Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 16-01990-01  

Betreff: Doppelseitig drucken!
Status:öffentlichVorlage-Art:Stellungnahme
  Bezüglich:
16-01990
Federführend:10 Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Finanz- und Personalausschuss zur Kenntnis
21.04.2016 
Sitzung des Finanz- und Personalausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:


 

Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag der Fraktion der Piratenpartei wie folgt Stellung:

 

Eine Entscheidungszuständigkeit des FPA für das Einstellen der städtischen Drucker auf doppelseitigen Druck besteht nicht. Ein entsprechender Beschluss wäre daher rechtswidrig.

 

Die Entscheidung, auf welche Weise die Drucker in der Verwaltung konkret einzustellen sind, trifft der Hauptverwaltungsbeamte im Rahmen seiner Organisationshoheit nach § 85 Abs. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Hierunter fallen auch Regelun-gen für die Arbeitsabläufe im Verwaltungsgeschehen.

 

Aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten wäre auch ein Vorbehaltsbeschluss des Rates nach § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG nicht möglich.

 

Hinsichtlich einer inhaltlichen Umsetzung des Antrages hat sich die Verwaltung noch keine abschließende Meinung gebildet.

 

 

 

 


Anlage/n:

keine

 

 

Stammbaum:
16-01990   Doppelseitig drucken!   0100 Steuerungsdienst   Antrag (öffentlich)
16-01990-01   Doppelseitig drucken!   10 Fachbereich Zentrale Dienste   Stellungnahme

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