Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 17-05147
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Sachverhalt:
Begründung:
Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG i. V. m.
§ 3 Abs. 2 Satz 3 der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS). Im Sinne dieser Zuständigkeits-normen handelt es sich bei der Entscheidung über die Aufwandsspaltung und Abschnitts-bildung um einen Beschluss, für den der Rat zuständig ist.
Abschnittsbildung:
Die Realisierung der Erneuerung der Verkehrsanlage „Helmstedter Straße“ erfolgt abschnittsweise, so dass auch eine abschnittsweise Abrechnung der Straßenausbaubeiträge sinnvoll und erforderlich ist.
Nach Beschlüssen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22.12.2009
- 9 ME 108/09 - und 21.12.2010 - 9 ME 127/10 - setzt eine wirksame Abschnittsbildung ein Bauprogramm voraus, das einen weiterführenden Ausbau der Straße auf ganzer Länge vorsieht. Das Bauprogramm, das sich über den abzurechnenden Abschnitt hinaus auf die gesamte Einrichtung bezieht, muss dem Rat unterbreitet werden. Der Rat muss das weiterführende Bauprogramm in seine Willensbildung aufnehmen können, wobei auch eine Billigung ausreicht.
Die Verkehrsanlage „Helmstedter Straße“ beginnt aus beitragsrechtlicher Sicht bei der Schillstraße und endet stadtauswärts an der Ortsdurchfahrtsgrenze. Für 2017/18 ist die Erneuerung der „Helmstedter Straße“ zwischen Schillstraße und Am Hauptgüterbahnhof beschlossen (Vorlage 15-00276). Einzelne Teilbereiche der Helmstedter Straße zwischen Ackerstraße und Am Hauptgüterbahnhof wurden bereits im Zuge des Verkehrsanschlusses des neuen Stadtbahnbetriebshofes an die Gleisanlagen der Helmstedter Straße erneuert.
Sämtliche Berechnungen der voraussichtlichen Straßenausbaubeiträge wurden unter Berücksichtigung dieses noch erforderlichen Abschnittsbildungsbeschlusses getätigt.
Für die beitragspflichtigen Eigentümer ergibt sich durch diesen formellen Ratsbeschluss über die Abschnittsbildung daher gegenüber der Informationsveranstaltung und den bereits mitgeteilten voraussichtlichen Straßenausbaubeiträgen keine Veränderung in der Berechnung.
Die Erneuerung der „Helmstedter Straße“ zwischen Schillstraße und Am Hauptgüterbahnhof setzt einen weiteren Teil des bestehenden Bauprogramms fort. Erstmalig war mit der Vorlage 15998/13 ein Abschnittsbildungsbeschluss für den Bereich der „Helmstedter Straße“ zwischen Pillaustraße und Rautheimer Straße gefasst und im Rahmen dieser Beschluss-vorlage das weiterführende Bauprogramm für die Helmstedter Straße vorgestellt worden.
Aufwandsspaltung:
Von der Möglichkeit der Vorfinanzierung der Straßenausbaubeiträge über einen Aufwandsspaltungsbeschluss war in der Vergangenheit abgesehen worden, da grundsätzlich ohne einen entsprechenden Aufwandsspaltungsbeschluss auch keine Verjährungsfristen für die Straßenausbaumaßnahmen zu laufen begannen. Einnahmeverluste konnten damit nicht entstehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - nun entschieden, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangen des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.
Die öffentlichen Verkehrsanlagen „Bohlweg/Stobenstraße/Auguststraße“ zwischen John-F.-Kennedy-Platz und Georg-Eckert-Straße bzw. „Stobenstraße/Auguststraße“ zwischen John-F.-Kennedy-Platz und Waisenhausdamm werden durch den separaten Gleiskörper der Stadtbahn in zwei beitragsrechtlich eigenständige Verkehrsanlagen aufgeteilt. Für die Abrechnung der Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung der Fahrbahn und der Straßenentwässerung jeweils auf der Westseite und Ostseite sind die o. g. Aufwands-spaltungsbeschlüsse erforderlich.
Auch hier ergeben sich für die beitragspflichtigen Eigentümer durch diesen formellen Ratsbeschluss über die Aufwandsspaltung gegenüber der Informationsveranstaltung und den bereits mitgeteilten voraussichtlichen Straßenausbaubeiträgen keine Veränderungen in den Berechnungen.
Beschluss:
„Gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Stadt Braunschweig vom 11. Mai 2010 in der jetzt geltenden Fassung wird für den Ausbau der nachfolgend unter Ziffer I aufgeführten Straße die Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung und für die unter Ziffer II aufgeführten Straßen die Aufwandsspaltung beschlossen.“
I. Aufwandsspaltung und Abschnittsbildung
1.1Helmstedter Straße
Erneuerung der Fahrbahn, der Gehwege, der Radwege, der Straßenentwässerung, des Straßenbegleitgrüns und der Borde der Helmstedter Straße zwischen Schillstraße und Am Hauptgüterbahnhof
II. Aufwandsspaltung
2.1Stobenstraße/Auguststraße
Erneuerung der westlichen Fahrbahn und Straßenentwässerung der Verkehrsanlage „Stobenstraße/Auguststraße“ zwischen John-F.-Kennedy-Platz und Waisenhausdamm
2.2Bohlweg/Stobenstraße/Auguststraße
Erneuerung der östlichen Fahrbahn und Straßenentwässerung der Verkehrsanlage „Bohlweg/Stobenstraße/Auguststraße“ zwischen John-F.-Kennedy-Platz und Georg-Eckert-Straße
Anlagen:
Anlage 1: Abschnitt „Helmstedter Straße“ zwischen Schillstraße und Am Hauptgüterbahnhof
Anlage 2: Aufwandsspaltung „Stobenstraße/Auguststraße“ - Westseite -
Anlage 3: Aufwandsspaltung „Bohlweg/Stobenstraße/Auguststraße“ - Ostseite -
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlagen 1 bis 3 (3027 KB) |
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