Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 16-03194-01
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Sachverhalt:
Zur Anfrage der BIBS im Stadtbezirksrat 132 vom 28. Oktober 2016 (16-03194) wird wie folgt Stellung genommen:
Für den Betrieb von Laubbläsern und Laubsaugern gelten die Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Die 32. BImSchV enthält neben Regelungen, die das Inverkehrbringen von Laubbläsern und Laubsaugern betreffen, auch Betriebszeitbeschränkungen.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung dürfen Laubbläser und Laubsauger in Wohngebieten (WR, WA) ausschließlich werktags (einschließlich Samstag) in den Zeiten von 09:00 bis 13:00 und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden. Besonders leise Geräte (Umweltzeichen) dürfen in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden. Außerhalb von Wohngebieten, also in Misch- und Gewerbegebieten, dürfen die Geräte bereits von 06:00 Uhr an betrieben werden.
Darüber hinaus unterliegt der Einsatz von Laubbläsern dem § 4 Abs. 2 c) der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Braunschweig vom 25. Februar 2003. Deren zeitliche Nutzung dann jedoch weniger eng gefasst ist als in der 32. BImSchV, da hier auch von 07:00 bis 09:00 Uhr und 17:00 bis 19:00 Uhr ein Betrieb möglich wäre.
Auch Tätigkeiten gewerblicher sowie forst- und landwirtschaftlicher Art fallen nicht unter das Verbot des § 4 dieser Verordnung.
Dies vorausgeschickt beantworte ich die Fragen
zu. 1
Der Samstag ist ein Werktag und daher keinen besonderen Regelungen unterworfen. Ein völliges Verbot wäre nicht ermessensfehlerfrei umsetzbar.
zu 2.
Die derzeit im Entwurf vorliegende Neufassung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Braunschweig sieht vor, die Ruhezeiten an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen, eine weitergehende Beschränkung ist nicht vorgesehen.
Anlage/n:
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