Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 18-07055  

Betreff: Verlängerung der Gebietsfreistellung der öffentlich geförderten Wohnungen im Stadtbezirk 221 Weststadt
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:50 Fachbereich Soziales und Gesundheit   
Beratungsfolge:
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 221 Weststadt Anhörung
21.02.2018 
Sitzung des Stadtbezirksrates im Stadtbezirk 221 ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Soziales und Gesundheit Vorberatung
01.03.2018 
Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
06.03.2018    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Braunschweig Entscheidung
13.03.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
2018-02-01 Ratsvorlage Gebietsfreistellung Anlage

Sachverhalt:


1.Ausgangslage

 

Seit dem 01.01.2002 sind die öffentlich geförderten Wohnungen im Stadtbezirk Weststadt auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates der Stadt im Wege der Gebietsfreistellung von Belegungsbindungen freigestellt. Aufgrunddessen können dort seither die öffentlich geförderten Wohnungen auch an Haushalte vermietet werden, die nicht Inhaber eines entsprechenden Wohnberechtigungsscheines ("B-Schein") sind. Die Gebietsfreistellung dient so der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen im Stadtbezirk Weststadt. Von der Mietpreisbindung wurden die Wohnungen nicht freigestellt, so dass sie auch während der Gebietsfreistellung nur zur preisgünstigen Kostenmiete vermietet werden dürfen.

 

Die Gebietsfreistellung wurde zuletzt in Ausführung des Ratsbeschlusses vom 06.12.2016 (Verwaltungsvorlage Nr. 16-03140 und Änderungsantrag Nr. 16-03423) bis zum 31.12.2018 verlängert. Mit diesem Beschluss hat der Rat die Verwaltung beauftragt,

 

„…1. das Jahr 2017 intensiv zu nutzen, um den Fortbestand des bisher anerkannt erfolgreichen "Verein Stadtentwicklung Weststadt e. V." auch nach dem 31. Dezember 2018 in geeigneter Weise vorzusehen. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit den betroffenen Wohnungsunternehmen.

 

2. nach Anhörung der betroffenen Wohnungsunternehmen die voraussichtlichen wohnungswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen einer Reaktivierung von Belegungsbindungen auf das Stadtteilleben in der Weststadt darzulegen. Dies geschieht so rechtzeitig, dass eine nochmalige Verlängerung der Gebietsfreistellung über das Jahr 2018 hinaus beantragt werden könnte.

Entscheidungen über Gebietsfreistellungen bedürfen der Zustimmung des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU). Das weitere Vorgehen wurde mit dem MU im Vorfeld erörtert. Das MU hat zugesichert, einen begründeten Antrag der Stadt Braunschweig auf Zustimmung zu einer letztmaligen Verlängerung der Gebietsfreistellung bis zum Ende des Jahres 2023 wohlwollend zu prüfen.

 

Am 01.01.2019 werden in der Weststadt nach aktueller Datenlage 1.953 Wohnungen öffentlich gefördert sein, am 01.01.2024 werden es noch 1.687 Wohnungen sein.

 

Der bisherige Stadtteilentwicklungsprozess in der Weststadt bis zum Jahr 2016 und die zentrale Funktion der Gebietsfreistellung hierfür sind in der Verwaltungsvorlage Nr. 16-03140 ausführlich dargestellt. Im weiteren Verlauf wurde im September 2017 das „Nachbarschaftszentrum Elbeviertel / Haus der Talente“ durch den Verein Stadtteilentwicklung Weststadt e. V. eröffnet. Ende 2017 hat im Soziale Stadt-Gebiet Donauviertel das nach einer europaweiten Ausschreibung beauftragte Quartiersmanagement seine Arbeit aufgenommen, und erste Projekte im Gebiet wurden begonnen.

 

 

2.Auswirkungen einer letztmaligen Verlängerung der Gebietsfreistellung bis Ende

2023 und Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände

 

 

2.1.Auswirkungen im Hinblick auf die Ratsaufträge vom 06.12.2016

 

 

2.1.1.Fortbestand des Vereins Stadtteilentwicklung Weststadt e. V. nach dem 31.12.2018

 

Die Verwaltung hat mit den drei Wohnungsunternehmen, die Mitglieder des Vereins sind, Gespräche über den Fortbestand des Vereins nach dem 31.12.2018 geführt. Alle drei Unternehmen wollen die Vereinsarbeit weiterhin gemeinsam mit der Stadt fortführen und finanzieren. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit Laufzeit nach Möglichkeit bis zum 31.12.2023 wird angestrebt. Im Falle der Fortführung der Gebietsfreistellung würde der von den Wohnungsunternehmen zu erbringende Ausgleich wie bisher ihren jeweiligen Finanzierungsanteil für den Verein darstellen. Die beabsichtigte Vereinbarung soll auch beinhalten, dass die Kooperationspartner gemeinsam ein Konzept für die Verstetigung der Vereinsarbeit ohne die Gebietsfreistellung entwickeln.

 

 

2.1.2.Voraussichtliche wohnungswirtschaftliche und soziale Auswirkungen einer Reaktivie-

rung von Belegungsbindungen auf das Stadtteilleben in der Weststadt

 

Nach dem Ende der Gebietsfreistellung sind sämtliche Belegungsbindungen in der Weststadt sofort wieder wirksam. Frei werdende öffentlich geförderte Wohnungen dürfen dann grundsätzlich nur noch an Haushalte vermietet werden, die einen Wohnberechtigungsschein vorlegen. Um diese Wohnungen auch dann noch mit dem Ziel ausgewogener Belegungsstrukturen vermieten zu können, werden die Wohnungsunternehmen insbesondere auf die Nachfrage von Haushalten angewiesen sein, die ein Arbeitseinkommen haben und gleichzeitig anspruchsberechtigt für einen Wohnberechtigungsschein sind. Nach den bisherigen Erfahrungen kann sich bei dieser Gruppe das Erfordernis, einen Wohnberechtigungsschein beantragen zu müssen, dämpfend auf die Wohnungsnachfrage auswirken. Der Zeitraum einer letztmaligen Gebietsfreistellung bis Ende des Jahres 2023 wäre deshalb von den Wohnungsunternehmen und der Stadt – soweit erforderlich auch unter Beteiligung des Landes Niedersachsen - dafür zu nutzen, gemeinsam Verfahrensweisen zur Ermöglichung einer auch nach der Gebietsfreistellung weiterhin ausgewogenen Vermietung der öffentlich geförderten Wohnungen zu entwickeln. Dabei sind insbesondere auch Möglichkeiten zur Verlagerung von Bindungen aus der Weststadt in andere Stadtteile gemeinsam zu prüfen.

 

 

2.2.Auswirkungen im Hinblick auf die Ziele des Ratsauftrages zur Erstellung eines

Kommunalen Handlungskonzeptes für bezahlbaren Wohnraum

 

Der Rat der Stadt hat am 13.09.2016 die Verwaltung mit der Erstellung eines Kommunalen Handlungskonzeptes für bezahlbaren Wohnraum in Braunschweig beauftragt, und er hat das vorgelegte Konzept am 28.03.2017 beschlossen.

 

Wenn die Gebietsfreistellung in der Weststadt wie vorgeschlagen am 31.12.2023 endet, hat das zur Folge, dass dort am 01.01.2024 sämtliche 1.687 Belegungsbindungen, die zu diesem Zeitpunkt noch bestehen werden, wieder aktiviert sind. Auswirkungen hat dies anschließend bei jedem Mieterwechsel. Bei einer angenommenen jährlichen Fluktuation in den öffentlich geförderten Wohnungen von 10% bedeutet dies, dass jährlich 168 dieser preisgünstigen Wohnungen zusätzlich am Markt verfügbar sein werden.

 

 

2.3.Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Braunschweiger Wohlfahrtsverbände (AGW)

 

Die Verwaltung hat am 23.10.2017 ein Gespräch mit den Vertreterinnen und Vertretern der AGW im Bündnis für Wohnen geführt. In der Folge hat die AGW eine Stellungnahme abgegeben, die als Anlage beigefügt ist.

 

 

3.Rechtsgrundlagen

 

Eine befristete Gebietsfreistellung ist gemäß § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3, 3. Alternative, Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG) für den Fall zugelassen, dass sie der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 NWoFG ist von der "verfügungsberechtigten Person" (das ist in der Regel der Vermieter) ein angemessener Ausgleich für die Freistellung zu leisten, indem Belegungs- und Mietbindungen für Ersatzwohnungen eingeräumt werden oder ein Geldausgleich oder ein sonstiger angemessener Ausgleich geleistet wird.

 

 

4.Befristung der Gebietsfreistellung auf letztmalig fünf Jahre, Beibehaltung der

Mietpreisbindung, praktische Umsetzung und Auswirkungen auf den städt. Haushalt

 

Die Gebietsfreistellung ist aufgrund § 11 Abs. 1 NWoFG zu befristen. Gemäß Ziffer 48 der Wohnraumförderbestimmungen soll die Freistellungsdauer grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten. Diese Obergrenze soll letztmalig ausgeschöpft werden, um in dieser Zeit die im Abschnitt 2.1. dargestellten Maßnahmen zur Verstetigung der positiven Entwicklungen in der Weststadt, die insbesondere durch die zentrale Wirkung der Gebietsfreistellung ermöglicht wurden, gemeinsam mit allen Beteiligten zu entwickeln, so dass diese Maßnahmen im Anschluss nahtlos umgesetzt werden können.

 

Von der Mietpreisbindung sollen die Wohnungen wie bisher nicht freigestellt werden.

 

Die Umsetzung der Gebietsfreistellung soll entsprechend der bisherigen Praxis wieder durch Verwaltungsakte (Bescheide) gegenüber den Verfügungsberechtigten der öffentlich geförderten Wohnungen, also den Wohnungsunternehmen, erfolgen. Der "angemessene Ausgleich" soll erneut im Rahmen von Begleitverträgen zu den städtischen Freistellungsbescheiden vereinbart werden, und zwar wie aktuell auch als sogenannter „sonstiger angemessener Ausgleich“.

 

Dabei handelt es sich nicht um einen Geldausgleich an die Stadt Braunschweig, den diese dann gemäß § 13 Nr. 4 NWoFG an den Wohnraumförderfonds des Landes Niedersachsen abführen müsste. Vielmehr wird vertraglich ein Wert festgesetzt, zu dem die Wohnungsunternehmen Maßnahmen in der Weststadt entweder selbst umsetzen müssen oder alternativ durch den Verein Stadtteilentwicklung Weststadt e. V. durchführen lassen können. Dadurch kommen die Ausgleichsleistungen direkt dem Stadtteil zugute.

 

Unter Zugrundelegung der bisherigen Ausgleichsleistungen ist für den künftigen Fünfjahreszeitraum von einem Gesamtwert des Ausgleichs in Höhe von rund 930.000 Euro auszugehen.

 

Abgesehen von den in geringem Umfange zu erhebenden Verwaltungsgebühren, wird die Gebietsfreistellung keine Auswirkungen auf den städtischen Haushalt haben.


 

 


Beschluss:


Im Stadtbezirk 221 Weststadt wird die Gebietsfreistellung der öffentlich geförderten Wohnungen auf der Grundlage des § 11 Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG) letztmalig für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023 verlängert.


 

 


Anlage/n:


Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Braunschweiger Wohlfahrtsverbände
 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2018-02-01 Ratsvorlage Gebietsfreistellung Anlage (1022 KB)    

Erläuterungen und Hinweise