Rat und Stadtbezirksräte
Auszug - Änderung des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig und des Entgelttarifs für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016 geändert mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 2016
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Stellvertretender Ratsvorsitzender Edelmann lässt nach Aussprache über die Vorlage abstimmen.
Beschluss:
1. Der Entgelttarif für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016, geändert mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 2016, wird wie folgt geändert:
§ 1 Entgelt für den Besuch der Kindertagesstätten sowie für Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Für den Besuch einer Kindertagesstätte wird bis zum Eintreten des Zeitpunktes nach Absatz 2 ein Entgelt nach der beigefügten durchgängig einkommensabhängigen Kindertagesstätten-Entgeltstaffel erhoben."
Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ab dem ersten Tag des Monats, in dem ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet, wird bis zur Einschulung für den Besuch einer Kindertagesstätte bis zu einem Betreuungsumfang von täglich 8 Stunden einschließlich der Inanspruchnahme von Früh- und Spätdiensten kein Entgelt erhoben. Für eine über 8 Stunden hinausgehende Betreuung wird ein pauschaliertes einkommensunabhängiges Entgelt entsprechend dem Betreuungsumfang erhoben."
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
„(4) Für Kinder nach Absatz 1, die nicht im Gebiet der Stadt Braunschweig wohnen, oder für Kinder nach Absatz 2, die nicht in Niedersachsen leben und in einer von der Stadt Braunschweig geförderten Betriebs- oder anderen Kindertagesstätte betreut werden, wird das Entgelt der Höchststufe (Stufe 15) der durchgängig einkommensabhängigen Kindertagesstätten-Entgeltstaffel in Einrichtungen erhoben."
§ 2 Ermittlung des maßgeblichen Einkommens
Unter Ziffer 1. Einkommen wird folgender Satz 5 eingefügt:
„Bei jeder sich verändernden Einkommenssituationen wird das aktuelle Einkommen auf 12 Monate hochgerechnet."
Der letzte Satz unter Ziffer 1. Einkommen erhält folgenden Klammerzusatz:
„(Vorbehaltsberechnung)"
Ziffer 4. Abweichende Entgeltfestsetzung 1. Absatz Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Verringert sich das maßgebliche Einkommen in einem Umfang, der die Einstufung in einer niedrigeren Stufe als bisher rechtfertigt, wird das zu erhebende Entgelt auf Antrag neu festgesetzt, und zwar ab dem Zeitpunkt der Veränderung, wenn Anzeige und Nachweis bis spätestens 3 Monate nach dem Veränderungszeitpunkt vorliegen."
Ziffer 4. Abweichende Entgeltfestsetzung 2. Absatz Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Erhöht sich das maßgebliche Einkommen in einem Umfang, der die Einstufung in einer höheren Stufe als bisher rechtfertigt oder ist der Grund für eine Ermäßigung gem. § 2 Ziffer 3 weggefallen, ist dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
§ 3 Geschwisterermäßigung
Absatz 5 entfällt.
§ 5 Beitragsfreie Betreuung im letzten Kindergartenjahr
§ 5 entfällt vollständig.
§ 6 In-Kraft-Treten
§ 6 wird § 5 und erhält folgende Fassung:
Die vorstehenden Änderungen des Entgelttarifs treten zum 1. August 2018 in Kraft. Für Betreuungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bestanden, treten die Änderungen in § 1 Absatz 2 Satz 2 zum 1. Oktober 2018 in Kraft, soweit sich durch die Änderungen ein höheres Entgelt ergibt als nach den Festlegungen aus dem Entgelttarif für die Kindertagesstätten sowie für Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung vom 15. März 2016 geändert mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 2016.
2. Der Entgelttarif für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016, geändert mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 2016, wird wie folgt geändert:
§ 1 Entgelt für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege wird bis zum Eintreten des Zeitpunktes nach Absatz 2 ein Entgelt nach der beigefügten durchgängig einkommensabhängigen Kindertagespflege-Entgeltstaffel erhoben."
Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:
(2) Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege wird ab dem ersten Tag des Monats, in dem ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zur Einschulung bis zu einem Betreuungsumfang von täglich 8 Stunden kein Entgelt erhoben. Für eine über 8 Stunden hinausgehende Inanspruchnahme wird ein pauschaliertes einkommensunabhängiges Entgelt entsprechend dem Betreuungsumfang erhoben. Bei der Inanspruchnahme mehrerer Angebote der Betreuung in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege erfolgt die Festsetzung des einkommensunabhängigen Entgelts auf Grundlage der Gesamtstundenzahl."
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgenden Satz 2:
Bei der Inanspruchnahme mehrerer Angebote der Schulkindbetreuung erfolgt die Festsetzung des einkommensunabhängigen Entgelts auf Grundlage der Gesamtstundenzahl."
§ 2 Ermittlung des maßgeblichen Einkommens
In Satz 3 wird das Wort „längsten" um ein „s" ergänzt.
Unter Ziffer 1. Einkommen wird folgender Satz 5 eingefügt:
„Bei jeder sich verändernden Einkommenssituationen wird das aktuelle Einkommen auf 12 Monate hochgerechnet."
Der letzte Satz unter Ziffer 1. Einkommen erhält folgenden Klammerzusatz:
„(Vorbehaltsberechnung)"
Ziffer 4. Abweichende Entgeltfestsetzung 1. Absatz Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Verringert sich das maßgebliche Einkommen in einem Umfang, der die Einstufung in einer niedrigeren Stufe als bisher rechtfertigt, wird das zu erhebende Entgelt auf Antrag neu festgesetzt, und zwar ab dem Zeitpunkt der Veränderung, wenn Anzeige und Nachweis bis spätestens 3 Monate nach dem Veränderungszeitpunkt vorliegen."
Ziffer 4. Abweichende Entgeltfestsetzung 2. Absatz Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Erhöht sich das maßgebliche Einkommen in einem Umfang, der die Einstufung in einer höheren Stufe als bisher rechtfertigt oder ist der Grund für eine Ermäßigung gem. § 2 Ziffer 3 weggefallen, ist dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
§ 3 Geschwisterermäßigung
Absatz 5 entfällt.
§ 4 In-Kraft-Treten
Die vorstehenden Änderungen des Entgelttarifs treten zum 1. August 2018 in Kraft. Für Betreuungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bestanden, treten die Änderungen in § 1 Absatz 2 Satz 2 zum 1. Oktober 2018 in Kraft, soweit sich durch die Änderungen ein höheres Entgelt ergibt als nach den Festlegungen aus dem Entgelttarif für die Kindertagespflege vom 15. März 2016 geändert mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 2016.
3. Die Entgeltstaffeln für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit Schulkindbetreuung und für die Kindertagespflege werden in den als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten Fassungen beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig beschlossen