Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 16-01990-01
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Sachverhalt:
Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag der Fraktion der Piratenpartei wie folgt Stellung:
Eine Entscheidungszuständigkeit des FPA für das Einstellen der städtischen Drucker auf doppelseitigen Druck besteht nicht. Ein entsprechender Beschluss wäre daher rechtswidrig.
Die Entscheidung, auf welche Weise die Drucker in der Verwaltung konkret einzustellen sind, trifft der Hauptverwaltungsbeamte im Rahmen seiner Organisationshoheit nach § 85 Abs. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Hierunter fallen auch Regelun-gen für die Arbeitsabläufe im Verwaltungsgeschehen.
Aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten wäre auch ein Vorbehaltsbeschluss des Rates nach § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG nicht möglich.
Hinsichtlich einer inhaltlichen Umsetzung des Antrages hat sich die Verwaltung noch keine abschließende Meinung gebildet.
Anlage/n:
keine
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