Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 17-03854
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Sachverhalt:
Beschlusskompetenz
Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei dem Beschluss zur Gewässerunter-haltungsverordnung um eine Angelegenheit, über die der Rat zu beschließen hat.
Sachlage
Die aktuell gültige Verordnung über die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung (alle überörtlichen Gewässer mit Ausnahme des Mittellandkanals) für das Stadtgebiet Braunschweig stammt vom 13. Dezember 1977 und genügt weder den gültigen Rechtsvorschriften noch den Anforderungen an eine ökologische Gewässerunterhaltung.
Beigefügt ist eine aktualisierte Fassung, die sowohl den Anforderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie als auch den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Niedersächsischen Wassergesetzes entspricht. Bewährte Regelungen der alten Verordnung hinsichtlich der Duldungspflichten der Anlieger und der Pflichten zum Schutz der Gewässerböschungen werden übernommen.
Die Verordnung konkretisiert die gesetzlichen Grundsätze und Anforderungen an eine umweltverträgliche und abflusssichernde Gewässerunterhaltung. Inhaltlich wird die Unterhaltung entsprechend der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt, um einen guten ökologischen Zustand der Gewässer II. Ordnung zu verwirklichen. Alle zur Wahrung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses und damit zum Hochwasserschutz erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen bleiben weiterhin zulässig.
…
Basierend auf dem Aufstellungsbeschluss des Verwaltungsausschusses vom 17.02.2015 hat die Verwaltung den Verordnungsentwurf mit den Unterhaltungspflichtigen (Stadtentwässerung Braunschweig GmbH und Unterhaltungsverbände Schunter, Oker und Aue-Erse) sowie dem Wasserverbandstag als Interessenvertretung abgestimmt.
Die vorgebrachten Hinweise und Bedenken, die sich auf den Geräteeinsatz und die terminliche und umfängliche Festlegung von Unterhaltungsarbeiten bezogen, wurden erörtert und konnten einvernehmlich in die Verordnung eingearbeitet werden.
Was ist ein Gewässer II. Ordnung?
Gewässer II. Ordnung sind gemäß § 39 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) die nicht zur I. Ordnung (das sind die Bundeswasserstraßen – in Braunschweig der Mittellandkanal) gehörenden Gewässer, die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes in einem Verzeichnis (Anlage zum NWG) aufgeführt sind.
Welche Gewässer II. Ordnung gibt es in Braunschweig und wer ist für die Unterhaltung zuständig?
Gewässer II. Ordnung
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Unterhaltungspflichtig |
Oker | Unterhaltungsverband Oker/Stadt Braunschweig |
Schunter | Unterhaltungsverband Schunter/Stadt Braunschweig |
Wabe | Unterhaltungsverband Schunter/Stadt Braunschweig |
Mittelriede | Unterhaltungsverband Schunter/Stadt Braunschweig |
Thiedebach | Unterhaltungsverband Oker |
Fuhsekanal | Unterhaltungsverband Aue-Erse/Unterhaltungsverband Oker/Stadt Braunschweig |
Weddeler Graben | Unterhaltungsverband Schunter/Stadt Braunschweig |
Beberbach | Unterhaltungsverband Schunter/Stadt Braunschweig |
Sandbach | Unterhaltungsverband Schunter |
Reitlingsgraben | Unterhaltungsverband Schunter |
Aue-Oker-Kanal | Stadt Braunschweig |
Zuständig für die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an eine umweltverträgliche und abflusssichernde Gewässerunterhaltung der o. g. Gewässer sind außerhalb der Stadtgrenze von 1974 die o. g. Unterhaltungsverbände und innerhalb dieser Grenze die Stadt Braunschweig, die die Stadtentwässerung Braunschweig GmbH mit der Durchführung beauftragt hat.
Beschluss:
„Die als Anlage beigefügte Verordnung über die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Stadtgebiet Braunschweig einschließlich des anliegenden Unterhaltungsrahmenplans
(Muster) wird beschlossen.“
Anlage/n:
Verordnung über die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Stadtgebiet Braunschweig
Unterhaltungsrahmenplan
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 2017_02_22_UnterhaltungsVO (149 KB) | |||
2 | 2017_02_22_Unterhaltungsrahmenplan (156 KB) |