Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 17-04195-01  

Betreff: Stadttauben in Braunschweig
Status:öffentlichVorlage-Art:Stellungnahme
  Bezüglich:
17-04195
Federführend:32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Braunschweig zur Kenntnis
28.03.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Das Fütterungsverbot für wildlebende Tauben in Braunschweig wurde mit der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Braunschweig vom 25. 02. 2003 erlassen, um für die Stadttauben als Nachkommen verwilderter Haustauben ein tiergerechtes Dasein auf der Grundlage einer Bestandsgröße zu sichern, die den natürlichen Lebensgrundlagen angemessen ist. Andere Maßnahmen wie das Austauschen der Gelege an kontrollierten Brutplätzen oder die Einrichtung von Taubentürmen im Innenstadtbereich hatten sich zuvor als unwirksam erwiesen.

 

Dieses vorausgeschickt wird die Ratsanfrage vom 15. 03. 2017 wie folgt beantwortet.

 

 

Zu 1.

 

Die Ermittlung der aktuellen Bestandsgröße (im Jahr 2013 etwa 300 Tiere im Innenstadtbereich) muss notwendigerweise auf einer Schätzung beruhen, da eine exakte Zählung mit vernünftigem Aufwand nicht zu leisten ist. Gleichwohl lässt sich anhand der Erhebungen ein deutlicher Bestandsrückgang erkennen. Damit wurde ein wichtiges Ziel des Konzepts zur Regulierung des Bestandes wildlebender Stadttauben aus dem Jahr 2004 erreicht.

Die Bestandsgröße von Stadttauben hängt in erster Linie vom Nahrungsangebot ab. Da natürliche Nahrung in der Stadt nur beschränkt zur Verfügung steht, verbleiben ohne Zufütterung durch den Menschen nur kleine Populationen mit geringerem Bruterfolg.

 

 

Zu 2.

 

Im Jahr 2013 wurde eine Privatperson ermittelt und strafrechtlich verfolgt, die eine Taube mittels einer Schusswaffe getötet hat. 

Weitere tierschutzwidrige Praktiken zum Nachteil von Stadttauben sind hier nicht bekannt geworden. Es wurden somit auch keine Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren eingeleitet.

 

 

Zu 3.

 

§ 1 des Tierschutzgesetzes enthält lediglich das allgemeine Verbot, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Pflichten gegenüber wildlebenden Tieren lassen sich hieraus nicht ableiten.

Darüber hinaus ist die Stadttaube in Braunschweig keinesfalls im Bestand bedroht. Wie bereits ausgeführt, ist die Verringerung der Taubendichte als Grundlage einer gesunden Tierpopulation erwünscht und bietet keinen Anlass zur Besorgnis.


 

 


Anlage/n:


keine
 

 

Stammbaum:
17-04195   Stadttauben in Braunschweig   0100 Steuerungsdienst   Anfrage (öffentlich)
17-04195-01   Stadttauben in Braunschweig   32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit   Stellungnahme

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