Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 18-07296
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Sachverhalt:
Eine Vielzahl von Anträgen und Anfragen von Bezirksratmitgliedern im SBR 112 sind bisher unerledigt. Auf mündliche Nachfrage in der Bezirksratsitzung im November 2017 wurde mitgeteilt, dass auch noch aus den Jahren 2016 und 2015 (!) Vorgänge unerledigt seien.
Das sei auf vielfältige Belastungen zurückzuführen.
In der Niedersächsischen Kommunalverfassung (§ 39a NGO) ist geregelt, dass Ratsmitglieder, und damit auch Mitglieder von Stadtbezirksräten, das Recht haben, Anträge und Anfragen zu stellen. Sie können Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen. Die Einschränkung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 NGO ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Das Recht, Auskünfte zu verlangen, schließt implizit das Recht ein, entsprechende Antworten zu erhalten. Das wird offenkundig missachtet.
Wir fragen:
Wann werden die den Bezirksratmitgliedern zustehenden Rechte seitens der Verwaltung uneingeschränkt erfüllt?
gez.
Gerhard Masurek
Anlage/n:
keine