Rat und Stadtbezirksräte

Auszug - Förderung der Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen   

Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig
TOP: Ö 23
Gremium: Rat der Stadt Braunschweig Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 04.09.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:00 - 21:10 Anlass: Sitzung
Raum: Rathaus, Großer Sitzungssaal
Ort: Platz der Deutschen Einheit 1, 38100 Braunschweig
18-08636 Förderung der Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen

   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:51.0
Federführend:51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

1.Anrechnung der Finanzhilfe des Landes für Personalkosten

 

Die Ziffer IX „Finanzmittel des Landes" der Anlage 1 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Grundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 19. Juni 2012 - wird wie folgt gefasst:

 

„Einnahmen aus der Finanzhilfe des Landes werden wie folgt angerechnet:

 

Die in der Förderung nach dem Pauschalen Aufwandsmodell (PAM) berücksichtigten Stundenanteile entsprechend der festgelegten Personalbedarfsbemessung werden mit der Jahreswochenstundenpauschale des Landes multipliziert. Auf diesen Wert wird der nach den §§ 16, 16a, 16b des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) für die jeweilige Betreuungsart maßgebliche Finanzhilfesatz angewendet.

Für Familiengruppen werden die Stundenanteile entsprechend der umfangmäßig korrespondierenden Regelgruppe zugrunde gelegt."

 

 

Satz 2 der Ziffer IX „Finanzmittel des Landes" der Anlage 2 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 19. Juni 2012 - wird wie folgt gefasst:

 

„Basis für die Berechnung sind dabei die in der Förderung nach dem PAM berücksichtigten Stundenanteile entsprechend der festgelegten Personalbedarfsbemessung (incl. der Stundenanteile für die Leitungsfreistellung), die mit der jeweils aktuellen Jahreswochenstundenpauschale des Landes multipliziert wird. Auf diesen Wert wird der nach den §§ 16, 16a, 16b KiTaG für die jeweilige Betreuungsart maßgebliche Finanzhilfesatz angewendet. Für Familiengruppen, für deren dritte Kraft keine Finanzhilfepauschale des Landes gewährt wird, werden die Stundenanteile zugrunde gelegt, die der umfangmäßig korrespondierenden Regelgruppe entsprechen.

 

Bei altersübergreifenden Gruppen gem. § 16 b Absatz 2 KiTaG wird für die Anrechnung von folgender Belegung mit Ü3-Kindern ausgegangen:

 

Familiengruppen im Sinne des Ratsbeschlusses DS 10877/06 vom 19.12.2006: 11 Plätze

Altersübergreifende Gruppen bei Eltern-Kind-Gruppen: 15 Plätze

Altersübergreifende Gruppen in Regeleinrichtungen freier Träger: entsprechend Kindergartengruppe

 

Sollten Träger von altersübergreifenden Gruppen eine abweichende, im Rahmen der tatsächlichen LFH-Förderung zu seinen Ungunsten vorhandene Belegung haben, kann auf Antrag eine reduzierte Anrechnung für das betreffende Jahr erfolgen.

 

Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.

 

2.Anrechnung der Eltern-Entgelte

 

Ziffer VIII „Eltern-Entgelte" der Anlage 1 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Grundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 8. Mai 2012 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

 

„Entgelte, die für den Besuch einer Kindertagesstätte nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung für eine über 8 Stunden hinausgehende Betreuung erhoben werden, werden nicht auf die Förderung angerechnet."

 

Ziffer VIII der Anlage 2 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 8. Mai 2012 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

 

„Entgelte, die sich aus der Betreuung eines Kindes nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung für eine über 8 Stunden hinausgehende Betreuung ergeben, werden nicht auf die Förderung angerechnet."

 

Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.

 

3.Verwendung vorhandener Platzkapazitäten

 

Anlage 1 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Grundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen - wird unter II. Zuwendungsvoraussetzungen, 3. Spiegelstrich wie folgt ergänzt:

 

eine gem. § 45 SBG VIII erteilte Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt mit der entsprechend der Einrichtungsgröße maximal möglichen Anzahl an Betreuungsplätzen

 

Anlage 2 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen - wird unter II. Zuwendungsvoraussetzungen, 4. Punkt wie folgt ergänzt:

 

4.Die Gruppen von Regelkindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen sind mit der maximal möglichen/zulässigen/vom Nds. Landesjugendamt genehmigten Platzzahl zu betreiben und die jeweilige Gruppengröße muss auch den genehmigten Platzzahlen entsprechen, d. h. die einzelnen Gruppen müssen auch tatsächlich belegt sein. Bei Beantragung der Betriebserlaubnis sind die Vorgaben der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) bis zur maximal möglichen Anzahl an Betreuungsplätzen auszunutzen. Abweichungen müssen durch den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie genehmigt werden. Nicht genehmigte Abweichungen und damit verminderte Platzzahlen führen zu einer Kürzung der laufenden Förderung im Umfang des prozentualen Anteils der nicht realisierten Plätze.

 

Diese Ergänzung gilt für alle Neu- und Veränderungsanträge auf Erteilung einer Betriebserlaubnis. Bestehende Betriebserlaubnisse ohne Änderungserfordernis haben Bestandsschutz.

 

Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.

 

4.Einsatz von Erzieherinnen / Erziehern als Zweitkräfte jeweils in Gruppen mit Leitungsvertretung

 

Für den nachgewiesenen Einsatz von Erzieherinnen / Erziehern als Zweitkräfte in Gruppen mit Leitungsvertretung erhalten die Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen aufstockend zur laufenden Förderung nach dem PAM eine Pauschale. Diese Pauschale wird analog der Regelung im PAM jährlich um den Prozentsatz, um den sich die Vergütungen im Erziehungsdienst nach dem TVöD SuE verändern, dynamisiert, erstmal im Jahr 2019.

 

Die Pauschale wird differenziert nach der Struktur der Einrichtung. Bei Vorhalten wenigstens einer Ganztagskindergartengruppe bzw. einer Ganztagskrippengruppe beträgt die jährliche Pauschale 1.625,00 € (anteilig für 2018: 677,08 €). Andernfalls beträgt die jährliche Pauschale 1.280,43 € (anteilig für 2018: 533,51 €).

 

Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig beschlossen

Erläuterungen und Hinweise