Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 17-04960-01
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Sachverhalt:
Zu o. g. Antrag der BIBS-Fraktion vom 27. April 2017 teile ich folgendes mit:
Gemäß § 32b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) wurde für den Flughafen Braunschweig-Wolfsburg eine Lärmschutzkommission gebildet. Dieser gehören derzeit 11 Mitglieder an, die der Genehmigungsbehörde (Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr – MW -) von den im Antrag der BIBS-Fraktion genannten Körperschaften, Anstalten bzw. Institutionen vorgeschlagen wurden.
Die Mitglieder werden vom MW in die Kommission berufen. Das MW bestimmt auch die Größe des Gremiums. Die Stadt Braunschweig hat derzeit das Recht, dem MW drei Mitglieder vorzuschlagen. Hierzu hatte zuletzt der Verwaltungsausschuss der Stadt Braunschweig am 1. November 2016 einen entsprechenden Beschluss gefasst (siehe DS 16-03123 bzw. 16-03123-01).
Bereits im Jahr 2013 hatte der Stadtbezirksrat 113 - Hondelage - angeregt, die Lärmschutzkommission zu verstärken. Hierüber wurde das MW im Nachgang unterrichtet. Das MW teilte jedoch mit Schreiben vom 31. Mai 2013 (siehe Anlage) mit, dass es eine Vergrößerung der Lärmschutzkommission nicht für erforderlich hält.
Erst jüngst hatte der Stadtbezirksrat 112 - Wabe – Schunter - Beberbach - in seiner Sitzung am 18. Mai 2017 eine ähnliche Anregung beschlossen. Auch dies wurde mit Schreiben vom 11. Juli 2017 dem MW mitgeteilt. Eine Antwort steht hierzu noch aus.
Hinsichtlich der Auswahl von weiteren dem MW vorzuschlagenden Personen für den Fall einer Vergrößerung der Kommission weist die Verwaltung auf folgendes hin:
Das MW bestimmt die Zusammensetzung der Lärmschutzkommission (s.o.). Daher steht es dem MW auch grundsätzlich frei, wie im Antrag vorgeschlagen, die Kommission um Bürgermitglieder aus Stadtbezirksräten zu erweitern. Allerdings ist es nach Einschätzung der Verwaltung wenig wahrscheinlich, dass das MW eine solche „Vorfestlegung“ für die interne Aufteilung der Vorschlagsrechte der Stadt Braunschweig trifft.
Wenn das MW für eine Vergrößerung der Kommission offen sein sollte, ist es deutlich wahrscheinlicher, dass es die Kommission (nur) um weitere von der Stadt Braunschweig vorzuschlagende Mitglieder erweitert. Diese weiteren Mitglieder wären dann allerdings von den Fraktionen und Gruppen vorzuschlagen, abhängig von der Fraktions- und Gruppenstärke im Rat (§ 71 Abs. 6 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Bei drei weiteren Vorschlagsrechten würden sich derzeit zusätzliche Vorschlagsrechte für die SPD-, CDU- und AfD-Fraktion ergeben.
Eine „Vorfestlegung“ auf Bürgermitglieder aus den genannten Stadtbezirksräten wäre somit nur dann zulässig, wenn von dem Verfahren nach § 71 Abs. 6 NKomVG einstimmig abgewichen würde (§ 71 Abs. 10 NKomVG).
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass für den beantragten Beschluss keine Zuständigkeit des Rates ersichtlich ist. Vielmehr ist der Verwaltungsausschuss im Rahmen seiner Lückenkompetenz gemäß § 76 Abs. 2 NKomVG zuständig. Der Verwaltungsausschuss wird also im üblichen Verfahren entscheiden, ob er in der Sache selbst beschließt oder die Sache dem Rat zur Entscheidung vorlegt.
Anlage/n:
Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 31. Mai 2013
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | MW Schreiben aus 2013 (121 KB) |
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