Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 17-05723-01  

Betreff: Hundewiesen
Status:öffentlichVorlage-Art:Stellungnahme
  Bezüglich:
17-05723
Federführend:DEZERNAT VII - Finanzen, Stadtgrün und Sportdezernat   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Braunschweig zur Kenntnis
07.11.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anleinpflicht und Mitführverbote gemäß Verordnungen der Stadt Braunschweig

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der BIBS-Fraktion (DS 17-05723) vom 25.10.2017 wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1:

 

Eine grundsätzliche Verpflichtung zum Führen von Hunden an der Leine, den sogenannten „Leinenzwang“, gibt es in der Stadt Braunschweig nicht. Das bedeutet, das in Braunschweig Hunde grundsätzlich überall frei laufen gelassen werden können, sofern nicht ausnahmsweise auf einzelnen Flächen etwas anderes gilt. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass nach § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

 

Für einige öffentliche Flächen hat die Stadt Regelungen getroffen, um mögliche Konflikte zu minimieren, die aus der Nutzung von Freiräumen resultieren können, welche sowohl von Erholungssuchenden als auch von Hundehaltern mit ihren Tieren aufgesucht werden. Gleiches gilt für das Schutzbedürfnis von wildlebenden Tierarten in einer Reihe von Natur- und Landschaftsschutzgebieten. Geregelt sind diese ortsrechtlichen Einschränkungen in städtischen Schutzgebietsverordnungen aus dem Naturschutzrecht, der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und in der Friedhofssatzung.

 

So dürfen beispielsweise innerhalb sehr stark frequentierter Parkanlagen bzw. in den Teilbereichen dieser Parkanlagen, die insbesondere den Menschen zur Erholung und Freizeitgestaltung dienen und einem gewissen Nutzungsdruck unterliegen, Hunde ganzjährig nur an der Leine geführt werden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Bereiche des Bürgerparks vom Lessingplatz bis zum Friedrich-Kreiß-Weg sowie den Kreißberg, den Inselwallpark und den Prinz-Albrecht-Park ohne Franzsches Feld / Nussberg.

 

Neben diesen Flächen besteht auch in den Natur- bzw. Landschaftsschutzgebieten Riddags-hausen, Braunschweiger Okeraue, Lammer Holz, Schapener Forst sowie im geschützten Landschaftsbestandteil "Kalksteinbruch Mascherode" ganzjährig eine Anleinpflicht für Hunde.

 

Städtische Friedhöfe, Kinderspiel-, Jugend- und Bolzplätze, der Schul- und Bürgergarten sowie die sich östlich der Brücke zwischen den Teichen und dem Parkplatz Jägersruh befindliche Liegewiese und die Strandbereiche zwischen den Seen im Heidbergpark dürfen mit Hunden nicht betreten werden (Mitführverbot).


Gesetzliche Einschränkungen bestehen darüber hinaus  gemäß dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) in Bezug auf sogenannte Freiflächen.

 

Generell besteht nach § 2 dieses Gesetzes die freie Landschaft aus den Flächen des Waldes und der übrigen Landschaft, auch auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer. Jede Person in der freien Landschaft ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde nicht streunen oder wildern. In der freien Landschaft sind in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) Hunde (mit einigen wenigen Ausnahmen wie beispielsweise Rettungs- oder Hütehunde) an der Leine zu führen.

 

Nicht zur freien Landschaft gehören Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, Gebäude, Hofflächen und Gärten, Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Auf diesen Flächen gilt generell keine Leinenpflicht, auch nicht innerhalb der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit.

 

 

 

 

Zu Frage 2:

 

 

Wie in der Antwort zur Frage 1 bereits erläutert, bestehen gesetzlich und ortsrechtlich einschränkende Regelungen lediglich auf einer begrenzten Anzahl von öffentlichen Flächen. Zur Veranschaulichung hat die Stadtverwaltung die Bereiche, die einer ganzjährigen Einschränkung unterliegen anhand einer Übersichtskarte visualisiert und dieser Stellungnahme als sogenannte Negativkarte als Anlage beigefügt.

 

Für alle anderen Flächen im Stadtgebiet Braunschweigs gelten keine Regelungen hinsichtlich des Führens eines Hundes an der Leine, so dass insoweit auch kein Ausweisen zusätzlicher Freilaufflächen denkbar ist. Generell stehen aus Sicht der Verwaltung  ausreichend Freilaufflächen für Hunde im Stadtgebiet zur Verfügung. Eine spezielle Ausweisung von Flächen, auf denen Hunde freilaufen können, ist nicht notwendig und auch nicht vorgesehen.

 

Als besonderen Service für die Hundehalter in Braunschweig beabsichtigt die Stadtverwaltung im Laufe des Jahres 2018 die Bereiche, in denen ganzjährig Hunde ohne Leine geführt werden dürfen, im Sinne einer Positivkarte, kartographisch darzustellen und online zu veröffentlichen.

 

 


 

 


Anlage/n:

Anleinpflicht und Mitführverbote gemäß Verordnungen der Stadt Braunschweig
 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anleinpflicht und Mitführverbote gemäß Verordnungen der Stadt Braunschweig (5860 KB)    
Stammbaum:
17-05723   Hundewiesen   0100 Steuerungsdienst   Anfrage (öffentlich)
17-05723-01   Hundewiesen   DEZERNAT VII - Finanzen, Stadtgrün und Sportdezernat   Stellungnahme

Erläuterungen und Hinweise