Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 16-02575  

Betreff: Bebauungsplan "Forschungszentrum Rebenring", HA 128
Stadtgebiet zwischen Rebenring, Bültenweg, Konstantin-Uhde-Str. und Pockelsstr.
Behandlung der Stellungnahmen, Satzungsbeschluss ergänzendes Verfahren gem. § 214 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz   
Beratungsfolge:
Planungs- und Umweltausschuss Vorberatung
31.08.2016 
Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
06.09.2016    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Braunschweig Entscheidung
13.09.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
HA128_Übersicht_Anlage1
HA128NutzungsbeispielAnlage2_R
HA128PlanzeichenAnlage3a_R
HA128 Planzeichen Anlage 3b
16-07-04-HA128 textliche Festsetzungen Anlage 4
16-07-04-HA 128 begründung Anlage 5
16-07-04 HA 128 Abwägung 3_2 Anlage 6
16-07-04-HA 128 Behandlung Stellungnahmen TÖB-Anlage 7
16-08-05-HA 128 Abwägung 3_2 Anlage 6

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (2) Nr. 2 NKomVG.

 

Sachverhalt


Aufstellungsbeschluss und Planungsziel

 

Der Verwaltungsausschuss hat am 11. Dezember 2007 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Forschungszentrum Rebenring“, HA 128, beschlossen. Der Bebauungsplan wurde vom Rat am 24. Juni 2013 als Satzung beschlossen und am 08. Juli 2013 öffentlich bekannt gemacht.

 

Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans haben die Eigentümer der Häuser Rebenring 34, 35 und 36 fristgerecht eine Normenkontrollklage beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingereicht.

 

Die Kläger hatten während der öffentlichen Auslegung Befürchtungen dahingehend geäußert, dass der durch den Bebauungsplan ermöglichte Neubau des BRICS-Forschungszentrums der TU Braunschweig Schallreflexionen auf die Bestandsgebäude bewirkt und damit zu einer unzulässigen Lärmbelastung führt. Die Stadt hat daraufhin eine entsprechende schalltechnische Untersuchung vorgenommen. Diese ergab eine geringfügige Erhöhung der Beurteilungspegel von 0,5 dB(A) für die kritische Höhe an den Fassaden (1. OG) und von rd. 1 dB(A) im Bereich der Außenwohnanlagen der Kläger. Diese Erhöhung wurde in der Abwägung zum Satzungsbeschluss als unerheblich eingestuft, da sie nicht wahrnehmbar und im Verhältnis zur Lärmvorbelastung geringfügig ist. Eine Erhöhung von mehr als 1 dB(A) wird in der anerkannten Fachliteratur als messbar eingestuft.

 

Die Kläger hatten mit ihrem Normenkontroll-Eilverfahren aus formellen Gründen keinen Erfolg, sodass der Bebauungsplan vollziehbar war.

 

Anlässlich des parallel vor dem Verwaltungsgericht  Braunschweig angestrengten Klageverfahrens der Kläger gegen die bauaufsichtliche Zustimmung des Landes zum BRICS hatte das Staatliche Baumanagement eine Geräuschimmissions- und Geräuschemissionsprognose erstellen lassen, die die vorhergehende Bewertung der Stadt bestätigt. Die aus der Verkehrszunahme und durch das neue Gebäude zu erwartenden Reflexionen führen danach zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel um ca. 0,4 dB(A).

 

Um das Normenkontrollverfahren gütlich beizulegen, hatte die Stadt gegenüber dem OVG ihre Bereitschaft erklärt, an einem Mediationsverfahren teilzunehmen. An diesem waren das Staatliche Baumanagement Braunschweig als Bauherr, die Anwohner als Antragsteller sowie die Stadt als Planungsträgerin und Antragsgegnerin beteiligt. Das Mediationsverfahren ist an den unterschiedlichen Ansprüchen zur Beilegung des Konflikts gescheitert. Mit Schreiben vom 12. April 2016 teilte das OVG die Einstellung des Mediationsverfahrens mit.

 

Mit Urteil vom 31. Mai 2016 hat das OVG daraufhin im Normenkontrollverfahren den Bebauungsplan HA 128 für unwirksam erklärt. In der Urteilsbegründung hat das OVG dargelegt, dass die bereits bestehende Lärmvorbelastung aus dem Verkehr auf dem Rebenring in der vorgenommenen Abwägung über die Stellungnahmen der Kläger nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Eine Änderung der Planung hat das OVG dagegen nicht reklamiert.

 

Aus diesem Grund wird die Abwägung nunmehr unter Würdigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte im Einzelnen ergänzt. Wie bisher macht die Stadt deutlich, dass sie die bestehende hohe Vorbelastung erkannt hat. Die im Verhältnis zur Vorbelastung hinzutretende Belastung wird auch im Hinblick auf die Lärmsituation der Kläger ausführlich bewertet, die Abwägung kommt aber zum gleichen Ergebnis wie bisher. Die Begründung wird hinsichtlich des Themas Lärm ergänzt.

 

Gemäß § 214 (4) BauGB können die Gemeinden bei Satzungen durch ein ergänzendes Verfahren tatsächliche oder vermeintliche Fehler beheben und die Satzung rückwirkend in Kraft setzen. Dabei ist das Aufstellungsverfahren an der Stelle wieder aufzunehmen, an der Bedarf für eine Nachbesserung besteht. Im vorliegenden Fall wurde der vermeintliche Fehler im Rahmen der Abwägung über die vorgebrachten Stellungnahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit identifiziert. Zur Heilung des Fehlers wurde daher die Abwägung über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB überarbeitet (vgl. Anlage 6). Mit der so geänderten Abwägung ist der Satzungsbeschluss zu wiederholen.

 

Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung wird erreicht, dass der durch den Bebauungsplan vermittelte planungsrechtliche Zustand auch seit der ersten Inkraftsetzung rechtlich wirksam wird, also zwischenzeitlich kein „planungsrechtliches Vakuum“ bestand. Dies ist gegebenenfalls im Hinblick auf die nach dem Satzungsbeschluss erteilte – einer Baugenehmigung entsprechenden – bauaufsichtliche Zustimmung des Landes für das BRICS von Bedeutung.

 

 

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 (2) BauGB und sonstiger Stellen

 

Von der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie von der Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen. Auf die Möglichkeit, sich frühzeitig über die Planung zu informieren, wurde in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hingewiesen.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB und sonstiger Stellen wurde in der Zeit vom 4. Dezember 2012 bis 7. Januar 2013 durchgeführt.

 

Im Rahmen der Trägerbeteiligung werden insbesondere die bauliche Höhe der Neubauten und die Kostenübernahme der Gehwegflächen im nördlichen Bereich der Konstantin-Uhde-Straße diskutiert.

 

Die Anregungen wurden zum Teil bei der Überarbeitung der Festsetzungen bzw. werden im Bau­antragsverfahren berücksichtigt oder werden durch vertragliche Regelungen außerhalb des Bebau­ungsplanverfahrens behandelt.

 

Die Stellungnahmen der TÖB werden der Vorlage als Anlage 7 zum Satzungsbeschluss beigefügt und dabei mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie einem Beschlussvorschlag versehen.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB

 

Am 12. März 2013 wurde die öffentliche Auslegung vom Verwaltungsausschuss beschlossen und in der Zeit vom 22. März bis 22. April 2013 durchgeführt.

 

Während der öffentlichen Auslegung wurde seitens der Eigentümer der Gebäude Rebenring 34 bis 36 eine Anregung vorgebracht. Die Einwänder sehen sich durch den Bebauungsplan in unzulässigerweise Beeinträchtigungen ausgesetzt und führen hierzu u. a. Nachteile bei der Lärmsituation und hinsichtlich der Klima- bzw. Geruchssituation auf. Weitergehend werden Verschattungsnachteile und der Verlust bestehender Blickbeziehungen vorgebracht. Das Aufstellungsverfahren wird bemängelt. Die eingegangene Stellungnahme ist als Anlage 6 der Vorlage beigefügt und mit einem Vorschlag der Verwaltung zum Umgang versehen.

 

Beschleunigtes Verfahren

 

Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen bzw. einer Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne von § 13 a BauGB. Das Planverfahren wird daher im beschleunigten Verfahren unter Anwendung der Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB durchgeführt.

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt, die in den Anlagen 6 und 7 aufgeführten Stellungnahmen den
Vorschlägen der Verwaltung entsprechend zu behandeln und den Bebauungsplan „Forschungszentrum Rebenring, HA 128“ als Satzung sowie die Begründung zu beschließen.

 


Beschluss:

„1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
      gemäß § 4 (2) BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB 
      eingegangenen Stellungnahmen werden entsprechend den Vorschlägen der
      Verwaltung gemäß den Anlagen 6 und 7 behandelt.

  2. Der BebauungsplanForschungszentrum Rebenring“, HA 128 wird in der während der Sitzung ausgehängten Fassung gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.

  3. Die zugehörige Begründung wird beschlossen.

 

4. Der Bebauungsplan wird rückwirkend zum 08. Juli 2013 in Kraft gesetzt.“


 

 


Anlagen:


Anlage 1:Übersichtskarte

Anlage 2:Nutzungsbeispiel

Anlage 3 a:Zeichnerische Festsetzungen

Anlage 3 b:Planzeichenerklärung

Anlage 4:Textliche Festsetzungen und Hinweise

Anlage 5:Begründung

Anlage 6:Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 (2) BauGB

Anlage 7:    Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß

§ 4 (2) BauGB und sonstiger Stellen


 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 HA128_Übersicht_Anlage1 (593 KB)    
Anlage 3 2 HA128NutzungsbeispielAnlage2_R (1180 KB)    
Anlage 2 3 HA128PlanzeichenAnlage3a_R (1448 KB)    
Anlage 4 4 HA128 Planzeichen Anlage 3b (41 KB)    
Anlage 5 5 16-07-04-HA128 textliche Festsetzungen Anlage 4 (148 KB)    
Anlage 9 6 16-07-04-HA 128 begründung Anlage 5 (273 KB)    
Anlage 7 7 16-07-04 HA 128 Abwägung 3_2 Anlage 6 (232 KB)    
Anlage 8 8 16-07-04-HA 128 Behandlung Stellungnahmen TÖB-Anlage 7 (138 KB)    
Anlage 6 9 16-08-05-HA 128 Abwägung 3_2 Anlage 6 (248 KB)    

Erläuterungen und Hinweise