Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 17-03852-01  

Betreff: Bürgerbefragungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Stellungnahme
Aktenzeichen:0120 20 12 00Bezüglich:
17-03852
Federführend:0120 Stadtentwicklung und Statistik (Wahlen)   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss zur Kenntnis
14.02.2017    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Braunschweig zur Kenntnis
21.02.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag der AfD-Fraktion wie folgt Stellung:

 

Ein entsprechender Beschluss wäre rechtswidrig. Gemäß § 35 Satz 1 NKomVG kann der Rat in Angelegenheiten der Kommune eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in der Kommune haben, beschließen. Einwohnerbefragungen richten sich an alle Einwohnerinnen und Einwohner des Abstimmungsgebietes, für das der Rat zuständig ist. Eine Teilbefragung einzelner oder mehrerer Stadtbezirke oder Stadtteile durch den Rat ist danach unzulässig.

 

Die Zuständigkeit für die Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner einzelner Stadtbezirke ist vielmehr kommunalverfassungsrechtlich durch § 93 Abs. 3 NKomVG den Stadtbezirksräten zugewiesen. Diese ausschließliche Zuständigkeit kann der Rat nicht an sich ziehen. Auch auf dieser Ebene kommt eine Teilbefragung einzelner Stadtteile nicht in Betracht. Diese Rechtsauffassung ist auch vom zuständigen Referat im Nds. MI bestätigt worden.

 

Mit der Novellierung des NKomVG zum 1. November 2016 hat der Gesetzgeber die bisher geregelte Bürgerbefragung zu einer Einwohnerbefragung umgestaltet. Vor diesem Hintergrund bedarf die städtische Satzung für Bürgerbefragungen, im März 2003 in Kraft getreten, einer Überarbeitung. Es ist vorgesehen, dem Rat einen neuen Satzungsentwurf vorzulegen.

 

Je nach Ausgestaltung und Nutzwert einer Einwohnerbefragung können Befragungen erhebliche Sach- und Personalressourcen binden. Dieser Mitteleinsatz ist aus Sicht der Verwaltung nur sinnvoll, wenn auch eine aussagekräftige Abstimmungsbeteiligung erreicht wird.

 

In Braunschweig ist bisher eine Bürgerbefragung im Februar 2011 zum Thema Ausbau des Eintracht-Stadions durchgeführt worden. An der wahlähnlich durchgeführten Befragung (Abstimmungsvorstände und entsprechende Lokale, Benachrichtigung, Briefwahl u.ä.) beteiligten sich damals 32,9 % der Abstimmungsberechtigten. Eine gleichermaßen hohe Beteiligung ist auch künftig nur zu erwarten, wenn ähnliche Durchführungsstandards vorgegeben werden. Für die Bürgerbefragung im Jahre 2011 waren direkt der Abstimmungsorganisation zurechenbare Sachkosten in Höhe von etwa 140.000 € zu tragen. Auf der Grundlage von Durchschnittspersonalkosten betrugen die kalkulatorisch entstandenen Personalkosten zusätzlich etwa 325.000 €.

 

Befragungen nach NKomVG binden damit erhebliche Ressourcen. Wie bei allen Wahlen und Abstimmungen im eigenen Wirkungskreis trägt die Stadt alle entstehenden Kosten allein.

 

 


Anlage/n:

keine

 

 

Stammbaum:
17-03852   Bürgerbefragungen   0100 Steuerungsdienst   Antrag (öffentlich)
17-03852-01   Bürgerbefragungen   0120 Stadtentwicklung und Statistik (Wahlen)   Stellungnahme

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