Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 17-05948-01
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Sachverhalt:
Die Anfrage der Fraktion Bündnis 90 – Die GRÜNEN vom 28.11.2017 wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Das Jobcenter Braunschweig hat zur Zeit 32 Fälle, in einem Fall wurde auf eine Geltendmachung wegen unzumutbarer Belastung verzichtet, ein weiterer Fall wurde geltend gemacht und befindet sich im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig.
Die anderen Fälle sind bis zur Entscheidung durch das Gericht ruhend gestellt und werden vorher nur aufgenommen, wenn Verjährung droht.
Zu Frage 2:
Die Stadt Braunschweig ist auf der Grundlage des § 6 Abs. 1, Nr. 2 SGB II Trägerin der dort genannten Aufgaben. Nach § 44 b Abs. 1 SGB II hat die Stadt Braunschweig mit der Agentur für Arbeit Braunschweig-Goslar kraft Gesetzes eine gemeinsame Einrichtung, das Jobcenter Braunschweig, gebildet. Diese gemeinsame Einrichtung ist für die vollumfängliche Umsetzung des SGB II zuständig. Nach § 44 b Abs. 3 SGB II ist die Stadt Braunschweig im Rahmen ihrer Trägerverantwortung verpflichtet, das Jobcenter Braunschweig in die Lage zu versetzen diese Aufgaben recht- und zweckmäßig erfüllen zu können.
Das SGB II sieht gemäß § 3 Abs. 3 SGB II für die Aufgabe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts den Grundsatz der Nachrangigkeit vor. Demnach dürfen diese Leistungen nur erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Hierzu können auch die oben genannten Verpflichtungserklärungen gezählt werden. Die Stadt Braunschweig sowie das Jobcenter Braunschweig sind des Weiteren auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebunden. Insofern haben beide das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Angelegenheit
zu beachten.
Aus den vorgenannten Gründen hat die Stadt Braunschweig in dieser Angelegenheit keine Einflussmöglichkeiten auf das Jobcenter Braunschweig hinsichtlich einer einvernehmlichen und sozialverträglichen Lösung im Rahmen ihrer Trägerschaft des SGB II.
Zu Frage 3:
Der Stadt stehen keine Hilfsmöglichkeiten für die Betroffenen zur Verfügung.
Das Jobcenter muss aber vor der Inanspruchnahme eines Verpflichtungsgebers dessen
Leistungsfähigkeit prüfen.
Schon im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist festgestellt worden, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, um einer Überforderung des Verpflichtungsgebers vorzubeugen. Sind die Voraussetzungen der finanziellen Belastbarkeit im Verwaltungsverfahren geprüft und die etwaige Heranziehung führt nicht zu einer unzumutbaren Belastung, ist der Anspruch geltend zu machen.
Auf die Dringlichkeitsanfrage der SPD Fraktion im Ausschuss für Soziales und Gesundheit am 5. Dezember 2017 zur Situation der „Flüchtlingspaten“ in Braunschweig (DS 17-05968) und die dazu ergangene Stellungnahme der Verwaltung (DS 17-05968-01) wird hingewiesen.
Anlage/n: keine
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