Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 15-00069-01  

Betreff: Einflussmöglichkeiten auf die Ausrichtung des Jobcenters
Status:öffentlichVorlage-Art:Stellungnahme
  Bezüglich:
15-00069
Federführend:50 Fachbereich Soziales und Gesundheit   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit Entscheidung
25.06.2015 
Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

Zu der Anfrage wird wie folgt Stellung genommen:

 

1. Inwieweit ist es möglich, dass den zuständigen Gremien des Rates regelmäßig über Sitzungen der Trägerversammlung des Jobcenters und der dort gefassten Beschlüsse berichtet wird?

 

Die Trägerversammlung des Jobcenters Braunschweig hat sich auf der Grundlage des

§ 44 c  Abs. 1, Satz 10 SGB II eine Geschäftsordnung gegeben. Nach § 10 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung sind die Sitzungen der Trägerversammlung nicht öffentlich. Beratungsergebnisse werden der Öffentlichkeit in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Trägerversammlung, dessen Stellvertreterin und der Geschäftsführung öffentlich gemacht soweit dieses für erforderlich gehalten wird oder für die Öffentlichkeit von Interesse ist. Des Weiteren ist in § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Trägerversammlung des Jobcenters Braunschweig die Pflicht zur Verschwiegenheit geregelt worden. Ein regelmäßiger Bericht über die Sitzungen der Trägerversammlung und der dort gefassten Beschlüsse gegenüber den zuständigen Gremien des Rates ist aus den vorgenannten Gründen ausgeschlossen.

 

 

2. Inwieweit sind die städtischen Vertreter in der Trägerversammlung des Jobcenters an entsprechende Beschlüsse des Rates gebunden und müssten diese Beschlüsse in die Trägerversammlung einbringen?

 

Zuständig für die gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44 b SGB II, das Jobcenter Braunschweig und damit auch für die Trägerversammlung ist der Verwaltungsausschuss nach § 76 Abs. 2 NKomVG, da es sich nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit des Rates gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG handelt. Des Weiteren kann diese Aufgabe auf Grund der besonderen sachlichen und finanziellen Bedeutung nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 85 Abs. 1, Nr. 7 NKomVG gezählt werden. Der Rat kann sich jedoch im Einzelfall die Beschlussfassung gegenüber dem Verwaltungsausschuss gemäß § 58 Abs. 3, Satz 1 NKomVG vorbehalten.

 

Die städtischen Vertreter der Trägerversammlung sind an die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bzw. im vorbehaltenen Einzelfall des Rates gebunden und müssten eine entsprechende Beschlussvorlage in die Trägerversammlung des Jobcenters Braunschweig einbringen.

 


 

3. Wäre es möglich, dass auch in die Trägerversammlung des Jobcenters ein Mitglied des Rates als städtischer Vertreter/städtische Vertreterin entsandt wird?

 

§ 44 c Abs. 1 SGB II sieht lediglich vor, dass die Träger grundsätzlich jeweils 3 Vertreter in die Trägerversammlung entsenden. Hierbei ist es nicht entscheidend, dass die entsandten Vertreter dem Träger angehören. Insoweit ist es auch möglich, dass ein Mitglied des Rates als städtischer Vertreter/städtische Vertreterin in die Trägerversammlung des Jobcenters entsandt wird.

 

Die Vertreter in der Trägerversammlung sollten jedoch besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II besitzen. In der Trägerversammlung sind häufig hochkomplexe Sachverhalte im Verwaltungsgeschäft des Jobcenters zu entscheiden.

 

 


Anlage/n:


keine
 

 

Stammbaum:
15-00069   Einflussmöglichkeiten auf die Ausrichtung des Jobcenters   0100 Steuerungsdienst   Anfrage (öffentlich)
15-00069-01   Einflussmöglichkeiten auf die Ausrichtung des Jobcenters   50 Fachbereich Soziales und Gesundheit   Stellungnahme

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