Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 16-01986  

Betreff: Zensus 2011; Klage gegen den Finanzausgleichsbescheid 2016 des Landesamtes für Statistik Niedersachsen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:0300 Rechtsreferat   
Beratungsfolge:
Finanz- und Personalausschuss Vorberatung
21.04.2016 
Sitzung des Finanz- und Personalausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung
26.04.2016    Sitzung des Verwaltungsausschusses      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:


Das LSN hat für die Stadt Braunschweig mit Bescheid vom 28. April 2014 die im Zuge des Zensus 2011 ermittelte neue amtliche Einwohnerzahl von 242.537 Personen zum Stichtag (9. Mai 2011) festgestellt. Damit wurden der Stadt rund 1.000 Einwohner weniger als im städtischen Melderegister und etwa 6.500 Einwohner weniger als nach der bisherigen amtlichen Fortschreibung (auf Basis der Volkszählung 1987) attestiert. Darüber hinaus hat das LSN die neue amtliche Einwohnerzahl dem Finanzausgleichsbescheid 2014 und dem Finanzausgleichsbescheid 2015 zugrunde gelegt. Entsprechend der Ermächtigung durch den VA (Drucks. 16720/14 und 17496/15) hat die Verwaltung gegen den Feststellungsbescheid sowie die Finanzausgleichsbescheide Klage erhoben, um ihre Bestandskraft zu verhindern.

 

Der Finanzausgleichsbescheid 2016 des LSN vom 31. März 2016 ist bei der Verwaltung am 4. April 2016 eingegangen. Die dem Bescheid zugrunde liegende Einwohnerzahl ist auf den Stand zum 30. Juni 2015 aktualisiert worden und beträgt 249.135 Personen. Diese Einwohnerzahl basiert ebenfalls auf der neuen amtlich festgestellten Einwohnerzahl. Um sicherzustellen, dass im Fall einer erfolgreichen Klage gegen die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl eine höhere Einwohnerzahl auch für den Finanzausgleich 2016 Berücksichtigung findet, soll auch gegen den Finanzausgleichsbescheid 2016 Klage erhoben werden. 

 

Inzwischen hat der Senat von Berlin im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht beantragt, wesentliche Teile des Zensusgesetzes 2011 für nichtig zu erklären. In Erwartung der noch ausstehenden Entscheidung sind die niedersächsischen „Musterverfahren“ der Stadt Wilhelmshaven und der Stadt Buchholz in der Nordheide ruhend gestellt worden. Im August 2015 hat das Bundesverfassungsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung die gesetzlich vorgesehene Löschung der im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten vorläufig gestoppt. Mit einer Entscheidung in der Hauptsache wird nach aktuellem Kenntnisstand noch in diesem Jahr gerechnet. Von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verspricht sich die Verwaltung, eine bessere rechtliche Einschätzung darüber treffen zu können, ob auch gegen folgende Finanzausgleichsbescheide geklagt werden soll.

 

Da ein Streitwert von über 30.000 Euro zu erwarten ist, ist der Verwaltungsausschuss nach § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG zuständig (vgl. Buchstabe b) der Richtlinie des Rates gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG zur Auslegung des Begriffes „Geschäfte der laufenden Verwaltung).

 


 

 


Beschluss:


Die Verwaltung wird ermächtigt, gegen den Finanzausgleichsbescheid 2016 des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN) vom 31. März 2016 fristwahrend Klage zu erheben.
 

 


Anlage/n:

 

keine
 

 

Erläuterungen und Hinweise