Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 17-04944
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Sachverhalt:
Gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG beschließt der Rat über den Jahresabschluss und die Entlastung des Oberbürgermeisters bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.
Durch die Eingleisigkeit und die damit verbundene Mitgliedschaft des Oberbürgermeisters im Rat der Stadt ist im Hinblick auf die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG für den Oberbürgermeister von einem Mitwirkungsverbot im Sinne des § 41 Abs. 1 NKomVG auszugehen. Dies hat zur Folge, dass die Beratung und die Beschlussfassung über den Jahresabschluss nach § 128 NKomVG von derjenigen über die Entlastung inhaltlich und zeitlich zu trennen ist, indem beide Gegenstände nacheinander und in zwei gesonderten Tagesordnungspunkten abgehandelt werden.
Das Rechnungsprüfungsamt hat im Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2015 in seinem Bestätigungsvermerk (vgl. Seite 153 des Schlussberichtes 2015) erklärt, dass keine Bedenken bestehen, dass der Rat der Stadt gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG über den Jahresabschluss beschließt und dem Oberbürgermeister Entlastung erteilt. Zur Begründung des Beschlussvorschlages wird in diesem Zusammenhang auch auf die Vorlagen Nr. 17-04923 „Beschluss über den Jahresabschluss 2015 gemäß § 129 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)“ und Nr. 17-04936 „Beschluss über den Jahresabschluss 2015 des Pensionsfonds der Stadt Braunschweig gemäß §§ 129,130 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)“ verwiesen.
Beschluss:
„Dem Oberbürgermeister wird gemäß § 129 NKomVG Entlastung erteilt.“
Anlage/n:
keine