Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 15-00318  

Betreff: Fahrradampel an der Ecke Salzdahlumer Straße/Ackerstraße
Status:öffentlichVorlage-Art:Stellungnahme
Federführend:66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr   
Beratungsfolge:
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 132 Viewegsgarten-Bebelhof zur Kenntnis
07.07.2015 
Sitzung des Stadtbezirksrates im Stadtbezirk 132 zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:


Anfrage der Fraktion BIBS:

 

Seit Anfang d. J. gibt es an der Ecke Salzdahlumer Straße/Ackerstraße eine zusätzliche (freistehende) Fahrradampel (s. Anlage 1).

Diese Fahrradampel kann von den rechtsabbiegenden Autofahrern nicht eingesehen werden, wenn sie bis an die Haltelinie abgebogen sind und Fußgänger und Radfahrer passieren lassen.

Weiter wird der Zustand der Ampel nicht gegenüber, wo der Zustand der Fußgängerampel angezeigt wird, angezeigt, so dass Autofahrer, welche die gegenüberliegende Fußgänger-ampel einsehen, mit dem Rotlicht der Fußgänger davon ausgehen, dass kein Querverkehr mehr kommt und ihre Fahrt fortsetzten. Die Fahrradampel zeigt jedoch länger grün als die Fußgängerampel.

 

Hierzu wird angefragt:

1. Im Stadtgebiet gibt es Ampeln, an denen neben dem Fußgängeranzeiger eine Fahrrad-ampel montiert ist. Warum stellt die Stadt seit neuestem diese zusätzlichen freistehenden Fahrradampeln auf?

2. Durch die freistehende und für Autofahrer, welche bis an die Haltelinie vorgefahren sind, nicht einsehbare Fahrradampel, steigt das Unfallrisiko. Wird der Nutzen der längeren Grünzeit für Radfahrer von der Stadt höher bewertet als das zusätzliche Unfallrisiko?

3. Durch die unterschiedlichen Anzeigen werden Fußgänger dazu verleitet, aufgrund des „Radfahrer-Grüns“ die Ampel trotz „Fußgänger-Rot“ noch zu überqueren (dies wurde bereits beobachtet). Warum wird von dem seit Jahrzehnten funktionierenden System einer gemeinsamen Fußgänger- und Radfahrerampel abgewichen und eine Ampel für Radfahrer außerhalb des Sichtfeldes des Autofahrers aufgestellt?

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1.:

Die Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) und den zugehörigen Verwaltungs-vorschriften (VwV) in 2009 besagt, dass sich „…Radfahrer auf Radverkehrsführungen nach den besonderen Lichtzeichen für Radfahrer…“ (StVO § 37 Abs. 6) zu richten“ haben. Dies ist mit einer Übergangsfrist bis Dezember 2016 umzusetzen. Der Ratsbeschluss Nr. 2226/12 vom 18.09.2012 unterstützt diese Vorschrift. Aus vorgenannten Gründen werden die Lichtsignalanlagen (LSA) sukzessive mit separaten Radfahrersignalen umgerüstet.


 

Zu 2.:

Jeder Verkehrsteilnehmer hat die für ihn geltenden Signale an einer signalgesteuerten Kreuzung zu beachten. Darüber hinaus haben abbiegende Verkehrsteilnehmer die Vorfahrtregeln zu beachten und sind den parallelen Verkehren gegenüber wartepflichtig. Dazu gehört z. B. auch der Schulterblick, mit dem die von hinten kommenden Fahrradfahrer und Fußgänger gut wahrgenommen werden können. Die Einsehbarkeit von Signalen vorrangberechtigter Verkehrsströme ist für die Einhaltung der Wartepflicht nicht von Bedeutung. Eine erhöhtes Unfallrisiko besteht nach der Umrüstung der LSA nicht.

 

Zu 3.:

Wie unter Punkt 2 erläutert, gelten die für die jeweiligen Verkehrsteilnehmer vorgesehenen Lichtzeichen. Die Lichtzeichen für Fußgänger haben die Fußgängersymbolik und die Lichtzeichen für Radfahrer die Radfahrersymbolik in den Signalen. Die eindeutige

Zuordnung der Lichtzeichen ist damit gegeben. Die Handlungsgrundlagen für die Errichtung und den Betrieb von  Lichtsignalanlagen werden durch die Straßenverkehrsordnung und die Verwaltungsvorschrift und durch die Richtlinie für Lichtsignalanlagen vorgegeben. Vorteile ergeben sich insbesondere für den Radverkehr, indem längere Grünzeiten und ungehindertes Passieren über mehrere Fahrbahnen oder Gleisbereiche möglich werden.


 

 


Anlage/n:

keine

 

 

Erläuterungen und Hinweise