Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 16-01950  

Betreff: Richtlinie des Rates zur Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 auf Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13 (ehem. gehobener Dienst)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:10 Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Finanz- und Personalausschuss Vorberatung
21.04.2016 
Sitzung des Finanz- und Personalausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
26.04.2016    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Braunschweig Entscheidung
03.05.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Auszug aus der Nds. Laufbahnverordnung (NLVO) - § 12
Richtlinie des Rates der Stadt Braunschweig zur Qualifizierung für ein Amt der Besolungsgruppe A 14 gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 Nds. Laufbahnverorndung (NLVO) ("Qualifizierungsrichtlinie")

Sachverhalt:

 

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Nds. Beamtenrechts 2009 wurde die NLVO geändert und ein neues Laufbahnrecht verabschiedet. Der bisherige Aufstieg in den höheren Dienst entfiel und kann seitdem durch eine eigene Qualifizierung ersetzt werden, über die der Rat der Stadt Braunschweig als oberste Dienstbehörde gem. § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 NLVO (vgl. Anlage 1) per Richtlinie zu entscheiden hat. Diese soll die Durchlässigkeit innerhalb der Laufbahngruppe 2 erhalten und verbessern, um leistungsstarken Beamtinnen und Beamten das berufliche Fortkommen zu ermöglichen. Sie muss zudem die Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung beinhalten, die erforderlich sind, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen.

 

Von dieser Möglichkeit hat der Rat am 23. Juni 2009 mit dem Beschluss einer Qualifizie-rungsrichtlinie Gebrauch gemacht und auch das Durchlaufen eines Auswahlverfahrens vor-geschrieben (§ 12 Abs. 2 S. 3 NLVO). Diese Richtlinie sieht als Kernbestandteil eine grund-sätzlich 18-monatige Verwendung der Beamtinnen und Beamten im Referat 0100 im Bereich der Steuerungsunterstützung auf einer eigens für diesen Zweck eingerichteten Stelle der Besoldungsgruppe A 13 vor. Die Qualifizierung ist abgeschlossen, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach erfolgreicher Absolvierung eines Assessment-Centers ein Amt der Be-soldungsgruppe A 14 übertragen werden kann.

 

Seit Inkrafttreten der Richtlinie haben jedoch nur zwei Beamte die Qualifizierung durchlaufen und erfolgreich abschließen können. Angesichts zukünftig absehbarer Personalbedarfe, die Stellenbesetzungen auch für Ämter der Besoldungsgruppe A 14 erforderlich werden lassen und aus Gründen der individuellen Personalentwicklung verwaltungsinterner leistungsstarker Beamtinnen und Beamten hält die Verwaltung eine Anpassung der Qualifizierungsrichtlinie für erforderlich.

 

Der als Anlage 2 beigefügte neue Richtlinienentwurf verlagert den Schwerpunkt auf die durchzuführenden Qualifizierungsmaßnahmen und trägt damit dem Fort- und Weiterbil-dungsgedanken der NLVO stärker als bisher Rechnung. Die persönlichen Voraussetzungen werden künftig nicht mehr am Ende der Qualifizierungsphase in einem Assessment-Center abgeprüft, sondern als Eingangsvoraussetzung zur Teilnahme an der Qualifizierung.

 

Das zu durchlaufende Qualifizierungsverfahren von in der Regel 12 Monaten sieht Fortbil-dungen und Hospitationen vor, die in einem individuellen Qualifizierungsplan niedergelegt werden. Dieser soll den vorhandenen Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der Teilnehme-rinnen und Teilnehmer berücksichtigen und beinhaltet Fortbildungen und Hospitationen. Die Vermittlung umfassender gesamtstädtischer Kenntnisse wird dabei nach wie vor für unver-zichtbar gehalten.

 

Im Unterschied zur geltenden Richtlinie sollen die Beamtinnen und Beamten während der Qualifizierung ihre bisherigen Aufgaben weiterhin wahrnehmen. Die Qualifizierung ist zudem bereits dann erfolgreich abgeschlossen, wenn die teilnehmenden Dienstkräfte ihre individu-ellen Qualifizierungspläne durchlaufen haben und der Oberbürgermeister gem. § 46 Abs. 1 NLVO den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung feststellt. Mit der Feststellung der er-folgreichen Qualifizierung erfüllt die Beamtin/der Beamte die Voraussetzung für die Übertra-gung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 durch eine Beförderung, ohne dass dies je-doch einen individuellen Rechtsanspruch auf eine Beförderung begründet.


 

 


Beschluss:


Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Richtlinie gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 3 Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO).“
 

 


Anlage/n:

Auszug aus der Nds. Laufbahnverordnung (NLVO) - § 12

 

Richtlinie des Rates der Stadt Braunschweig

zur Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14

gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 Nds. Laufbahnverordnung (NLVO)

(„Qualifizierungsrichtlinie“)
 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Auszug aus der Nds. Laufbahnverordnung (NLVO) - § 12 (13 KB)    
Anlage 2 2 Richtlinie des Rates der Stadt Braunschweig zur Qualifizierung für ein Amt der Besolungsgruppe A 14 gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 Nds. Laufbahnverorndung (NLVO) ("Qualifizierungsrichtlinie") (28 KB)    

Erläuterungen und Hinweise