Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 17-05435  

Betreff: Siebzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Braunschweig (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:20 Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanz- und Personalausschuss Vorberatung
26.10.2017 
Sitzung des Finanz- und Personalausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
01.11.2017    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Braunschweig Entscheidung
07.11.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Vorlage Abwabgsatz 2018 Anlagen

Sachverhalt:


Die Verwaltung hat am 27. September 2017 den Haushaltsplanentwurf der Sonderrechnung Stadtentwässerung als Anlage zum Haushalts­planentwurf an den Rat der Stadt versandt. In dem Vorbericht des Haushaltsplanentwurfes der Sonderrechnung Stadtentwässerung wird zur Entwicklung der Abwassergebühren 2018 eine Gebührensteigerung in Höhe von 1 % bis 1,5 % bei den Schmutzwassergebühren und in Höhe von 3,5 % bis 4 % bei den Niederschlagswassergebühren prognostiziert. Die Prognose hat sich bei der endgültigen Gebührenkalkulation bestätigt.

 

 

1Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2018

 

In der folgenden Tabelle sind die Gebührensätze kurz dargestellt. Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Gebühr

Bisherige
Gebühr

Veränderung

Erläuterung

(s. Anlage 1)

Schmutzwasserbeseitigung

   2,57 €/m³

   2,54 €/m³

       1,2  %

2.2.1

Niederschlagswasserbeseitigung

   5,81 €/10m²

   5,59 €/10m²

       3,9  %

2.2.2

Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben

23,31 €/m³

22,93 €/m³

       1,7  %

2.3.1

Entsorgung aus Kleinkläranlagen

32,00 €/½m³

32,00 €/½m³

       0,0  %

2.3.2

Entsorgung aus Leichtflüssig­keitsabscheideranlagen

90,46 €/½m³

 

90,05 €/½m³

 

       0,5  %

2.3.3

 

 

2Zusammenfassende Darstellung

 

Nach den Entscheidungen des OVG Lüneburg zu den Abwassergebühren 2005 und 2006 im Jahr 2013 wurde die Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ab 2014 an die Erkenntnisse aus den Urteilen angepasst. Zudem erfolgte eine Neuberechnung der Gebühren für die Jahre 2005 bis 2009, die im Juli 2014 vom Rat beschlossen wurde. Aufgrund der Auswirkungen der Gerichtsurteile, der Zinsentwicklung und vorhandener Überdeckungen hat sich für 2015 und 2016 eine Absenkung dieser Gebühren ergeben. Dabei wurde bereits darauf hingewiesen, dass in der Folgezeit wieder mit einem entsprechenden Anstieg zu rechnen ist. Im Jahr 2017 ist es dann zu einer ersten, leichten Gebührensteigerung gekommen. Für das Jahr 2018 kommt es zu einer nächsten Gebührensteigerung. Dennoch liegt die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung noch unterhalb der der Jahre 2014 und 2015. In den Folgejahren ist wieder mit einem Anstieg auf das im Rahmen der Privatisierung prognostizierte Niveau zu rechnen. 

 

Bei der Gebühr für die Entsorgung des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben, die aufgrund der Gerichtsurteile gesondert festgesetzt werden muss, ergeben sich bei einem gleichbleibenden Kostendeckungsgrad von 50 % leicht steigende Gebühren. Für die Einleitung von sonstigem Wasser, z. B. Grundwasser aus Baumaßnahmen und Grundwassersanierungen, in die Niederschlagswasserkanalisation, deren Kostenanteil nach den Gerichtsurteilen nicht in die Kalkulation der Niederschlagswassergebühren mit einbezogen werden darf, wird weiterhin keine gesonderte Gebühr festgesetzt. Aufgrund des Abwasserentsorgungsvertrages erhebt derzeit die SE|BS für diese sonstigen Einleitungen Entgelte. Die Verwaltung schlägt vor, dieses Verfahren 2018 grundsätzlich beizubehalten.

 

Die Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung steigen um 1,2 %. Im Einzelnen sind
folgende Punkte für die Gebührenentwicklung maßgeblich („(+)“ gebührensteigernd;

„(-)“ gebührenmindernd):

 

      (+) Berücksichtigung einer geringeren Überdeckung aus Vorjahren (1.620.000 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für die an den Abwasserverband Braunschweig (AVB) zu zahlenden Mitgliedsbeiträge für die Abwasserreinigung (191.800 €)

      (-) Steigerung der Schmutzwassermenge um 3,1 % (entspricht rd. 1.030.000 €)

      (-) Geringere Aufwendungen für vorzeitige Anlagenabgänge (190.200 €)

      (-) Berücksichtigung der Auflösung von Sonderposten in der Gebühr (125.800 €)

 

Die Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung steigen um 3,9 %. Dies beruht in erster Linie auf folgenden Gegebenheiten:

 

      (+) Berücksichtigung einer geringeren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 620.100 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für die an die Stadtentwässerung Braunschweig GmbH (SE|BS) zu zahlenden Betriebsentgelte aufgrund der vertraglich vereinbarten Indexanpassung (59.700 €)

      (-) Berücksichtigung der Auflösung von Sonderposten in der Gebühr (102.900 €)

      (-) Geringere Aufwendungen für vorzeitige Anlagenabgänge (83.600 €)

      (-) Anstieg der befestigten Fläche um 57.000 m² (0,3 %; entspricht rd. 33.200 €)

 

Es wird vorgeschlagen, die aufgrund der Urteile des OVG Lüneburg gesondert festzusetzende Gebühr für die Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben bei Beibehaltung eines Kostendeckungsgrades von 50 % auf 23,31 €/m³ (Vorjahr 22,93 €/m³) festzusetzen. Eine kostendeckende Gebühr für diesen Bereich läge bei 47,69 €/m³. Mit der Festsetzung auf 50% der kosten­deckenden Gebühr soll die Gebührenbelastung für die Betroffenen abgemil­dert werden, die von 2001 bis 2013 lediglich den Gebührensatz für die Schmutzwasserentsorgung entrichten mussten. Für den nicht kostendeckenden Gebührensatz besteht aus Sicht der Verwaltung ein öffentliches Interesse. So kann der Gefahr nicht ordnungsgemäßer Entsorgungen bereits im Ansatz vorgebeugt und der Kontrollaufwand hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung bei der Stadt und der SE|BS in einem angemessenen Rahmen gehalten werden. Der nicht durch Gebühren finanzierte Betrag in Höhe von 41.500 € wird aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen. Die Verwaltung hält es grundsätzlich für richtig, perspektivisch eine sukzessive Erhöhung des Kostendeckungsgrades anzustreben.

 

Hinsichtlich der Entsor­gungs­­gebühren für Kleinkläranlagen schlägt die Verwaltung keine Gebührenerhöhung vor. Bei der Entsorgungsgebühr für Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen ergibt sich eine Steigerung um 0,5 %. Die Leerfahrtgebühren werden an das aktuelle Preisniveau angepasst.

 

Alle im Zuge der Privatisierung zum 1. Januar 2006 für das Jahr 2018 prognostizierten Gebühren werden unterschritten. Für die Gebühr bei den abflusslosen Sammelgruben gibt es keinen Prognosewert.

 

Die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich im Wesent­lichen aus den an den AVB und den Wasserverband Weddel-Lehre (WWL) zu zahlenden Mitgliedsbeiträgen, aus den an die SE|BS zu zahlenden Betriebs- und Kapitalkostenent­gelten und aus den kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und Zinsen) für das bei der Stadt verbliebene Anlagevermögen (insbesondere das vor 2006 errichtete Kanalnetz).

 

Die Kapitalkostenentgelte erhält die SE|BS für die Vornahme von Investitionen, insbesondere für Investitionen in das öffentliche Kanalnetz. Die seit 2006 getätigten Investitionen unter­teilen sich in ca. 2/3 planmäßige „Investitionen gemäß Investitionskonzept“ inkl. Betriebs- und Geschäftsausstattung und ca. 1/3 „Besondere Investitionen“ (z. B. Erschließung von Baugebieten). Die Investitionen wurden zwischen der Stadt und der SE|BS abgestimmt. Zudem erfolgte eine Beteiligung der städtischen Gremien. Dabei geht den „Besonderen Investitionen“, im Gegensatz zu den planmäßigen Investi­tionen, ein ausdrücklicher Beschluss der städtischen Gremien voraus (z. B. Bebauungsplan, städtebaulicher Vertrag etc.). Wegen der fehlenden Vorhersehbarkeit dieser besonderen Maßnahmen sind die daraus resultierenden Kapitalkostenentgelte in der im Zuge der Privatisierung angestellten Gebührenprognose nicht enthalten. Sie betragen im Jahr 2018 ca. 2,5 Mio. € und sind in der Schmutzwassergebühr mit einem Anteil von rd. 0,105 €/m³ und in der Niederschlags­wassergebühr mit einem Anteil von rd. 0,050 €/m² enthalten.

 

Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2018.

 

Gem. § 5 Abs. 2 S. 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind zudem entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb der nächsten 3 Jahre nach ihrer Feststellung auszugleichen. In der Kalkulation werden die Ergebnisse des Jahres 2014 berücksichtigt, soweit sie nicht schon in die Kalkulation 2016 oder 2017 einbezogen wurden. Die Ergebnisse der Jahre 2015 und 2016 werden teilweise berücksichtigt. Die verbleibenden Ergebnisse des Jahres 2015 werden dann in der Kalkulation 2019, die verbleibenden Ergebnisse des Jahres 2016 in der Kalkulation 2019 oder 2020 berücksichtigt (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, z. B. Ziffer 2.2.1.10 für die Schmutz­wassergebühren).

 

Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt.

 


Beschluss:


„Die als Anlage 2 beigefügte Siebzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Braunschweig (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) wird beschlossen.“
 

 


Anlagen:

1.  Gebührenkalkulation einschließlich Erläuterungen zur Änderung der Abgabensatzung

     für die Abwasserbeseitigung

 

2.  Siebzehnte Änderung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung

 

3.  Synopse zur Änderung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Vorlage Abwabgsatz 2018 Anlagen (108 KB)    

Erläuterungen und Hinweise