Rat und Stadtbezirksräte

Auszug - Änderung des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig und des Entgelttarifs für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016 geändert mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 2016  

Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig
TOP: Ö 22
Gremium: Rat der Stadt Braunschweig Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 04.09.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:00 - 21:10 Anlass: Sitzung
Raum: Rathaus, Großer Sitzungssaal
Ort: Platz der Deutschen Einheit 1, 38100 Braunschweig
18-08627 Änderung des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig und des Entgelttarifs für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016 geändert mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 2016
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:51.0
Federführend:51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Stellvertretender Ratsvorsitzender Edelmann lässt nach Aussprache über die Vorlage abstimmen.


Beschluss:

1. Der Entgelttarif r die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig vom 15. rz 2016, geändert mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 2016, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 1 Entgelt für den Besuch der Kindertagesstätten sowie für Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung

 

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für den Besuch einer Kindertagesstätte wird bis zum Eintreten des Zeitpunktes nach Absatz 2 ein Entgelt nach der beigefügten durchgängig einkommensabhängigen Kindertagesstätten-Entgeltstaffel erhoben."

 

Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

(2) Ab dem ersten Tag des Monats, in dem ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet, wird bis zur Einschulung r den Besuch einer Kindertagesstätte bis zu einem Betreuungsumfang vonglich 8 Stunden einschließlich der Inanspruchnahme von Früh- und Spätdiensten kein Entgelt erhoben. r eine über 8 Stunden hinausgehende Betreuung wird ein pauschaliertes einkommensunabhängiges Entgelt entsprechend dem Betreuungsumfang erhoben."

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

(4) r Kinder nach Absatz 1, die nicht im Gebiet der Stadt Braunschweig wohnen, oder für Kinder nach Absatz 2, die nicht in Niedersachsen leben und in einer von der Stadt Braunschweig geförderten Betriebs- oder anderen Kindertagesstätte betreut werden, wird das Entgelt der Höchststufe (Stufe 15) der durchgängig einkommensabhängigen Kindertagesstätten-Entgeltstaffel in Einrichtungen erhoben."

 

 

§ 2 Ermittlung des maßgeblichen Einkommens

 

Unter Ziffer 1. Einkommen wird folgender Satz 5 eingefügt:

 

Bei jeder sich verändernden Einkommenssituationen wird das aktuelle Einkommen auf 12 Monate hochgerechnet."

 

Der letzte Satz unter Ziffer 1. Einkommen erhält folgenden Klammerzusatz:

 

(Vorbehaltsberechnung)"

 

Ziffer 4. Abweichende Entgeltfestsetzung 1. Absatz Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

Verringert sich das maßgebliche Einkommen in einem Umfang, der die Einstufung in einer niedrigeren Stufe als bisher rechtfertigt, wird das zu erhebende Entgelt auf Antrag neu festgesetzt, und zwar ab dem Zeitpunkt der Veränderung, wenn Anzeige und Nachweis bis spätestens 3 Monate nach dem Veränderungszeitpunkt vorliegen."

 

Ziffer 4. Abweichende Entgeltfestsetzung 2. Absatz Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

Erhöht sich das maßgebliche Einkommen in einem Umfang, der die Einstufung in einerheren Stufe als bisher rechtfertigt oder ist der Grund für eine Ermäßigung gem. § 2 Ziffer 3 weggefallen, ist dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen."

 

§ 3 Geschwisterermäßigung

 

Absatz 5 entfällt.

 

§ 5 Beitragsfreie Betreuung im letzten Kindergartenjahr

 

§ 5 entfällt vollständig.

 

§ 6 In-Kraft-Treten

 

§ 6 wird § 5 und erhält folgende Fassung:

 

Die vorstehenden Änderungen des Entgelttarifs treten zum 1. August 2018 in Kraft. Für Betreuungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bestanden, treten die Änderungen in § 1 Absatz 2 Satz 2 zum 1. Oktober 2018 in Kraft, soweit sich durch die Änderungen ein höheres Entgelt ergibt als nach den Festlegungen aus dem Entgelttarif für die Kindertagesstätten sowie für Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung vom 15. März 2016 geändert mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 2016.

 

2. Der Entgelttarif r die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig vom 15. rz 2016, geändert mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 2016, wird wie folgt geändert:

 

§ 1 Entgelt für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege

 

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege wird bis zum Eintreten des Zeitpunktes nach Absatz 2 ein Entgelt nach der beigefügten durchgängig einkommensabhängigen Kindertagespflege-Entgeltstaffel erhoben."

 

Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

(2) Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege wird ab dem ersten Tag des Monats, in dem ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zur Einschulung bis zu einem Betreuungsumfang von täglich 8 Stunden kein Entgelt erhoben. Für eine über 8 Stunden hinausgehende Inanspruchnahme wird ein pauschaliertes einkommensunabhängiges Entgelt entsprechend dem Betreuungsumfang erhoben. Bei der Inanspruchnahme mehrerer Angebote der Betreuung in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege erfolgt die Festsetzung des einkommensunabhängigen Entgelts auf Grundlage der Gesamtstundenzahl."

 

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgenden Satz 2:

Bei der Inanspruchnahme mehrerer Angebote der Schulkindbetreuung erfolgt die Festsetzung des einkommensunabhängigen Entgelts auf Grundlage der Gesamtstundenzahl."

 

§ 2 Ermittlung des maßgeblichen Einkommens

 

In Satz 3 wird das Wort „ngsten" um ein „s" ergänzt.

 

Unter Ziffer 1. Einkommen wird folgender Satz 5 eingefügt:

 

Bei jeder sich verändernden Einkommenssituationen wird das aktuelle Einkommen auf 12 Monate hochgerechnet."

 

Der letzte Satz unter Ziffer 1. Einkommen erhält folgenden Klammerzusatz:

 

(Vorbehaltsberechnung)"

 

Ziffer 4. Abweichende Entgeltfestsetzung 1. Absatz Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

Verringert sich das maßgebliche Einkommen in einem Umfang, der die Einstufung in einer niedrigeren Stufe als bisher rechtfertigt, wird das zu erhebende Entgelt auf Antrag neu festgesetzt, und zwar ab dem Zeitpunkt der Veränderung, wenn Anzeige und Nachweis bis spätestens 3 Monate nach dem Veränderungszeitpunkt vorliegen."

 

Ziffer 4. Abweichende Entgeltfestsetzung 2. Absatz Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

Erhöht sich das maßgebliche Einkommen in einem Umfang, der die Einstufung in einer höheren Stufe als bisher rechtfertigt oder ist der Grund für eine Ermäßigung gem. § 2 Ziffer 3 weggefallen, ist dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen."

 

§ 3 Geschwisterermäßigung

 

Absatz 5 entfällt.

 

§ 4 In-Kraft-Treten

 

Die vorstehenden Änderungen des Entgelttarifs treten zum 1. August 2018 in Kraft. Für Betreuungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bestanden, treten die Änderungen in § 1 Absatz 2 Satz 2 zum 1. Oktober 2018 in Kraft, soweit sich durch die Änderungen ein höheres Entgelt ergibt als nach den Festlegungen aus dem Entgelttarif für die Kindertagespflege vom 15. März 2016 geändert mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 2016.

 

3.  Die Entgeltstaffeln für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit Schulkindbetreuung und für die Kindertagespflege werden in den als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten Fassungen beschlossen.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig beschlossen

Erläuterungen und Hinweise