Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 15-00884  

Betreff: Genehmigungsverfahren nach BImSchG, Antrag auf Kapazitätserweiterung des Rohstoffbetriebes der Buchler GmbH (Az.: 0630/3560/2015)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz   
Beratungsfolge:
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel Anhörung
02.11.2015 
Sitzung des Stadtbezirksrates im Stadtbezirk 323 ungeändert beschlossen   
Planungs- und Umweltausschuss Vorberatung
04.11.2015 
Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung
10.11.2015    Sitzung des Verwaltungsausschusses      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 zu 15-00884
Anlage 2 zu 15-00884
Anlage 3 zu 15-00884

 

Beschlusszuständigkeit:

 

Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 2 S. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Im Sinne dieser Zuständig-keitsnorm handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, das aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit dem Verwaltungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird.

 

Sachverhalt:

Zum o. g. Antrag der Buchler GmbH vom 24.07.2015 wurde die Stadt Braunschweig mit Schreiben vom 06.08.2015 durch das GAA Braunschweig (BS 15-111-4 rh) um Stellung-nahme gebeten. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme läuft am 12.11.2015 aus.

 

Die Buchler GmbH unterliegt nicht den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung.

 

Der Antrag umfasst die Erhöhung der Produktionsmenge des Chemiebetriebes von bisher 1.000 t/Jahr Einsatzstoff auf zukünftig 4.500 t/Jahr und die Ausweitung der Betriebszeiten. Vom bisherigen Zweischichtbetrieb (Mo. bis Fr. 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) soll auf einen teilkontinuierlichen Betrieb (Mo. 06:00 Uhr bis Sa. 22:00 Uhr) umgestellt werden.

 

Dem Antrag ist ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren in den Jahren 2013 und 2014 vorausgegangen. Mit Datum vom 31.07.2014 hat die Stadt Braunschweig hierzu eine positive Stellungnahme abgegeben, nachdem der VA in seiner Sitzung am 08.07.2014 (DS-Nr. 17000/14) einer Ausnahme von der Veränderungssperre zugestimmt hat.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gieselweg/Harxbütteler Straße“, TH 22. Der Rat der Stadt Braunschweig hat den Bebauungsplan am 21.07.2015 als Satzung beschlossen.

 

Der jetzt vorliegende Antrag setzt das Vorhaben gemäß dem erteilten Vorbescheid um. Die genannten Stoffmengen und die beantragten Betriebszeiten entsprechen den Angaben im Vorbescheidsverfahren.

 

Der Antrag hat folgende städtebaulich relevanten Maßnahmen zum Gegenstand: Südlich des Gebäudeteils W 18 soll ein neuer Havarietank errichtet werden, der die bisherigen Einrichtungen innerhalb des Gebäudes ersetzt. Der südlich des Gebäudeteils W 10 aufgestellte Schwefelsäuretank soll durch zwei kleinere Tanks an gleicher Stelle mit gleichem Gesamtvolumen ersetzt werden. Die genannten Maßnahmen sollen innerhalb der im Bebauungsplan TH 22 festgesetzten überbaubaren Flächen realisiert werden.

 

Im Rahmen des Brandschutzkonzeptes sind Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr südlich der Gebäudeteile W 18 und W 10 vorgesehen. Diese liegen zwar in einem Bereich, für den der Bebauungsplan TH 22 eine Fläche zum Anpflanzen festsetzt. Derzeit sind die Flächen jedoch befestigt und als genehmigt anzusehen, so dass sie Bestandsschutz genießen. Insofern bestehen hiergegen keine Bedenken.

 

Die gemäß Antrag vorgesehenen Maßnahmen liegen innerhalb der Teilflächen GE 3 und GE 4 des Bebauungsplanes TH 22. Für die Teilflächen setzt der Bebauungsplan immissions-wirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) fest. Bereits zum Zeitpunkt der Ent-scheidung über die Voranfrage hatte die Stadt den Nachweis eingefordert, dass die Maß-nahme mit den zukünftigen IFSP in Einklang stehen muss. Der Nachweis wurde durch ein schalltechnisches Gutachten erbracht.

 

In dem jetzt vorliegenden Antrag werden abweichende Schallquellen aufgeführt. Das zum Vorbescheid erstellte Schallgutachten kann daher nicht ohne weiteres vollumfänglich als Nachweis zur Einhaltung der festgesetzten IFSP verwendet werden. Der Schallgutachter hat die Emissionsquellen auf Veranlassung der Stadt nochmals geprüft und mit Schreiben vom 02.10.2015 erklärt, dass die Schallquelle in den seinerzeit vorgenommenen schall-technischen Ermittlungen berücksichtigt war, jedoch nicht zur Gesamtgeräuschsituation beiträgt.

Die Verwaltung sieht damit den Nachweis der Einhaltung der im Bebauungsplan TH 22 fest-gesetzten IFSP als erbracht an. Sie wird in ihrer Stellungnahme gegenüber dem GAA auf den vorgenannten Umstand hinweisen und ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass die vom Schallgutachter gemachten Klarstellungen in den Genehmigungsbescheid aufge-nommen werden.

 

Für Teile der beantragten Maßnahme hat die Buchler GmbH zugleich einen Antrag auf vor-zeitigen Beginn gestellt. Hierbei handelt es sich um

 

Pkt. 3) Alternativer Fraktionierungsprozess für Chinin

Umfasst i. W. prozesstechnische Änderungen

Pkt. 4) Verwertung der Mutterlaugen aus dem Pharmabetrieb

Umfasst i. W. prozesstechnische Änderungen

Pkt. 7) Verlagerung des WHG-Auffangraumes für die Anlagen zur Herstellung, Behandlung oder Verwendung wassergefährdender Stoffe in W18

Umfasst i. W. die Herstellung des neuen unterirdischen Havarietanks und dessen Anschluss an den Bestand

Pkt. 8) Brandmeldeanlage und Hilfslöschanlage W18

Maßnahmen innerhalb des bestehenden Gebäudeteils W18

 

Das GAA Braunschweig hat der Stadt Braunschweig hierzu eine verkürzte Frist zur Stellung-nahme bis zum 10.10.2015 gesetzt. Die für den vorzeitigen Beginn beantragten Maßnahmen waren noch nicht von dem im Jahr 2014 erteilten Vorbescheid erfasst. Insofern ist eine vollständige Prüfung der Maßnahmen erforderlich. Zudem wird die Eilbedürftigkeit z. T. mit der Dauer des Vorbescheidverfahrens begründet, zu dem eine Ausnahme von der Ver-änderungssperre erteilt werden musste. Die Verwaltung ist dieser Argumentation nicht gefolgt.

 

Die Verwaltung hat daher mit Schreiben vom 09.10.2015 gegenüber dem GAA Braun-schweig zum Antrag auf vorzeitigen Beginn eine negative Stellungnahme abgegeben
(DS-Nr.: 15-00893).

 

Das Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) hat mit Schreiben vom 12.10.2015 der Stadt Braunschweig eine Teilgenehmigung der 124. Änderung erteilt. Von der Genehmigung ausgeschlossen ist eine Teilfläche, die sich südlich der bestehenden Betriebsgebäude von Eckert & Ziegler befindet. Die betroffenen zwei Grundstücke befinden sich im Eigentum der ansässigen Unternehmen, sodass das ArL in der Rücknahme bestehender Baurechte eine fehlerhafte Abwägung sieht. Die Stadt hat mitgeteilt, dass sie die Auffassung des ArL nicht teilt und sich gerichtliche Schritte vorbehalten. Die Neubewertung auf die nur in Teilen genehmigte FNP-Änderung hat ergeben, dass der Bebauungsplan TH 22 als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden kann. Der Bebauungsplan soll daher mit einer angepassten Begründung in Kraft gesetzt werden. Das beantragte Vorhaben liegt allerdings innerhalb eines Bereiches, der nicht von der 124. Änderung des Flächennutzungsplans erfasst wird.

 

Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Wirksamkeit der zweiten Verlängerung der Veränderungssperre liegt noch nicht vor.

 

Von der Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Aufgrund der vorge-nannten Ausführungen bestehen gegen die Erteilung einer Ausnahme dann keine Bedenken, wenn die formulierten Voraussetzungen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen wer-den.

 

Die Verwaltung empfiehlt, eine Ausnahme von der Veränderungssperre zu erteilen.

 


Beschluss:

 

„Der Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre wird zugestimmt.“

 

 


Anlage/n:



 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 zu 15-00884 (148 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 zu 15-00884 (1252 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 zu 15-00884 (1417 KB)    

Erläuterungen und Hinweise