Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 16-01821
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Sachverhalt:
Staatliche Beihilfen, die bestimmten im Sinne des Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, stellen unter bestimmten Voraussetzungen keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar und sind damit von dem sonst grundsätzlich erforderlichen Notifizierungsverfahren vor der EU-Kommission freigestellt. Aktuelle Rechtsgrundlage für die Freistellung ist der Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV (sog. Freistellungsbeschluss).
Mit Hilfe der öffentlich-rechtlichen Betrauung der Struktur-Förderung Braunschweig GmbH (SFB) wird somit die Finanzierung des Unternehmens an die Vorgaben des europäischen Beihilferechts angepasst.
Die Gesellschaft erbringt mit ihrer gesellschaftsvertraglichen Aufgabe der Initiierung, Planung und Durchführung von Projekten in den Bereichen Infrastruktur, Technologie und Forschung sowie der Förderung der Stadtentwicklung - insbesondere durch Nachnutzung städtischer Areale - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Freistellungsbeschlusses.
Zum aktuellen Projekt der SFB betreffend die städtebauliche Infrastrukturentwicklung am Forschungsflughafen Braunschweig wird verwiesen auf Drs. 16-01754 (Mitteilung außerhalb von Sitzungen).
Im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse fallen Kosten zu Lasten der Gesellschaft an. Diese ausgleichsfähigen Kosten sind nebst den zugehörigen Einnahmen im Voraus in dem jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan aufzuführen. Sollten Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht von der Betrauung erfasst sind, sind die anfallenden Kosten und Einnahmen anhand einer Trennungsrechnung separat auszuweisen.
Soweit die Inhalte der Betrauung eingehalten werden, kann die Finanzierung der Gesellschaft durch Ausgleichsleistungen jedweder Art, z.B. Bürgschaften, Darlehen, Kapitaleinlagen, Zuschüsse sowie Verlustausgleiche erfolgen, ohne die beihilferechtlichen Vorgaben zu verletzen.
Die Betrauung erfolgt durch einseitige Erklärung der Stadt Braunschweig, durch die der hoheitliche Charakter der Betrauung unterstrichen und keine Zahlungsverpflichtung der Stadt begründet wird. Eingebunden in die Erstellung des Betrauungstextes war die Rechtsanwaltsgesellschaft bbt Rechts- und Steuerkanzlei von Boehmer, Borchert, Trittel, Hannover.
Wesentliche Inhalte der Betrauung:
- Darstellung der Rechtsgrundlagen,
- Definition der von der SFB zu erbringenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse,
- Möglichkeiten des Ausgleichs der Kosten zur Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die Stadt Braunschweig,
- Nachweis- sowie Berichtspflichten der SFB,
- Vermeidung einer Überkompensation
- Geltungsdauer 10 Jahre, beginnend mit dem 1. Mai 2016
- Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Betrauung seitens der Stadt Braunschweig auch für Einzelpflichten, wenn Änderungen rechtlicher Rahmenbedingungen dies erfordern oder ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Aufsichtsrat der SFB wird in seiner Sitzung am 13. April 2016 über die geplante Betrauung unterrichtet
Der ausführliche Text der Betrauung ist als Anlage beigefügt.
Beschluss:
„1.Die Betrauung der Struktur-Förderung Braunschweig GmbH mit der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zwecks Umsetzung lokaler Infrastrukturvorhaben und Maßnahmen zur allgemeinen Wirtschaftsförderung für das Gebiet der Stadt Braunschweig und ihres räumlichen Einzugs- und Verflechtungsbereichs ab 1. Mai 2016 mit einer Laufzeit von 10 Jahren auf Basis des als Anlage beigefügten Betrauungstextes wird beschlossen.
2.Die Verwaltung wird ermächtigt, die für die Betrauung der Struktur-Förderung
Braunschweig GmbH erforderlichen Erklärungen abzugeben.“
Anlage/n:
Text der Betrauung
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Betrauung (191 KB) |