Fraktion um den 5. Beschlusspunkt ergänzte Vorlage der Verwaltung in der Fassung der 1. Ergänzungsvorlage 18-08544-01
Abstimmungsergebnis:
15 dafür/0 dagegen/1 Enthaltung |
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02.11.2018 - Wirtschaftsausschuss | |||||||
Ö 5.1 - geändert beschlossen | |||||||
Beschluss geändert: 1.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Braunschweig 2030 wird als zentrale Arbeitsgrundlage der Verwaltung und der städtischen Gesellschaften beschlossen.
2.Die Verwaltung wird im Rahmen der verfügbaren Ressourcen beauftragt, bis zum Jahr 2030 die in den Rahmenprojekten benannten Maßnahmen vor der jeweiligen Umsetzung zu konkretisieren, zu berichten und den Ratsgremien zur Entscheidung vorzulegen. Projektbezogen sind jeweils Meilensteine und Indikatoren für das Monitoring zu benennen sowie Aussagen zum jeweils beabsichtigten Verfahren zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die Auswahl der zur Mitwirkung vorgesehenen internen und externen Akteure (auch regional) außerhalb des Konzerns Stadt Braunschweig sowie gegebenenfalls die Darstellung beabsichtigter besonderer Formen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern.
3.Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig über die Sachstände der laufenden Projekte sowie die Zielerreichung zu berichten.
4.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2030 wird eine wesentliche Arbeitsgrundlage zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes.
5. Für eine konsequente Umsetzung der im ISEK zusammengetragenen Maßnahmen bedarf es zuvor einer eindeutigen Priorisierung. Die Verwaltung wird deshalb gebeten, in einem klaren und für die Politik nachvollziehbaren Verfahren fortlaufend darzustellen, welche Maßnahmen in einem Haushaltsjahr umgesetzt werden sollen. Diese Darstellung soll in einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf vor den jeweiligen Haushaltsberatungen erfolgen.
Beschluss über die durch den Änderungsantrag 18-09266 der CDU-Fraktion um den 5. Beschlusspunkt ergänzte Vorlage der Verwaltung in der Fassung der 1. Ergänzungsvorlage 18-08544-01 Abstimmungsergebnis: dafür: 9 dagegen: 0 Enthaltungen: 2
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06.11.2018 - Rat der Stadt Braunschweig | |||||||
Ö 5.1 - geändert beschlossen | |||||||
Beschluss (ergänzt um den Änderungsantrag 18-09266) 1.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Braunschweig 2030 wird als zentrale Arbeitsgrundlage der Verwaltung und der städtischen Gesellschaften beschlossen. 2.Die Verwaltung wird im Rahmen der verfügbaren Ressourcen beauftragt, bis zum Jahr 2030 die in den Rahmenprojekten benannten Maßnahmen vor der jeweiligen Umsetzung zu konkretisieren, zu berichten und den Ratsgremien zur Entscheidung vorzulegen. Projektbezogen sind jeweils Meilensteine und Indikatoren für das Monitoring zu benennen sowie Aussagen zum jeweils beabsichtigten Verfahren zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die Auswahl der zur Mitwirkung vorgesehenen internen und externen Akteure (auch regional) außerhalb des Konzerns Stadt Braunschweig sowie gegebenenfalls die Darstellung beabsichtigter besonderer Formen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern. 3.Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig über die Sachstände der laufenden Projekte sowie die Zielerreichung zu berichten. 4.Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2030 wird eine wesentliche Arbeitsgrundlage zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes. 5. Für eine konsequente Umsetzung der im ISEK zusammengetragenen Maßnahmen bedarf es zuvor einer eindeutigen Priorisierung. Die Verwaltung wird deshalb gebeten, in einem klaren und für die Politik nachvollziehbaren Verfahren fortlaufend darzustellen, welche Maßnahmen in einem Haushaltsjahr umgesetzt werden sollen. Diese Darstellung soll in einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf vor den jeweiligen Haushaltsberatungen erfolgen.
Abstimmungsergebnis: bei 5 Enthaltungen beschlossen |
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06.11.2018 - Verwaltungsausschuss | |||||||
N 4.1 - geändert beschlossen | |||||||
(Keine Berechtigung zur Anzeige dieser Information) | |||||||
Ö 6.2 | Änderungsantrag zur Vorlage 18-08544 Beschluss des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Braunschweig 2030 | 18-09266 | |||||
Ö 7 | Beratung des Haushaltes 2019 des Fachbereiches Stadtgrün und Sport | 18-09292 | |||||
Ö 7.1 | Beratung des Haushaltes 2019 des Fachbereiches Stadtgrün und Sport | 18-09292-01 | |||||
Ö 7.2 | Beratung des Haushaltes 2019 des Fachbereiches Stadtgrün und Sport | 18-09292-02 | |||||
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 180920_Protokoll_Sportausschuss (1295 KB) |