Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 16-01666  

Betreff: Beschluss über die Entlastung des Oberbürgermeisters für das Haushaltsjahr 2014 gemäß § 129 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:20 Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanz- und Personalausschuss Vorberatung
21.04.2016 
Sitzung des Finanz- und Personalausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
26.04.2016    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Braunschweig Entscheidung
03.05.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG beschließt der Rat über den Jahresabschluss und die Entlas-tung des Oberbürgermeisters bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr fol-genden Jahres.

 

Durch die Eingleisigkeit und die damit verbundene Mitgliedschaft des Oberbürgermeisters im Rat der Stadt ist im Hinblick auf die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG für den Oberbürgermeister von einem Mitwirkungsverbot im Sinne des § 41 Abs. 1 NKomVG auszugehen. Dies hat zur Folge, dass die Beratung und die Be-schlussfassung über den Jahresabschluss nach § 128 NKomVG von derjenigen über die Entlastung inhaltlich und zeitlich zu trennen ist, indem beide Gegenstände nacheinander und in zwei gesonderten Tagesordnungspunkten abgehandelt werden.

 

Das Rechnungsprüfungsamt hat im Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2014 in seinem Bestätigungsvermerk (vgl. Seite 151 des Schlussberichtes 2014) erklärt, dass keine Bedenken bestehen, dass der Rat der Stadt gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG über den Jahresabschluss beschließt und dem Oberbürgermeister Entlastung erteilt. Zur Begründung des Beschlussvorschlages wird in diesem Zusammenhang auch auf die Vorlagen Nr. 16-01681 „Beschluss über den Jahresabschluss 2014 gemäß § 129 Nie-dersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)“ und Nr. 16-01398 „Beschluss über den Jahresabschluss 2014 des Pensionsfonds der Stadt Braunschweig gemäß §§ 129,130 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)“ verwiesen.

 

 


Beschluss:


„Dem Oberbürgermeister wird gemäß § 129 NKomVG Entlastung erteilt.“
 

 


Anlagen: keine

 

Erläuterungen und Hinweise