Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 17-05439
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Sachverhalt:
Kadaver von Fundtieren auf öffentlichen Straßen im Stadtgebiet werden von der Stadt als Trägerin der Straßenbaulast durch die Berufsfeuerwehr Braunschweig beseitigt. Deshalb ist gemäß § 3 S. 2 der Entgeltordnung über die Tierkörpersammelstelle Braunschweig die Anlieferung von Fundtierkadavern durch die Berufsfeuerwehr Braunschweig entgeltfrei.
Nicht anders ist die Anlieferung von Wildtieren, die bei Unfällen im öffentlichen Straßenverkehr zu Tode gekommen sind (Unfallwild), durch den Jagdausübungsberechtigten zu beurteilen. Üblicherweise benachrichtigt die Polizei bei Wildunfällen den betroffenen Revierinhaber, weil das Wild seinem Aneignungsrecht als Jagdausübungsberechtigtem unterliegt
(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Nds. Jagdgesetzes). Verzichtet er auf sein Aneignungsrecht, sammelt die Berufsfeuerwehr Braunschweig den Tierkörper ein und transportiert diesen zur Tierkörpersammelstelle. Falls der Jagdausübungsberechtigte dieses der Einfachheit halber im Einzelfall selbst übernimmt, ist es gerechtfertigt und geboten, auch ihm gegenüber auf ein Entgelt zu verzichten.
Es wird daher vorgeschlagen, § 3 S. 2 der Entgeltordnung über die Tierkörpersammelstelle Braunschweig entsprechend zu ändern.
Beschluss:
Die erste Änderung der Entgeltordnung über die Tierkörpersammelstelle Braunschweig wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Anlage/n:
- Erste Änderung der Entgeltordnung über die Tierkörpersammelstelle Braunschweig vom 18.12.2014
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage - Erste Änderung der Entgeltordnung Tierkörpersammelstelle (67 KB) |