Rat und Stadtbezirksräte

Auszug - Änderungsantrag - Achte Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungssatzung) Änderungsantrag der Fraktion Die Linke.  

Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig
TOP: Ö 26.1
Gremium: Rat der Stadt Braunschweig Beschlussart: abgelehnt
Datum: Di, 04.09.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:00 - 21:10 Anlass: Sitzung
Raum: Rathaus, Großer Sitzungssaal
Ort: Platz der Deutschen Einheit 1, 38100 Braunschweig
18-08824 Änderungsantrag - Achte Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungssatzung)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag (öffentlich)
  Bezüglich:
18-07666
Federführend:0100 Steuerungsdienst   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Stellvertretende Ratsvorsitzende Naber weist darauf hin, dass zu der Vorlage drei Änderungsanträge vorliegen. Anschließend werden von Ratsherrn Sommerfeld der Änderungsantrag 18-08824, von Ratsfrau Jalyschko der Änderungsantrag 18-08826 und von Ratsherrn Hahn der Änderungsantrag 18-08936 eingebracht und jeweils begründet. Nach Aussprache lässt stellvertretende Vorsitzende Naber zunächst über die Änderungsanträge in der Reihenfolge 18-08824, 18-08826 und 18-08936 abstimmen. Anschließend stellt sie die Vorlage 18-07666 zur Abstimmung.


Beschluss:

Der Rat wird gebeten, die nachfolgenden Änderungen (Streichungen) zu beschließen:

 

Artikel I

 

Die Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungssatzung) vom 19. März 2002 in der Fassung der Siebenten Änderungssatzung vom 16. Mai 2017 wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 wird um folgende Zf. 5 ergänzt:

5. Straßenmusik ohne gewerblichen Charakter in der Fußngerzone, während der Zeit von 10:00 Uhr bis 21:30 Uhr, wenn keine Verstärker- oder Abspielgeräte eingesetzt werden, die Darbietung an einem Standort maximal 30 Minuten innerhalb des Zeitraumes zwischen der vollen Stunde und der nächsten halben Stunde erfolgt, bei einem Standortwechsel ein Abstand von mindestens 200 Metern zum vorherigen Standort eingehalten wird, der jeweilige Standort nur einmal täglich in Anspruch genommen und ein Abstand von mindestens 200 Metern zu genehmigten Sondernutzungen in Form von Veranstaltungen

eingehalten wird."

 

2. § 5 Abs. 1 wird um folgende Buchstaben h) bis k) ergänzt:

h) die Ausübung von Straßenmusik, die nicht nach § 2 Nr. 5 erlaubnisfrei ist oder die zwar erlaubnisfrei ist, aber im Einzelfall die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder Dritte unangemessen belästigt

i)  h) das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Werbung(Werbefahrzeuge /Werbefahrräder/ Werbeanhänger)

j) das Lagern auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Lagern ist das Nutzen eines eingerichteten Rast- und Ruheplatzes zum Zweck des dauerhaften Verweilens, wenn hierdurch andere Verkehrsteilnehmer oder Anlieger in ihrem Gemeingebrauch eingeschränkt werden, z. B. durch das Abstellen bzw. Ablegen von Decken, Flaschen, Behältnissen oder anderer Gegensnde im öffentlichen Bereich, durch Lärmen, Anpöbeln oder Belästigen in sonstiger Weise, oder wenn der Abstand des Lagers zu Warenauslagen oder Eingängen bzw. zuführenden Treppen zu Anliegergrundstücken weniger als 2,00 m beträgt. Ein dauerhaftes Verweilen ist gegeben, wenn diese Nutzung über ein Ausruhen oder eine soziale Interaktion hinausgeht, wovon grundsätzlich bei Überschreitung eines Zeitraums von 60 Minuten auszugehen ist.

k) das aggressive, das gewerbsmäßige und das organisierte Betteln

Aggressives Betteln liegt vor, wenn angebettelte Personen nachdrücklich oder hartnäckig angesprochen, festgehalten, angefasst werden, ihnen der Weg versperrt wird, sie bedrängend verfolgt oder durch massives Auftreten mehrerer Personen belästigt oder bedroht werden.

Gewerbsmäßiges oder organisiertes Betteln liegt insbesondere vor, wenn bettelnde Personen z. B. durch Dritte erkennbar gelenkt und ihnen Bettelplätze zugewiesen werden, wenn Bettelerlöse erkennbar durch Dritte übernommen werden oder wenn bettelnde Minderhrige von Erwachsenen beim Betteln überwacht werden."

 

3. Folgender § 5 a wird neu eingefügt:

㤠5 a

Nicht erlaubnisfähige Sondernutzungen

Eine Sondernutzungserlaubnis wird in der Regel nicht erteilt

a) für das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe i) dieser Satzung,

b) für das Lagern auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 5 Abs. 1

Buchstabe j) dieser Satzung,

c) für das aggressive, das gewerbsmäßige und das organisierte Betteln im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe k) dieser Satzung."


Abstimmungsergebnis:

bei einigen Fürstimmen abgelehnt

Erläuterungen und Hinweise