Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 17-04829-01  

Betreff: Änderungsantrag zu TOP Ö10, Vorlage - 17-04328
Status:öffentlichVorlage-Art:Stellungnahme
  Bezüglich:
17-04829
Federführend:32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Braunschweig zur Kenntnis
20.06.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Zu dem Änderungsantrag der AfD-Fraktion im Rat der Stadt Braunschweig (Vorlage – 17–04829) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu § 4 Ruhestörender Lärm

Die aufgenommenen Novellierungen des § 4 sind Folge gesetzlicher Änderungen:

Der § 4 SOG Verordnung nimmt die Erweiterungsmöglichkeiten der bundesrechtlichen Regelungen des § 7 der 32. BImSchV durch das Niedersächsisches Lärmschutzgesetz auf und wendet diese im Blick auf das berechtigte Ruhebedürfnis der Bürger der Stadt Braunschweig sachgerecht und ausgewogen an.

 

Die europäische Geräte- und Maschinenlärmrichtlinie (RICHTLINIE 2000/14/EG) wie auch das Bundesrecht (32. BImSchV) differenziert die Nutzung diverser Maschinen und Geräte nach deren Art und in Abhängigkeit der Wohngebiete, wo diese betrieben werden sollen. Darüber hinaus werden besonders laute Geräte wie z. B. Freischneider, Laubbläser etc. weitergehenden zeitlichen Beschränkungen unterworfen. Diese vom Gesetzgeber vorgegebene komplexe Differenzierung (z. B. in reinen Wohngebieten) wird nunmehr im Rahmen der SOG-Verordnung aufgenommen und soweit wie möglich vereinheitlicht. Die Ruhezeiten sind eindeutig benannt und die zusätzlich einschränkenden Zeiten (§ 4 Abs. 3 SOG) sind durch die Bundesverordnung vorgegeben und werden hier zur besseren Übersicht und Vollständigkeit konkret benannt. Ebenso werden die hiervon betroffenen besonders lauten Geräte aufgelistet. Dies dient der Klarheit für den Bürger.

 

Zu § 6 (1) Hunde der derzeit geltenden SOG-VO

§ 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden regelt bereits die Verpflichtung, dass Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen. Eine Wiederholung dieser gesetzlichen Verpflichtung in der SOG-Verordnung ist nicht erforderlich, sodass die inhaltsgleiche Regelung des bisherigen § 6 Abs. 1 der SOG-VO entfallen kann.

 

Zu § 6 (2)

Die historischen Friedhöfe dienen aufgrund ihrer Eigenart den Menschen als sehr spezieller Ort des Gedenkens. Als ganz besonderer Ort mit sehr alten, zum Teil historischen Grabstätten werden sie insbesondere als Orte der Ruhe vor dem hektischen Alltag und der Kontemplation genutzt.

Insbesondere auf den historischen Friedhöfen im westlichen Ringgebiet hat es sich in der Vergangenheit bei einigen Hundebesitzern etabliert, diese Gedenkstätten als Platz zum Ausführen und als Hundespiel- und -tobewiese zu missbrauchen. Folge war, dass zum Teil Grabfelder aufgewühlt wurden und Hinterlassenschaften auf Wegen und Gräbern vorgefunden wurden. Alte, zum Teil historische Grab- und Gedenksteine werden in regelmäßigen Abständen von den Hunden markiert.

Viele Besucher der historischen Friedhöfe empfinden das Herumlaufen, Bellen und Toben der Hunde auf diesen Plätzen als pietätlos und unangemessen.

Da es sich bei den historischen Friedhöfen um ehemalige Begräbnisstätten handelt, sollte dort ein Verhalten sichergestellt werden, das die Würde des Ortes wahrt.

 

In fußläufiger Entfernung, ca. 10 bis 15 Minuten, können andere Grün- und Parkanlagen erreicht werden, in denen Bürgerinnen und Bürger mit ihrem Hund spazieren gehen können.

 

Zu § 13 Ordnungswidrigkeiten

Maßgebend für die Festsetzung der Bußgeldhöhen ist § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Gemäß § 17 (3) OWiG sind Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

Die bisher bei Verstößen gegen die SOG-Verordnung festgesetzten Geldbußen lagen im zweistelligen und unteren dreistelligen Bereich. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen, bei denen Ermessen auszuüben ist. Anders als im Straßenverkehrsbereich mit massenhaft vorkommenden gleichartigen Verstößen wurde für sonstige Ordnungswidrigkeiten kein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog verordnet. 

 

Die Verwaltung empfiehlt, an der Fassung der Vorlage 17-04328, wie sie dem Grünflächenausschuss vorgelegen hat, geändert durch Vorlage 17-04328-01, die dem Verwaltungsausschuss vorgelegen hat, festzuhalten.

 

 


Anlage/n:



 

Stammbaum:
17-04328   Neufassung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig   32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit   Beschlussvorlage
17-04328-01   Neufassung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig   32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit   Beschlussvorlage
17-04829   Änderungsantrag zu TOP Ö10, Vorlage - 17-04328   0100 Steuerungsdienst   Antrag (öffentlich)
17-04829-01   Änderungsantrag zu TOP Ö10, Vorlage - 17-04328   32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit   Stellungnahme

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