Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 15-00335-01
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Sachverhalt:
Die in Rede stehende Zaunanlage der Firma Eckert & Ziegler ist durch die Verwaltung überprüft worden. Die zunächst kritisch erscheinende Höhe der Zaunpfosten, die aufgrund der fehlenden eindeutigen Geländehöhe des gewachsenen Bodens in diesem Bereich (Ackerland) in den Bereich der Genehmigungspflicht kam, wurde durch die ausführende Firma soweit gekürzt, dass die Zaunanlage nunmehr zweifelsfrei die vorgeschriebene Höhe von maximal 2,00 m für verfahrensfreie Baumaßnahmen gemäß § 60 NBauO Anhang Ziffer 6.1 einhält.
Weiterhin ist festzustellen, dass das Grundstück der Firma Eckert & Ziegler, dass durch den o. a. Zaun eingefriedet werden soll, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes TH 18 liegt, der für diesen Bereich ein Industriegebiet festsetzt. Es handelt sich hier nicht um einen Außenbereich gemäß § 35 BauGB.
Der Hinweis auf das zukünftige Planungsrecht geht hier fehl, da es noch am erforderlichen Satzungsbeschluss mangelt. Ein Verstoß gegen das öffentliche Baurecht ist nicht festzustellen. Daher ist ein Einschreiten aus baurechtlicher Sicht nicht möglich.
Dem Antrag auf Untersagung und Rückbau kann nicht entsprochen werden.
Anlage/n:
keine
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