Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 16-02336  

Betreff: Neubaugebiet W 69 "Vor den Hörsten"
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage (öffentlich)
Federführend:10 Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 112 Wabe-Schunter-Beberbach zur Beantwortung
06.06.2016 
Sitzung des Stadtbezirksrates im Stadtbezirk 112 zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:


In der Sitzung am 21.4.2016 antwortete die Verwaltung, dass Lärm durch

Baustellenverkehre grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da sie lediglich

temporärer Natur sind.

 

Baustellenlärm (auch: Baulärm) ist Lärm, der an Baustellen im Zusammenhang

mit der Beseitigung und Errichtung baulicher Anlagen wie z. B. Gebäuden,

Straßen entsteht. Dies wird von der AVV Baulärm geregelt.

 

Baustellen sind so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert

werden, die nach dem Stand der Technik verhinderbar sind, nach dem Stand der

Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß

zu beschränken.

 

Wann eine „schädliche Umwelteinwirkung“ vorliegt, ergibt sich aus § 3 BImSchG.

Dies sind „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind,

Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die

Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.“ Die Erheblichkeit der

Immission wird grundsätzlich vermutet, wenn die Richtwerte aus der AVV

Baulärm – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm

(Geräuschimmissionen – AVV Baulärm) vom 19. August 1970, Beilage zum

Bundesanzeiger Nr.160 vom 1. September 1970 – überschritten werden. Die

Richtwerte sind nach Baugebieten sortiert, ähnlich der TA Lärm. In allgemeinen

Wohngebieten ist der Richtwert z.B. tagsüber 55 Dezibel (A). Die AVV Baulärm

enthält auch Vorgaben zum Messverfahren und zeigt

Lärmreduzierungsmaßnahmen auf (wie Schallschutzeinhausungen).

 

Ansprüche gegen erhebliche Immissionen, auch Lärm, ergeben sich aus den

zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 906, 1004 BGB. Wenn der (Bau-)Lärm nicht

zulässig oder vermeidbar war, erheblich belästigt oder die Gesundheit schädigen

kann, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, § 117 OWiG. Wenn der Lärm geeignet

ist, die Gesundheit zu gefährden, kann auch ein Umweltstraftat vorliegen, § 325

a StGB.

 

Hierzu ergeben sich folgende Fragen:

 

1. Wieviele Baufahrzeuge werden im Schnitt täglich die Straße „ Zum

Kahlenberg“ bis 75% Fertigstellung der Hochbauten passieren?

2. Durch wen bzw. wie wird der Baulärm in dieser Zeit gemessen und

dokumentiert?

3. Welche Maßnahmen wurden ergriffen um den Baulärm zu minimieren?

 

 

 

Tatjana Jenzen
 

 


Anlage/n:


keine
 

 

Stammbaum:
16-02336   Neubaugebiet W 69 "Vor den Hörsten"   10 Fachbereich Zentrale Dienste   Anfrage (öffentlich)
16-02336-01   Neubaugebiet "Vor den Hörsten"   61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz   Stellungnahme

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