Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 17-03621
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Sachverhalt:
Beschlusskompetenz
Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (2) Nr. 2 NKomVG.
Aufstellungsbeschluss und Planungsziel
2008/2009 hat der Wissenschaftsrat das Georg-Eckert-Institut (GEI) evaluiert und im Ergebnis der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK: u.a. Ministerinnen/Minister für Finanzen u. Wissenschaft des Bundes u. der Länder) unter Berücksichtigung einiger Empfehlungen vorgeschlagen, das GEI in die Leibniz-Gemeinschaft aufzunehmen. Eine dieser Empfehlungen betrifft die dem Wissenschaftsrat vorgestellte Große Baumaßnahme.
Die GWK hat die Empfehlungen des Wissenschaftsrates aufgegriffen und 2010 beschlossen, das GEI in die gemeinsame Bund-Länder Förderung aufzunehmen.
Mit Aufnahme in die Leibniz-Gemeinschaft, hat die GWK dem 2011 gestellten Antrag des GEI für die Große Baumaßnahme „Georg-Eckert-Campus“ stattgegeben und die Baumaßnahme genehmigt. Die jeweils zuständigen Finanzministerien haben dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) die Mittel in der beantragten Höhe für die Haushaltsjahre 2012 bis 2015 mit dem Vermerk der Übertragbarkeit zur Verfügung gestellt; die Große Baumaßnahme wird bilateral vom Bund und Niedersachsen finanziert.
Das MWK hat das Raumprogramm, als Grundlage des Neubaus, geprüft. 2014 wurden für das entsprechende Raumprogramm 13,1 Mio € für eine Hauptnutzfläche lt. Raumprogramm von rd. 4.433 m² genehmigt.
Das MWK hat als Zuwendungsgeber der Oberfinanzdirektion Hannover (OFD) mit Einreichung der Baubedarfsanmeldung einen Mitwirkungsauftrag erteilt. Das MWK hat bei der OFD auf der Grundlage der Entwurfsplanung die formalen Antragsunterlagen für die Zuwendungsbaumaßnahme des Landes (ZBauL) eingereicht; insbesondere die Kostenaufstellung und die zugrunde liegenden Raumplanungen hinsichtlich der Einhaltung von Normen und vorgegebenen Quantitäten und Qualitäten.
Die Prüfung bei der OFD ist abgeschlossen.
Geplant ist die bestehende denkmalgeschützte Villa von Bülow, die 1839 nach den Plänen des Hofbaumeisters Carl Theodor Ottmer errichtet wurde, unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten aufzuwerten: Die nach Plänen des Architekten Prof. Herrenberger in den Jahren 1979 bis 1981 für das GEI umfassend sanierte Villa erhält den repräsentativen Eingang zur Celler Straße zurück, und die heute sehr störenden Galerieebenen und Buch-Stellagen werden entfernt. Ein Großteil der derzeit dort befindlichen Bücher wird in einem Neubau untergebracht. Der Neubau soll an der Freisestraße weitestgehend auf den Flächen des dort befindlichen Wirtschaftsgebäudes und der dazugehörigen Stellplatzanlage errichtet werden. Dadurch bleibt der vorhandene Park erhalten. Aus funktionalen Gesichtspunkten muss der Neubau baulich mit der Villa von Bülow verbunden werden. Die bauliche Anbindung erfolgt über einen verglasten Steg zwischen Villa von Bülow und Bibliothek. Außerdem steht das derzeitige Schwesternwohnheim zukünftig für das GEI zur Verfügung.
Neben dem geplanten Neubau ist die Fortführung des Okerrundweges entlang der Okerumflut ein wesentliches weiteres stadtplanerisches Ziel. Dafür ist ein öffentlicher Grünstreifen oberhalb der Böschungskante der Okerumflut von Bebauung freizuhalten bzw. zu befreien. Eine punktuelle Verjüngung ist vorstellbar, soweit sie sich aus der Bestandssituation zwingend ergibt.
Da das gegenwärtige Planungsrecht einer Neubebauung entgegensteht, hat das GEI am 19. März 2015 einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Abs.2 BauGB gestellt. Den Aufstellungsbeschluss hat der Verwaltungsausschuss am 26. Mai 2015 gefasst. Am 25.Oktober 2016 hat der Verwaltungsausschuss die Auslegung sowie den Wechsel zu einem normalen Bebauungsplanverfahren beschlossen.
Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass das GEI kein städtisches Institut ist, sondern vom Bund und den Ländern durch eine gemeinsame Forschungsförderung finanziert wird. Es entzieht sich somit dem städtischen Einfluss, ob und wie das GEI eine Erweiterung plant. Die Stadt bestimmt mit dem Bebauungsplan für das Gelände an der Celler Straße die Lage und den möglichen Umfang eines Erweiterungsbaus und sichert zugleich die zur Oker hin orientierten Freiflächen. Ihr steht kein inhaltlicher Einfluss auf die letztendliche Bauentscheidung, die differenzierte Nutzung von Teilbereichen oder die detaillierte gestalterische Ausarbeitung zu. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wird unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen ein Rahmen definiert, innerhalb dessen eine Erweiterung rechtlich zulässig ist.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB, und sonstiger Stellen
Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen bzw. einer Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne von § 13 a BauGB. Das Planverfahren wird daher im beschleunigten Verfahren unter Anwendung der Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Von der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB wurde abgesehen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB und sonstiger Stellen wurde in der Zeit vom 23. Februar 2016 bis 23. März 2016 durchgeführt.
Die Stellungnahmen sind in der Anlage 6 aufgeführt und mit einer Stellungnahme und einem Vorschlag der Verwaltung versehen.
Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben, die eine Änderung der Planung zwingend erforderlich gemacht hätten.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Am 25. Oktober 2016 wurde die öffentliche Auslegung vom Verwaltungsausschuss beschlossen und in der Zeit vom 4. November bis 5. Dezember 2016 durchgeführt.
Es sind insgesamt fünf Stellungnahmen eingegangen:
Das Bürgerforum Braunschweiger Wallring e. V. hat zwei Schreiben mit Anregungen zum Bebauungsplan vorgebracht. Der Inhalt des ersten Schreibens ist wortgleich mit der Stellungnahme vom BUND. Im ersten Anschreiben wurde im Wesentlichen die Forderung nach einem unbebauten Park im Umfeld der denkmalgeschützten Villa von Bülow formuliert. Im zweiten Schreiben wird die Verkleinerung des Parks durch die bedingte Festsetzung einer Stadtbahntrasse an der Celler Straße/Freisestraße kritisiert. Statt einem Neubau entlang der Freisestraße sollte ein alternativer Standort in der Nähe gesucht werden bzw. der Neubau vor dem Schwesternwohnheim entstehen. Das derzeit sechsgeschossige Schwestern-wohnheim sollte dabei um zwei Geschosse reduziert werden.
Außerdem wurden Anregungen zu den Einstellplätzen vorgebracht.
Die Stellungnahmen sind in der Anlage 7 aufgeführt und mit einer Stellungnahme und einem Vorschlag der Verwaltung versehen.
Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben, die eine Änderung der Planung zwingend erforderlich gemacht hätten.
Weiteres Verfahren
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung im Januar 2017 beschlossen, den Gestaltung-beirat, den das Baudezernat schwerpunktmäßig für die Baugebiete Langer Kamp und Nörd-liches Ringgebiet eingesetzt hat, mit dem Thema „Bibliotheksneubau Georg-Eckert-Institut“ zu befassen.
Dem Gestaltungsbeirat ist das Projekt in seiner Sitzung am 28.02.2017 ausführlich in seiner Planungsgeschichte und seinem jetzigen Entwurfsstand vorgestellt worden. Der Beirat hat einvernehmlich die städtebauliche Lage und Dimension des Bibliotheksgebäudes als ange-messen bestätigt. Die moderne, zeitgemäße Architektursprache des Neubaus ist vom Beirat befürwortet und eine gestalterische Störung der denkmalgeschützten Villa von Bülow nicht gesehen worden. Die Möglichkeit, durch das transparente Erdgeschoss des Neubaus in den Garten der Villa zu blicken, ist ausdrücklich gelobt worden.
Der Beirat hat in Anerkennung der schwierigen Rahmenbedingung (Notwendigkeit der Ver-mittlung zwischen klassizistischer Villa und Schwesternwohnheim und Lage der unterirdi-schen Fernwärmetrasse entlang der Freisestraße) den Entwurf als insgesamt stimmig und grundsätzlich angemessen anerkannt.
Der Beirat hat intensiv die Idee diskutiert, den Baukörper des Bibliothekneubaus noch näher an die Celler Straße heranzuführen. Dieser Idee wurde mehrheitlich nicht gefolgt, da sie eine stärkere visuelle Beeinträchtigung der Westseite der Villa von Bülow von der Celler Straße aus gesehen zur Folge gehabt hätte. Aus dieser Diskussion heraus ist ein Prüfauftrag an die Architekten entstanden (siehe Punkt 2. in der Folge unter den konkreten Hinweisen und Empfehlungen).
Schwerpunkte der Diskussion waren weiter die Ausformulierung des gläsernen Verbin-dungsstegs vom Neubau an die Villa und die Gestaltung der Fassade des Neubaus.
Der Beirat gab hierzu folgende konkrete Hinweise bzw. Empfehlungen:
1.Der Sockel des Neubaus soll in einem anderen Material als in dem der Fassade der Obergeschosse (Streckmetall) ausgebildet werden.
2.Es soll geprüft werden, ob die Glasfassade des Erdgeschosses nach Norden bündig mit dem gläsernen Steg ausgeführt werden kann. Das Obergeschoss des Neubaus würde dann Richtung Celler Straße etwas weiter auskragen als zur Freisestraße.
3.Der Verbindungssteg soll über ein metallenes Verbindungselement („Adapter“) an die Villa angebunden werden. Die Höhe des Stegs soll sich dabei aus dem Erdgeschoss des Neubaus heraus entwickeln.
4.Die Fensteröffnungen im Obergeschoss des Neubaus hinter der transparenten Me-tallhülle bedürfen einer Ordnung; sie erscheinen im vorliegenden Entwurf zufällig.
5.Dem Beirat wurden drei verschiedene Optionen einer Strukturierung der das Oberge-schoss umgebenden Metallhülle vorgestellt. Die Projektarchitektin wird hierbei von der Assoziation von nebeneinander gestellten Bücherrücken unterschiedlicher Tiefe geleitet. Der Beirat hat die verschiedenen Optionen und Faltungen der Hülle diskutiert, in dieser Frage aber keine Empfehlung ausgesprochen. Die konkrete Ausgestaltung der Metallhülle des Obergeschosses soll über Modelle entwickelt werden. Die umhüllende Metallfassade sollte die Anmutung einer leichten Gaze haben und nicht zu unruhig wirken.
Änderungen im Bebauungsplan sind/waren nach der Befassung des Gestaltungsbeirats nicht erforderlich.
Empfehlung
Die Verwaltung empfiehlt, die in den Anlagen 6 und 7 aufgeführten Stellungnahmen den Vorschlägen der Verwaltung entsprechend zu behandeln und den Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „Georg-Eckert-Institut, Celler Straße“, AP 24, als Satzung sowie die Begründung zu beschließen.
Beschluss:
„1.Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen sind entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung gemäß den Anlagen 6 und 7 zu behandeln.
2.Der Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „Georg-Eckert-Institut, Celler Straße“, AP 24, wird in der während der Sitzung ausgehängten Fassung gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
3.Die zugehörige Begründung wird beschlossen.“
Anlagen:
Anlage 1:Übersichtskarte
Anlage 2:unverbindliche Perspektive zum Hochbauentwurf
Anlage 3 a:Zeichnerische Festsetzungen
Anlage 3 b:Planzeichenerklärung
Anlage 4:Textliche Festsetzungen und Hinweise
Anlage 5:Begründung
Anlage 6:Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden
gemäß § 4 (2)
Anlage 7:Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | AP 24 - Anlage 1 übersichtskarte (3720 KB) | |||
2 | AP 24 - Anlage 2 unverbindliches beispiel zum hochbauentwurf (1460 KB) | |||
3 | AP 24 - Anlage 3a zeichnerische festsetzungen (986 KB) | |||
4 | AP 24 - Anlage 3b planzeichen (1854 KB) | |||
5 | AP 24 - Anlage 4 textliche festsetzungen (93 KB) | |||
6 | AP 24 - Anlage 5 begründung (216 KB) | |||
7 | AP 24 - Anlage 6 behandlung der stellungnahmen 4.2 (360 KB) | |||
8 | AP 24 - Anlage 7 behandlung der stellungnahmen 3.2 (5173 KB) |