Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 17-04205-01
|
|
Sachverhalt:
Der Bauherr hat in einer Informationsveranstaltung am 15. März 2017 die Eltern der benachbarten Hans-Georg-Karg Schule über die anstehenden Bauarbeiten zu dem neuen Internatsgebäude umfassend informiert. Im Rahmen der Veranstaltung wurde ein umfassender Präventionsplan zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren vorgestellt.
Zum Beispiel soll ein spezieller Sicherheits- und Gesundheitskoordinator in der Folge eingebunden werden.
Da der heutige Betreiber der Schule und der künftige Betreiber des Internats identisch sind, ist ein dauerhafter Interessensabgleich zwischen Schul- und Baustellenbetrieb gewährleistet.
Wesentliche lärm- und staubintensive Arbeiten sollen, wenn irgend möglich, außerhalb des Schulbetriebs stattfinden.
Der in diesem Zusammenhang gestellte Ratsantrag 17-04260 (als Änderungsantrag zu Nr. 17-04205) ist aus Sicht der Verwaltung unzulässig.
Der Antrag zielt darauf ab, dass Bauarbeiten für das Projekt Quartier St. Leonhard erst dann fortgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass Unterricht und Erholungspausen der angrenzenden Grundschule durch die Arbeiten nicht unzumutbar gestört werden.
Da die Stadt nicht selber Bauherrin ist, könnte diese Forderung nur mittels Auflage zur Baugenehmigung durchgesetzt werden. Die Teilbaugenehmigung sowie die Abbruchgenehmigung sind jedoch bereits am 20.03.2017 versandt worden, ohne dass ein Auflagenvorbehalt aufgenommen wurde. Das Nachschieben einer Auflage wäre in dieser Konstellation nur unter den engen Bedingungen des § 49 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte) zulässig, die hier nicht erfüllt sind. Damit ist der darauf gerichtete Antrag der BIBS-Fraktion unzulässig.
Neben den rechtlichen Vorbehalten sieht die Verwaltung aber auch inhaltlich keine Notwendigkeit Auflagen zu erteilen, da wie oben ausgeführt ein umfassender Dialog zwischen Schule und Bauherr zur Vermeidung von Störungen im Gange ist.
Anlage/n: keine
|