Rat und Stadtbezirksräte

Tagesordnung - Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit  

Bezeichnung: Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit
Gremium: Ausschuss für Soziales und Gesundheit
Datum: Do, 17.01.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:00 - 17:54 Anlass: Sitzung
Raum: Rathaus, Großer Sitzungssaal
Ort: Platz der Deutschen Einheit 1, 38100 Braunschweig
Anlagen:
Protokoll AfSG 01.11.2018
Protokoll 04.12.2018
Aufteilung städt. Wohnungslosen Unterkünfte

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Enthält Anlagen
Eröffnung der Sitzung      
Ö 2  
Enthält Anlagen
Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 01.11.2018  
SI/2018/951  
Ö 3  
Enthält Anlagen
Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 04.12.2018      
Ö 4  
Enthält Anlagen
Flüchtlingsangelegenheiten      
Ö 5  
Enthält Anlagen
Status Quo Bericht zum Stand der Umsetzung der kommunalen Integrationsplanung der Stadt Braunschweig      
Ö 6     Mitteilungen      
Ö 6.1  
Enthält Anlagen
Freier, selbstbestimmter Zugang zu Informationen      
Ö 7     Anträge      
Ö 7.1  
Enthält Anlagen
Mindestanforderungen Wohnungslosenunterbringung  
Enthält Anlagen
18-09271  
    VORLAGE
   

1. Für die Wohnungslosenunterkunft „An der Horst“ sowie für alle anderen Unterkünfte zur Unterbringung wohnungsloser Personen werden die nachfolgenden Mindestanforderungen festgelegt.

2. Die Satzung über die vorübergehende Unterbringung wohnungsloser Personen in der Stadt Braunschweig aus dem Jahr 2004 wird entsprechend überarbeitet.

3. Die Gebühren werden in Anlehnung an die Angemessenheitstabelle (Unterkunftskosten nach § 12 Abs.1 WoGG-Stand 10/2018) gesenkt und so verändert, dass sie dem Standard der Unterkünfte entsprechend moderat in noch zu beschließender Höhe festgelegt werden.

 

Zu I: Mindestanforderungen für die Wohnungslosenunterkunft „An der Horst“ sowie für alle anderen Unterkünfte zur Unterbringung wohnungsloser Personen in der Stadt Braunschweig

 

1. Die Unterkunft muss den in Braunschweig geltenden Bau- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften - unter besonderer Berücksichtigung der Belange des vorbeugenden Brandschutzes - entsprechen.

 

2. Die Wohn- und Schlafräume müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Die Höchstbelegungszahl pro Zimmer beträgt 2 Personen. Bei der Berechnung der Wohnfläche bleiben die Nebenräume und –flächen (z.B. Toiletten, Küchen, Gemeinschaftsräume, Waschräume...) unberücksichtigt.

a) Die Mindestquadratmeterzahl pro Zimmer beträgt für ein

- Einzelzimmer 9 qm

- Doppelzimmer 15 qm

Die Zimmer sind fortlaufend zu nummerieren. Die Zimmernummer ist mit der Angabe über die vorhandenen Quadratmeter gut lesbar und sichtbar an jeder Zimmertür anzubringen. Bei Verlust der Beschriftungen sind diese unverzüglich zu ersetzen.

b) Es dürfen grundsätzlich keine Doppelstockbetten verwendet werden.

c) Für jeden Bewohner ist eine eigene Bettstelle vorgesehen.

Zu jeder Bettstelle gehören:

-ein Bettgestell oder Schlafliege (keine klappbaren Gästebetten) mit einer Größe von mindestens 90x200 cm

-eine qualitativ gute Matratze

-für inkontinente Personen ein Überzug mit plastifizierter Unterseite und kochfester Moltonseite

-ein Kopfkissen sowie

-Einziehdecken in ausreichender Anzahl

Die Bettwäsche sowie die Handtücher sind zu stellen und in 14-tägigen Abständen

– bei Bedarf auch öfter- zu wechseln.

Bei Neubelegung ist die Matratze sowie das Bettzeug auf den hygienisch einwandfreien Zustand zu kontrollieren. Jede neu in die Unterkunft aufgenommene Person erhält frische Bettwäsche. Die Bettwäsche ist der Bettgröße anzupassen.

 

3. Soweit es die Außentemperaturen erfordern, mindestens aber in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. April (Heizperiode) und wenn außerhalb der Heizperiode an drei aufeinanderfolgenden Tagen um 21 Uhr nur 12 Grad Celsius und weniger beträgt, wird für eine ausreichende Beheizung gesorgt.

 

4. Zur Ausstattung der Wohnräume gehören:

a) ein Schrank oder Schrankteil von mindestens 50 cm Breite pro Person (in Doppelzimmern muss dieser abschließbar sein)

b) ein Tischplatz mit Stuhl pro Person

c) mindestens ein Abfallbehälter aus nichtbrennbaren Material mit dichtschließendem

Deckel pro Zimmer

 d) Gardinen oder Jalousie

 e) ein Kühlschrank

 f) eine gesonderte Möglichkeit zur Aufbewahrung von Besteck und Geschirr

 

5. Ein Gemeinschaftsraum mit einer Größe von mindestens 20 qm mit funktionierendem Fernseher muss vorgehalten werden.

 

6. Grundsätzlich sind in den Küchen für jeweils 10 Bewohner mindestens vier funktionierende Herdkochplatten mit einer Backröhre sowie eine Spüle zur Verfügung zu stellen. Es ist eine Grundausstattung an Geschirr und Kochgeschirr (pro Person 1 Pfanne, 1 Topf, 1 Sortiment Besteck, 1 Tasse, jeweils 1 flacher und tiefer Teller) zur Verfügung zu stellen.

 

7. Für jeweils 20 Personen ist mindestens 1 Waschmaschine sowie 1 Trockenautomat

oder 1 Trockenraum kostenlos außerhalb der Schlaf- und Tagesräume zur Verfügung zu stellen.

 

8. Alle Räume sind in einem bewohnbaren und ansprechenden Zustand zu halten. Notwendige Renovierungsarbeiten sind regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, bei Bedarf auch früher, von der Stadt Braunschweig durchzuführen.

 

9. In allen Unterkunfts- und Gemeinschaftsräumen sowie für alle Verkehrsflächen muss

eine ausreichende Beleuchtung durch elektrische Anlagen vorhanden sein, die den Sicherheitsbestimmungen entsprechen.

 

10. Die Reinigung der Sanitärbereiche, soweit sie sich außerhalb der Wohneinheiten befinden, Gemeinschaftsräume und Verkehrsflächen (Flure, Treppenhäuser ...) hat durch die Stadt Braunschweig mindestens einmal täglich zu erfolgen. Die Einrichtung ist frei von Ungeziefer und Schädlingen zu halten. Ungeziefer und Schädlinge sind nach Auftreten unverzüglich durch eine zugelassene Fachfirma zu beseitigen.

 

11. Sanitäranlagen und Waschräume der Unterkunft sollen folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Es müssen jederzeit zugängliche Toiletten und Waschräume zur Unterkunft gehören. Die Toilettenräume sollen in der Nähe der Schlaf- und Wohnräume liegen; ebenso soll Trinkwasser in der Nähe der Schlaf- und Wohnräume vorhanden sein. Es wird mindestens ein WC für 8 Bewohner vorgehalten, für jeweils 15 männliche Personen zusätzlich ein PP-Becken. Die Toilettenräume müssen ausreichend belüftet und beleuchtet sein. Sie sollen mit Seifenspendern und hygienisch einwandfreien Trockenvorrichtungen (z.B. Papierhandtücher) sowie Toilettenpapier ausgestattet sein.

b) Für die notwendige Körperpflege werden für jeweils 15 Personen mindestens zwei Handwaschbecken sowie eine Dusche oder Wanne bereitgestellt. Diese sollen sich im gleichen Stockwerk befinden.

 

12. Alle Räume müssen abschließbar sein. Jeder Bewohner erhält einen Schlüssel für die Eingangstür und für sein Zimmer. Die Stadt Braunschweig hat von jeder Tür einen Zweitschlüssel vor Ort bereitzuhalten.

 

13. Die Stadt Braunschweig hält das für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal bereit. Hierzu gehört im Grundsatz das Personal für die Bereiche der Verwaltung und Betreuung der in der Einrichtung untergebrachten Personen sowie für Reinigung und Wachschutz. Die Erfordernisse hinsichtlich der Personal- Bereitstellung werden vom Umfang der zu betreuenden Personen abgeleitet.

 

14. Es soll jedem Bewohner eine Sozialarbeiterin/ein Sozialarbeiter täglich für 8 Stunden zur Verfügung stehen. Daher müssen mindestens 2 Vollzeitstellen zur Verfügung gestellt werden. Für die restliche Zeit sind Sicherheit und Ordnung mit städtischem Personal sicher zu stellen.

 

15. Die Stadt Braunschweig gewährleistet, dass Besuche der Mitarbeiter von Behörden oder anderer mit der Betreuung von Bewohnern betrauten Vertretern jederzeit möglich sind.

 

16. Ein Erste-Hilfe-Verbandkasten ist vorzuhalten.

 

17. Es ist sicherzustellen, dass die Bewohner ihre Post täglich erhalten.

 

18. Die Einhaltung der für den Betrieb der Unterkunft geltenden Vorschriften über Brandsicherheit, Brandschutzeinrichtungen, Hygiene und Infektionsschutz ist zu gewährleisten.

 

19. Die Unterkunft ist grundsätzlich an der Haus- und Wohnungstür bzw. am Klingelbrett als solche kenntlich zu machen.

 

   
    01.11.2018 - Ausschuss für Soziales und Gesundheit
    Ö 9.2 - zurückgestellt
   

 

1. Für die Wohnungslosenunterkunft „An der Horst" sowie für alle anderen Unterkünfte zur Unterbringung wohnungsloser Personen werden die nachfolgenden Mindestanforderungen festgelegt.

2. Die Satzung über die vorübergehende Unterbringung wohnungsloser Personen in der Stadt Braunschweig aus dem Jahr 2004 wird entsprechend überarbeitet.

3. Die Gebühren werden in Anlehnung an die Angemessenheitstabelle (Unterkunftskosten nach § 12 Abs.1 WoGG-Stand 10/2018) gesenkt und so verändert, dass sie dem Standard der Unterkünfte entsprechend moderat in noch zu beschließender Höhe festgelegt werden.

 

Zu I: Mindestanforderungen für die Wohnungslosenunterkunft „An der Horst" sowie für alle anderen Unterkünfte zur Unterbringung wohnungsloser Personen in der Stadt Braunschweig

 

1. Die Unterkunft muss den in Braunschweig geltenden Bau- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften - unter besonderer Berücksichtigung der Belange des vorbeugenden Brandschutzes - entsprechen.

 

2. Die Wohn- und Schlafräume müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Die Höchstbelegungszahl pro Zimmer beträgt 2 Personen. Bei der Berechnung der Wohnfläche bleiben die Nebenräume und -flächen (z.B. Toiletten, Küchen, Gemeinschaftsräume, Waschräume...) unberücksichtigt.

a) Die Mindestquadratmeterzahl pro Zimmer beträgt für ein

- Einzelzimmer 9 qm

- Doppelzimmer 15 qm

Die Zimmer sind fortlaufend zu nummerieren. Die Zimmernummer ist mit der Angabe über die vorhandenen Quadratmeter gut lesbar und sichtbar an jeder Zimmertür anzubringen. Bei Verlust der Beschriftungen sind diese unverzüglich zu ersetzen.

b) Es dürfen grundsätzlich keine Doppelstockbetten verwendet werden.

c) Für jeden Bewohner ist eine eigene Bettstelle vorgesehen.

Zu jeder Bettstelle gehören:

-ein Bettgestell oder Schlafliege (keine klappbaren Gästebetten) mit einer Größe von mindestens 90x200 cm

-eine qualitativ gute Matratze

-für inkontinente Personen ein Überzug mit plastifizierter Unterseite und kochfester Moltonseite

-ein Kopfkissen sowie

-Einziehdecken in ausreichender Anzahl

Die Bettwäsche sowie die Handtücher sind zu stellen und in 14-tägigen Abständen

- bei Bedarf auch öfter- zu wechseln.

Bei Neubelegung ist die Matratze sowie das Bettzeug auf den hygienisch einwandfreien Zustand zu kontrollieren. Jede neu in die Unterkunft aufgenommene Person erhält frische Bettwäsche. Die Bettwäsche ist der Bettgröße anzupassen.

 

3. Soweit es die Außentemperaturen erfordern, mindestens aber in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. April (Heizperiode) und wenn außerhalb der Heizperiode an drei aufeinanderfolgenden Tagen um 21 Uhr nur 12 Grad Celsius und weniger beträgt, wird für eine ausreichende Beheizung gesorgt.

 

4. Zur Ausstattung der Wohnräume gehören:

a) ein Schrank oder Schrankteil von mindestens 50 cm Breite pro Person (in Doppelzimmern muss dieser abschließbar sein)

b) ein Tischplatz mit Stuhl pro Person

c) mindestens ein Abfallbehälter aus nichtbrennbaren Material mit dichtschließendem

Deckel pro Zimmer

d) Gardinen oder Jalousie

e) ein Kühlschrank

f) eine gesonderte Möglichkeit zur Aufbewahrung von Besteck und Geschirr

 

5. Ein Gemeinschaftsraum mit einer Größe von mindestens 20 qm mit funktionierendem Fernseher muss vorgehalten werden.

 

6. Grundsätzlich sind in den Küchen für jeweils 10 Bewohner mindestens vier funktionierende Herdkochplatten mit einer Backröhre sowie eine Spüle zur Verfügung zu stellen. Es ist eine Grundausstattung an Geschirr und Kochgeschirr (pro Person 1 Pfanne, 1 Topf, 1 Sortiment Besteck, 1 Tasse, jeweils 1 flacher und tiefer Teller) zur Verfügung zu stellen.

 

7. Für jeweils 20 Personen ist mindestens 1 Waschmaschine sowie 1 Trockenautomat

oder 1 Trockenraum kostenlos außerhalb der Schlaf- und Tagesräume zur Verfügung zu stellen.

 

8. Alle Räume sind in einem bewohnbaren und ansprechenden Zustand zu halten. Notwendige Renovierungsarbeiten sind regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, bei Bedarf auch früher, von der Stadt Braunschweig durchzuführen.

 

9. In allen Unterkunfts- und Gemeinschaftsräumen sowie für alle Verkehrsflächen muss

eine ausreichende Beleuchtung durch elektrische Anlagen vorhanden sein, die den Sicherheitsbestimmungen entsprechen.

 

10. Die Reinigung der Sanitärbereiche, soweit sie sich außerhalb der Wohneinheiten befinden, Gemeinschaftsräume und Verkehrsflächen (Flure, Treppenhäuser ...) hat durch die Stadt Braunschweig mindestens einmal täglich zu erfolgen. Die Einrichtung ist frei von Ungeziefer und Schädlingen zu halten. Ungeziefer und Schädlinge sind nach Auftreten unverzüglich durch eine zugelassene Fachfirma zu beseitigen.

 

11. Sanitäranlagen und Waschräume der Unterkunft sollen folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Es müssen jederzeit zugängliche Toiletten und Waschräume zur Unterkunft gehören. Die Toilettenräume sollen in der Nähe der Schlaf- und Wohnräume liegen; ebenso soll Trinkwasser in der Nähe der Schlaf- und Wohnräume vorhanden sein. Es wird mindestens ein WC für 8 Bewohner vorgehalten, für jeweils 15 männliche Personen zusätzlich ein PP-Becken. Die Toilettenräume müssen ausreichend belüftet und beleuchtet sein. Sie sollen mit Seifenspendern und hygienisch einwandfreien Trockenvorrichtungen (z.B. Papierhandtücher) sowie Toilettenpapier ausgestattet sein.

b) Für die notwendige Körperpflege werden für jeweils 15 Personen mindestens zwei Handwaschbecken sowie eine Dusche oder Wanne bereitgestellt. Diese sollen sich im gleichen Stockwerk befinden.

 

12. Alle Räume müssen abschließbar sein. Jeder Bewohner erhält einen Schlüssel für die Eingangstür und für sein Zimmer. Die Stadt Braunschweig hat von jeder Tür einen Zweitschlüssel vor Ort bereitzuhalten.

 

13. Die Stadt Braunschweig hält das für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal bereit. Hierzu gehört im Grundsatz das Personal für die Bereiche der Verwaltung und Betreuung der in der Einrichtung untergebrachten Personen sowie für Reinigung und Wachschutz. Die Erfordernisse hinsichtlich der Personal- Bereitstellung werden vom Umfang der zu betreuenden Personen abgeleitet.

 

14. Es soll jedem Bewohner eine Sozialarbeiterin/ein Sozialarbeiter täglich für 8 Stunden zur Verfügung stehen. Daher müssen mindestens 2 Vollzeitstellen zur Verfügung gestellt werden. Für die restliche Zeit sind Sicherheit und Ordnung mit städtischem Personal sicher zu stellen.

 

15. Die Stadt Braunschweig gewährleistet, dass Besuche der Mitarbeiter von Behörden oder anderer mit der Betreuung von Bewohnern betrauten Vertretern jederzeit möglich sind.

 

16. Ein Erste-Hilfe-Verbandkasten ist vorzuhalten.

 

17. Es ist sicherzustellen, dass die Bewohner ihre Post täglich erhalten.

 

18. Die Einhaltung der für den Betrieb der Unterkunft geltenden Vorschriften über Brandsicherheit, Brandschutzeinrichtungen, Hygiene und Infektionsschutz ist zu gewährleisten.

 

19. Die Unterkunft ist grundsätzlich an der Haus- und Wohnungstür bzw. am Klingelbrett als solche kenntlich zu machen.

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Soziales und Gesundeheit lassen den Antrag passieren.

 

 

Abstimmungsergebnis: 11 dafür  0 dagegen  0 Enthaltungen

 

   
    06.11.2018 - Rat der Stadt Braunschweig
    Ö 31.1 - zurückgestellt
   

 

Ergebnis:

Der Antrag 18-09271 wird zurückgestellt.

   
    06.11.2018 - Verwaltungsausschuss
    N 3.3 - zurückgestellt
    (Keine Berechtigung zur Anzeige dieser Information)
   
    17.01.2019 - Ausschuss für Soziales und Gesundheit
    Ö 7.1 - geändert beschlossen
   

Geändert beschlossen:

1. Für die Wohnungslosenunterkunft „An der Horst" sowie für alle anderen Unterkünfte zur Unterbringung wohnungsloser Personen werden die nachfolgenden Mindestanforderungen festgelegt.

2. Die Satzung über die vorübergehende Unterbringung wohnungsloser Personen in der Stadt Braunschweig aus dem Jahr 2004 wird überarbeitet und dem Ausschuss für Soziales und Gesundheit im 3. Quartal 2019 vorgelegt und durch eine Empfehlung des Bündnisses für Wohnen AG 2 ergänzt.

3. Die Gebühren werden in Anlehnung an die Angemessenheitstabelle (Unterkunftskosten nach § 12 Abs.1 WoGG-Stand 10/2018) gesenkt und so verändert, dass sie dem Standard der Unterkünfte entsprechend moderat in noch zu beschließender Höhe festgelegt werden.

 

Zu I: Mindestanforderungen für die Wohnungslosenunterkunft „An der Horst" sowie für alle anderen Unterkünfte zur Unterbringung wohnungsloser Personen in der Stadt Braunschweig

 

1. Die Unterkunft muss den in Braunschweig geltenden Bau- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften - unter besonderer Berücksichtigung der Belange des vorbeugenden Brandschutzes - entsprechen.

 

2. Die Wohn- und Schlafräume müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Die Höchstbelegungszahl pro Zimmer beträgt 2 Personen. Bei der Berechnung der Wohnfläche bleiben die Nebenräume und -flächen (z.B. Toiletten, Küchen, Gemeinschaftsräume, Waschräume...) unberücksichtigt.

a) Die Mindestquadratmeterzahl pro Zimmer beträgt für ein

- Einzelzimmer 9 qm

- Doppelzimmer 15 qm

Die Zimmer sind fortlaufend zu nummerieren. Die Zimmernummer ist mit der Angabe über die vorhandenen Quadratmeter gut lesbar und sichtbar an jeder Zimmertür anzubringen. Bei Verlust der Beschriftungen sind diese unverzüglich zu ersetzen.

b) Es dürfen grundsätzlich keine Doppelstockbetten verwendet werden.

c) Für jeden Bewohner ist eine eigene Bettstelle vorgesehen.

Zu jeder Bettstelle gehören:

-ein Bettgestell oder Schlafliege (keine klappbaren Gästebetten) mit einer Größe von mindestens 90x200 cm

-eine qualitativ gute Matratze

-für inkontinente Personen ein Überzug mit plastifizierter Unterseite und kochfester Moltonseite

-ein Kopfkissen sowie

-Einziehdecken in ausreichender Anzahl

Die Bettwäsche sowie die Handtücher sind zu stellen und in 14-tägigen Abständen

- bei Bedarf auch öfter- zu wechseln.

Bei Neubelegung ist die Matratze sowie das Bettzeug auf den hygienisch einwandfreien Zustand zu kontrollieren. Jede neu in die Unterkunft aufgenommene Person erhält frische Bettwäsche. Die Bettwäsche ist der Bettgröße anzupassen.

 

3. Soweit es die Außentemperaturen erfordern, mindestens aber in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. April (Heizperiode) und wenn außerhalb der Heizperiode an drei aufeinanderfolgenden Tagen um 21 Uhr nur 12 Grad Celsius und weniger beträgt, wird für eine ausreichende Beheizung gesorgt.

 

4. Zur Ausstattung der Wohnräume gehören:

a) ein Schrank oder Schrankteil von mindestens 50 cm Breite pro Person (in Doppelzimmern muss dieser abschließbar sein)

b) ein Tischplatz mit Stuhl pro Person

c) mindestens ein Abfallbehälter aus nichtbrennbaren Material mit dichtschließendem

Deckel pro Zimmer

d) Gardinen oder Jalousie

e) ein Kühlschrank

f) eine gesonderte Möglichkeit zur Aufbewahrung von Besteck und Geschirr

 

5. Ein Gemeinschaftsraum mit einer Größe von mindestens 20 qm mit funktionierendem Fernseher muss vorgehalten werden.

 

6. Grundsätzlich sind in den Küchen für jeweils 10 Bewohner mindestens vier funktionierende Herdkochplatten mit einer Backröhre sowie eine Spüle zur Verfügung zu stellen. Es ist eine Grundausstattung an Geschirr und Kochgeschirr (pro Person 1 Pfanne, 1 Topf, 1 Sortiment Besteck, 1 Tasse, jeweils 1 flacher und tiefer Teller) zur Verfügung zu stellen.

 

7. Für jeweils 20 Personen ist mindestens 1 Waschmaschine sowie 1 Trockenautomat

oder 1 Trockenraum kostenlos außerhalb der Schlaf- und Tagesräume zur Verfügung zu stellen.

 

8. Alle Räume sind in einem bewohnbaren und ansprechenden Zustand zu halten. Notwendige Renovierungsarbeiten sind regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, bei Bedarf auch früher, von der Stadt Braunschweig durchzuführen.

 

9. In allen Unterkunfts- und Gemeinschaftsräumen sowie für alle Verkehrsflächen muss

eine ausreichende Beleuchtung durch elektrische Anlagen vorhanden sein, die den Sicherheitsbestimmungen entsprechen.

 

10. Die Reinigung der Sanitärbereiche, soweit sie sich außerhalb der Wohneinheiten befinden, Gemeinschaftsräume und Verkehrsflächen (Flure, Treppenhäuser ...) hat durch die Stadt Braunschweig mindestens einmal täglich zu erfolgen. Die Einrichtung ist frei von Ungeziefer und Schädlingen zu halten. Ungeziefer und Schädlinge sind nach Auftreten unverzüglich durch eine zugelassene Fachfirma zu beseitigen.

 

11. Sanitäranlagen und Waschräume der Unterkunft sollen folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Es müssen jederzeit zugängliche Toiletten und Waschräume zur Unterkunft gehören. Die Toilettenräume sollen in der Nähe der Schlaf- und Wohnräume liegen; ebenso soll Trinkwasser in der Nähe der Schlaf- und Wohnräume vorhanden sein. Es wird mindestens ein WC für 8 Bewohner vorgehalten, für jeweils 15 männliche Personen zusätzlich ein PP-Becken. Die Toilettenräume müssen ausreichend belüftet und beleuchtet sein. Sie sollen mit Seifenspendern und hygienisch einwandfreien Trockenvorrichtungen (z.B. Papierhandtücher) sowie Toilettenpapier ausgestattet sein.

b) Für die notwendige Körperpflege werden für jeweils 15 Personen mindestens zwei Handwaschbecken sowie eine Dusche oder Wanne bereitgestellt. Diese sollen sich im gleichen Stockwerk befinden.

 

12. Alle Räume müssen abschließbar sein. Jeder Bewohner erhält einen Schlüssel für die Eingangstür und für sein Zimmer. Die Stadt Braunschweig hat von jeder Tür einen Zweitschlüssel vor Ort bereitzuhalten.

 

13. Die Stadt Braunschweig hält das für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal bereit. Hierzu gehört im Grundsatz das Personal für die Bereiche der Verwaltung und Betreuung der in der Einrichtung untergebrachten Personen sowie für Reinigung und Wachschutz. Die Erfordernisse hinsichtlich der Personal- Bereitstellung werden vom Umfang der zu betreuenden Personen abgeleitet.

 

14. Es soll jedem Bewohner eine Sozialarbeiterin/ein Sozialarbeiter täglich für 8 Stunden zur Verfügung stehen. Daher müssen mindestens 2 Vollzeitstellen zur Verfügung gestellt werden. Für die restliche Zeit sind Sicherheit und Ordnung mit städtischem Personal sicher zu stellen.

 

15. Die Stadt Braunschweig gewährleistet, dass Besuche der Mitarbeiter von Behörden oder anderer mit der Betreuung von Bewohnern betrauten Vertretern jederzeit möglich sind.

 

16. Ein Erste-Hilfe-Verbandkasten ist vorzuhalten.

 

17. Es ist sicherzustellen, dass die Bewohner ihre Post täglich erhalten.

 

18. Die Einhaltung der für den Betrieb der Unterkunft geltenden Vorschriften über Brandsicherheit, Brandschutzeinrichtungen, Hygiene und Infektionsschutz ist zu gewährleisten.

 

19. Die Unterkunft ist grundsätzlich an der Haus- und Wohnungstür bzw. am Klingelbrett als solche kenntlich zu machen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Zu 1.:

dafür: 2; dagegen: 6; Enth.: 3

 

Zu 2.:

dafür: 11; dagegen: 0; Enth.: 0

 

Zu 3.:

dafür: 3; dagegen: 8; Enth.: 0

   
    05.02.2019 - Verwaltungsausschuss
    N 20.2 - geändert beschlossen
    (Keine Berechtigung zur Anzeige dieser Information)
   
    12.02.2019 - Rat der Stadt Braunschweig
    Ö 4.2 - geändert beschlossen
   

Beschluss:

1. Für die Wohnungslosenunterkunft „An der Horst" sowie für alle anderen Unterkünfte zur Unterbringung wohnungsloser Personen werden die nachfolgenden Mindestanforderungen festgelegt.

 

2. Die Satzung über die vorübergehende Unterbringung wohnungsloser Personen in der Stadt Braunschweig aus dem Jahr 2004 wird überarbeitet und dem Ausschuss für Soziales und Gesundheit im 3. Quartal 2019 vorgelegt und durch eine Empfehlung des Bündnisses für Wohnen AG 2 ergänzt.

 

3. Die Gebühren werden in Anlehnung an die Angemessenheitstabelle (Unterkunftskosten nach § 12 Abs.1 WoGG-Stand 10/2018) gesenkt und so verändert, dass sie dem Standard der Unterkünfte entsprechend moderat in noch zu beschließender Höhe festgelegt werden.

 

Zu I: Mindestanforderungen für die Wohnungslosenunterkunft „An der Horst" sowie für alle anderen Unterkünfte zur Unterbringung wohnungsloser Personen in der Stadt Braunschweig

 

1. Die Unterkunft muss den in Braunschweig geltenden Bau- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften - unter besonderer Berücksichtigung der Belange des vorbeugenden Brandschutzes - entsprechen.

 

2. Die Wohn- und Schlafräume müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Die Höchstbelegungszahl pro Zimmer beträgt 2 Personen. Bei der Berechnung der Wohnfläche bleiben die Nebenräume und -flächen (z.B. Toiletten, Küchen, Gemeinschaftsräume, Waschräume...) unberücksichtigt.

a) Die Mindestquadratmeterzahl pro Zimmer beträgt für ein

- Einzelzimmer 9 qm

- Doppelzimmer 15 qm

Die Zimmer sind fortlaufend zu nummerieren. Die Zimmernummer ist mit der Angabe über die vorhandenen Quadratmeter gut lesbar und sichtbar an jeder Zimmertür anzubringen. Bei Verlust der Beschriftungen sind diese unverzüglich zu ersetzen.

b) Es dürfen grundsätzlich keine Doppelstockbetten verwendet werden.

c) Für jeden Bewohner ist eine eigene Bettstelle vorgesehen.

Zu jeder Bettstelle gehören:

-ein Bettgestell oder Schlafliege (keine klappbaren Gästebetten) mit einer Größe von mindestens 90x200 cm

-eine qualitativ gute Matratze

-für inkontinente Personen ein Überzug mit plastifizierter Unterseite und kochfester Moltonseite

-ein Kopfkissen sowie

-Einziehdecken in ausreichender Anzahl

Die Bettwäsche sowie die Handtücher sind zu stellen und in 14-tägigen Abständen

- bei Bedarf auch öfter- zu wechseln.

Bei Neubelegung ist die Matratze sowie das Bettzeug auf den hygienisch einwandfreien Zustand zu kontrollieren. Jede neu in die Unterkunft aufgenommene Person erhält frische Bettwäsche. Die Bettwäsche ist der Bettgröße anzupassen.

 

3. Soweit es die Außentemperaturen erfordern, mindestens aber in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. April (Heizperiode) und wenn außerhalb der Heizperiode an drei aufeinanderfolgenden Tagen um 21 Uhr nur 12 Grad Celsius und weniger beträgt, wird für eine ausreichende Beheizung gesorgt.

 

4. Zur Ausstattung der Wohnräume gehören:

a) ein Schrank oder Schrankteil von mindestens 50 cm Breite pro Person (in Doppelzimmern muss dieser abschließbar sein)

b) ein Tischplatz mit Stuhl pro Person

c) mindestens ein Abfallbehälter aus nichtbrennbaren Material mit dichtschließendem

Deckel pro Zimmer

d) Gardinen oder Jalousie

e) ein Kühlschrank

f) eine gesonderte Möglichkeit zur Aufbewahrung von Besteck und Geschirr

 

5. Ein Gemeinschaftsraum mit einer Größe von mindestens 20 qm mit funktionierendem Fernseher muss vorgehalten werden.

 

6. Grundsätzlich sind in den Küchen für jeweils 10 Bewohner mindestens vier funktionierende Herdkochplatten mit einer Backröhre sowie eine Spüle zur Verfügung zu stellen. Es ist eine Grundausstattung an Geschirr und Kochgeschirr (pro Person 1 Pfanne, 1 Topf, 1 Sortiment Besteck, 1 Tasse, jeweils 1 flacher und tiefer Teller) zur Verfügung zu stellen.

 

7. Für jeweils 20 Personen ist mindestens 1 Waschmaschine sowie 1 Trockenautomat

oder 1 Trockenraum kostenlos außerhalb der Schlaf- und Tagesräume zur Verfügung zu stellen.

 

8. Alle Räume sind in einem bewohnbaren und ansprechenden Zustand zu halten. Notwendige Renovierungsarbeiten sind regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, bei Bedarf auch früher, von der Stadt Braunschweig durchzuführen.

 

9. In allen Unterkunfts- und Gemeinschaftsräumen sowie für alle Verkehrsflächen muss

eine ausreichende Beleuchtung durch elektrische Anlagen vorhanden sein, die den Sicherheitsbestimmungen entsprechen.

 

10. Die Reinigung der Sanitärbereiche, soweit sie sich außerhalb der Wohneinheiten befinden, Gemeinschaftsräume und Verkehrsflächen (Flure, Treppenhäuser ...) hat durch die Stadt Braunschweig mindestens einmal täglich zu erfolgen. Die Einrichtung ist frei von Ungeziefer und Schädlingen zu halten. Ungeziefer und Schädlinge sind nach Auftreten unverzüglich durch eine zugelassene Fachfirma zu beseitigen.

 

11. Sanitäranlagen und Waschräume der Unterkunft sollen folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Es müssen jederzeit zugängliche Toiletten und Waschräume zur Unterkunft gehören. Die Toilettenräume sollen in der Nähe der Schlaf- und Wohnräume liegen; ebenso soll Trinkwasser in der Nähe der Schlaf- und Wohnräume vorhanden sein. Es wird mindestens ein WC für 8 Bewohner vorgehalten, für jeweils 15 männliche Personen zusätzlich ein PP-Becken. Die Toilettenräume müssen ausreichend belüftet und beleuchtet sein. Sie sollen mit Seifenspendern und hygienisch einwandfreien Trockenvorrichtungen (z.B. Papierhandtücher) sowie Toilettenpapier ausgestattet sein.

b) Für die notwendige Körperpflege werden für jeweils 15 Personen mindestens zwei Handwaschbecken sowie eine Dusche oder Wanne bereitgestellt. Diese sollen sich im gleichen Stockwerk befinden.

 

12. Alle Räume müssen abschließbar sein. Jeder Bewohner erhält einen Schlüssel für die Eingangstür und für sein Zimmer. Die Stadt Braunschweig hat von jeder Tür einen Zweitschlüssel vor Ort bereitzuhalten.

 

13. Die Stadt Braunschweig hält das für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal bereit. Hierzu gehört im Grundsatz das Personal für die Bereiche der Verwaltung und Betreuung der in der Einrichtung untergebrachten Personen sowie für Reinigung und Wachschutz. Die Erfordernisse hinsichtlich der Personal- Bereitstellung werden vom Umfang der zu betreuenden Personen abgeleitet.

 

14. Es soll jedem Bewohner eine Sozialarbeiterin/ein Sozialarbeiter täglich für 8 Stunden zur Verfügung stehen. Daher müssen mindestens 2 Vollzeitstellen zur Verfügung gestellt werden. Für die restliche Zeit sind Sicherheit und Ordnung mit städtischem Personal sicher zu stellen.

 

15. Die Stadt Braunschweig gewährleistet, dass Besuche der Mitarbeiter von Behörden oder anderer mit der Betreuung von Bewohnern betrauten Vertretern jederzeit möglich sind.

 

16. Ein Erste-Hilfe-Verbandkasten ist vorzuhalten.

 

17. Es ist sicherzustellen, dass die Bewohner ihre Post täglich erhalten.

 

18. Die Einhaltung der für den Betrieb der Unterkunft geltenden Vorschriften über Brandsicherheit, Brandschutzeinrichtungen, Hygiene und Infektionsschutz ist zu gewährleisten.

 

19. Die Unterkunft ist grundsätzlich an der Haus- und Wohnungstür bzw. am Klingelbrett als solche kenntlich zu machen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

getrennte Abstimmung:

Ziff. 1: bei Fürstimmen abgelehnt

Ziff. 2: einstimmig geändert beschlossen

Ziff. 3: bei Fürstimmen und Enthaltungen abgelehnt

Ö 7.2  
Enthält Anlagen
Mindestanforderungen Wohnungslosenunterbringung  
Enthält Anlagen
18-09271-02  
Ö 8     Anfragen      
Ö 8.1  
Enthält Anlagen
Pflegekräfte in Braunschweig  
Enthält Anlagen
19-09802  
Ö 8.1.1  
Enthält Anlagen
Pflegekräfte in Braunschweig  
Enthält Anlagen
19-09802-01  
Ö 8.2  
Enthält Anlagen
Wohnraumanpassung in der Betreuten Unterkunft Sophienstraße  
Enthält Anlagen
18-09782  
Ö 8.2.1  
Enthält Anlagen
Wohnraumanpassung in der Betreuten Unterkunft Sophienstraße  
Enthält Anlagen
18-09782-01  
Ö 8.3  
Enthält Anlagen
Gesundheitsreporte, Nachfragen zur Antwort 18-09294-01  
Enthält Anlagen
19-09801  
Ö 8.3.1  
Enthält Anlagen
Gesundheitsreporte, Nachfragen zur Antwort 18-09294-01  
Enthält Anlagen
19-09801-01  
Ö 8.4  
Enthält Anlagen
Obdachlosigkeit, Obdachlosenunterkünfte und Hilfen nach §§ 67ff. SGB XII  
Enthält Anlagen
19-09796  
Ö 8.4.1  
Enthält Anlagen
Obdachlosigkeit, Obdachlosenunterkünfte und Hilfen nach §§ 67ff. SGB XII  
Enthält Anlagen
19-09796-01  
               

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Protokoll AfSG 01.11.2018 (375 KB)    
Anlage 2 2 Protokoll 04.12.2018 (120 KB)    
Anlage 3 3 Aufteilung städt. Wohnungslosen Unterkünfte (118 KB)    

Erläuterungen und Hinweise