Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 17-05926-01
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Sachverhalt:
Zur Anfrage der BIBS-Fraktion vom 23.11.2017 (17-05926) wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1:
Wie bereits in der Stellungnahme 17-05663-01 an den Stadtbezirksrat 112 Wabe-Schunter-Beberbach sowie in der Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses am 24.10.2017 ausführlich dargelegt, ist der Vorhabenträger auf das Vorkommen der streng geschützten Arten hingewiesen worden. Weiterhin wurde ihm, wie mehrfach berichtet, mitgeteilt, dass Einschränkungen im Rahmen der Baufeldfreimachung (keine Eingriffe in den Boden, kein Befahren von Beeten/ Anbauflächen, keine Stubbenrodung) zu beachten sind.
Da weitere Kleingärten Ende November übergeben wurden, erfolgt eine Ortsbegehung Anfang Dezember durch den Fachgutachter. Der Fachgutachter soll in diesem Zuge Hand-lungsempfehlungen für die vorbereitenden Baumaßnahmen ableiten, die eine Gefährdung der geschützten Arten ausschließen.
Welche technischen Hilfsmittel bei der Entfernung von Gehölzen und beim Rückbau der Gebäude zum Einsatz kommen, ist daher noch offen.
Zu Frage 2:
Die Verwaltung stimmt der Aussage zu, dass eine Bestandserfassung der Knoblauchkröte und des Kammmolchs im Winterquartier nicht möglich ist. Der Vorhabenträger beabsichtigt im Frühjahr, zur Zeit der Laichwanderung, eine Bestandserfassung der Amphibien mittels Fangzaun durchführen zu lassen. Diese Methode erlaubt eine Erfassung des Arteninventars sowie eine Quantifizierung der Individuen, die den Bereich Holzmoor als Winterquartier auf-suchen. Gleichzeitig dient der Fangzaun als Rückwanderungssperre, um eine Neubesiedlung vor der Baufeldfreimachung zu verhindern.
Bis eine verlässliche Bestandsaufnahme durchgeführt werden kann, ist durch die bereits beschriebenen Einschränkungen der Baumaßnahmen im Sinne der Vorsorge eine Gefährdung von Amphibien im Winterquartier weitgehend auszuschließen. Die genannte Besiedlungskontrolle durch einen Fachgutachter bezieht sich auf den geplanten Abbruch von Gebäuden außerhalb der Brut- und Setzzeit.
Zu Frage 3:
Ein Nachweis eines überwiegend öffentlichen Interesses ist im Zusammenhang mit einer Befreiung nach § 67 BNatSchG vorzubringen. Da bei den bereits beschriebenen Einschränkun-gen der vorbereitenden Baumaßnahmen nicht von einer Gefährdung von Amphibien im Win-terquartier auszugehen ist und somit kein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vorliegt, ist eine Befreiung nach § 67 BNatSchG nicht erforderlich.
Anlage/n:
keine
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