Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 17-04148
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Sachverhalt:
Die Beschlusskompetenz des Bauausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 3 S. 1 NKomVG
i.V.m. § 6 Nr. 2 c der Hauptsatzung. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Widmung von Straßen um eine Angelegenheit, für die der Bauausschuss beschluss-zuständig ist.
Nach § 6 Abs. 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) vom 24. September 1980
in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den hierzu erlassenen Richtlinien vom
15. Januar 1992 hat der Träger der Straßenbaulast die Widmung von Straßen zu verfügen. In der Widmungsverfügung ist anzugeben, zu welcher Straßengruppe eine Verkehrsfläche gehört und auf welche Benutzungsart oder Benutzerkreise sie beschränkt werden soll.
Die in der Anlage 1 aufgeführten Straßen/Brücken sind entweder erstmalig hergestellt worden und werden für den öffentlichen Verkehr gewidmet oder die Widmung wird entsprechend der verkehrlichen Bedeutung angepasst.
Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Braunschweig.
In der Anlage 2 sind die zur Widmung beabsichtigten Flächen mit farbiger Linie kenntlich gemacht.
Der Text für die Veröffentlichung durch zweiwöchigen Aushang am Rathaus (Hauptportal, Platz der Deutschen Einheit 1) ist als Anlage 3 beigefügt. Ein Hinweis auf die Tatsache, den Ort und die Dauer dieses Aushanges wird in der Braunschweiger Zeitung erfolgen.
Beschluss:
„Die Widmungen der in der Anlage 1 bezeichneten Straßen/Brücken sind zu verfügen und öffentlich bekannt zu machen.“
Anlagen:
Anlage 1: Bezeichnete Straßen/Brücken
Anlage 2: Stadtkartenausschnitte
Anlage 3: Öffentliche Bekanntmachung
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Bezeichnete Straßen - Anlage 1 (49 KB) | |||
2 | Stadtkartenausschnitte - Anlage 2 (9338 KB) | |||
3 | Öffentliche Bekanntmachung - Anlage 3 (179 KB) |