Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 17-03678-01  

Betreff: Zwangsvollstreckungen wegen nicht gezahlter GEZ-Gebühren
Status:öffentlichVorlage-Art:Stellungnahme
  Bezüglich:
17-03678
Federführend:20 Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanz- und Personalausschuss zur Kenntnis
31.01.2017 
Sitzung des Finanz- und Personalausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Im Jahr 2015 erhielt die Stadt Braunschweig 6.135 und im Jahr 2016 4.843 Vollstreckungsersuchen vom Norddeutschen Rundfunk (NDR) für rückständige Rundfunkbeiträge.
 

Bereits in der Mahnung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice bezüglich der rückständigen Rundfunkbeiträge werden die in Braunschweig wohnenden Beitragszahlerinnen und -zahler darauf hingewiesen, dass die Forderung ggf. über die Stadt Braunschweig als Vollstreckungsbehörde vollstreckt wird. Nur in sehr seltenen Fällen wird sofort nach Eingang des Vollstreckungsersuchens eine Pfändung vorgenommen. Grundsätzlich kann das Schuldnerinnen und Schuldner betreffen, bei denen vorher bereits Pfändungen für Rundfunkbeiträge anderer Zeiträume erfolgten. Bisher wurde in einem Fall direkt nach Eingang des Vollstreckungsersuchens eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen. Hier handelte es sich um ein Anschlussersuchen für einen weiteren Beitragszeitraum. Beim erstmaligen Ersuchen hatte sich die Schuldnerin trotz umfangreicher Korrespondenz nicht einsichtig gezeigt, so dass schließlich erfolgreich eine Forderungspfändung erfolgt war.
 

Die Bearbeitung in der Vollstreckung erfolgt grundsätzlich schuldnerbezogen und damit unabhängig von der Art der Forderung. Beispielsweise führt der Vollstreckungsaußendienst die Besuche für alle rückständigen Forderungen einer Person durch und nicht getrennt nach eigenen und fremden Forderungen; eine getrennte Kostenrechnung wird nicht vorgenommen. Der NDR zahlt für jedes Vollstreckungsersuchen gemäß § 67 a Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) i.V.m. § 3 Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG) 27,10 € als Kostenbeitrag an die Stadt Braunschweig. Darüber hinaus macht die Vollstreckungsbehörde Pfändungsgebühren gemäß § 67 NVwVG i.V.m. § 3 Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (VwVKostVO) geltend. Diese sind grundsätzlich von den Personen zu zahlen, gegen die sich die Vollstreckung richtet. Die Höhe liegt zwischen 11,- und 90,- € und hängt von der zu vollstreckenden Summe ab. Wenn die Vollstreckungsbehörde das Ersuchen an den Gläubiger zurückgibt, weil die Pfändung nicht realisierbar ist, erstattet der NDR momentan die nicht beizutreibenden Pfändungsgebühren zusätzlich zum Kostenbeitrag an die Stadt Braunschweig.

 


Anlage/n:


keine
 

 

Stammbaum:
17-03678   Zwangsvollstreckungen wegen nicht gezahlter GEZ-Gebühren   0100 Steuerungsdienst   Anfrage (öffentlich)
17-03678-01   Zwangsvollstreckungen wegen nicht gezahlter GEZ-Gebühren   20 Fachbereich Finanzen   Stellungnahme

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