Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 18-07666  

Betreff: Achte Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungssatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:66.4
Federführend:66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr   
Beratungsfolge:
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 131 Innenstadt Anhörung
26.06.2018 
Sitzung des Stadtbezirksrates im Stadtbezirk 131 ungeändert beschlossen   
Bauausschuss Vorberatung
21.08.2018 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
28.08.2018    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Braunschweig Entscheidung
04.09.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Satzungstext

Sachverhalt:


Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Ziffer 5 NKomVG. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei dieser Vorlage um einen Satzungsbeschluss, für den der Rat zuständig ist.

 

Die zurzeit gültige Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig wurde vom Rat am 16.05.2017 beschlossen.

 

Begründung:

Bei der Verwaltung gehen regelmäßig Beschwerden über unangemessene Verhaltensweisen von Personen, wie das Lagern, das aggressive, gewerbsmäßige und organisierte Betteln sowie die Ausübung unangemessen lauter Straßenmusik ein.

Daneben wenden sich Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibende gegen das Abstellen von Werbekraftfahrzeugen und -anhängern auf Parkplätzen und insbesondere gegen das Abstellen von Werbefahrrädern in der Innenstadt.

Durch Aufnahme der folgenden Regelungen in die Satzung werden verbindliche Regelungen geschaffen, die unabhängig von den bestehenden Regelungen des Ordnungsrechts ein unmittelbares Handeln zur Verhinderung unerwünschter Verhaltensweisen erleichtern.

 

Lagern:

In der Braunschweiger Fußgängerzone ist immer wieder zu beobachten, dass mehrere Personen vor Geschäftsfronten auf Decken verweilen; sie führen Hunde mit sich, konsumieren Alkohol, sprechen oder betteln Passanten an.

Passanten und Gewerbetreibende fühlen sich durch dieses Verhalten belästigt und fordern die Verwaltung auf, dagegen vorzugehen.

Das beschriebene Verhalten ist nicht grundsätzlich untersagt. Erst wenn mit dem Aufenthalt eine konkrete Ordnungsstörung wie z. B. Belästigungen oder grobe Verunreinigungen verbunden ist, stellt das Verhalten bisher schon eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet und durch ordnungsrechtliche Maßnahmen unterbunden werden kann. Der Konsum von Alkohol kann nicht verboten werden; ebenso besteht kein genereller Leinenzwang in der Fußgängerzone für mitgeführte Hunde.

Weil aktuell für ein weiteres Einschreiten von Polizei und Zentralem Ordnungsdienst gegen dieses Verhalten keine rechtliche Eingriffsgrundlage besteht, soll die Sondernutzungs-satzung geändert werden. Es ist daher vorgesehen, in § 5 den Begriff des Lagerns als erlaubnispflichtige Sondernutzung wie folgt zu definieren:

„Lagern ist das Nutzen eines eingerichteten Rast- und Ruheplatzes zum Zweck des dauerhaften Verweilens, wenn hierdurch andere Verkehrsteilnehmer oder Anlieger in ihrem Gemeingebrauch eingeschränkt werden, z. B. durch das Abstellen und Ablegen von Decken, Flaschen, Behältnissen oder anderer Gegenstände im öffentlichen Bereich, durch Lärmen, Anpöbeln oder Belästigen in sonstiger Weise, oder wenn der Abstand des Lagers zu Warenauslagen oder Eingängen bzw. zuführenden Treppen zu Anliegergrundstücken weniger als 2,00 m beträgt. Ein dauerhaftes Verweilen ist gegeben, wenn diese Nutzung über ein Ausruhen oder eine soziale Interaktion hinausgeht, wovon grundsätzlich bei Überschreitung eines Zeitraums von 60 Minuten auszugehen ist.“

Schließlich soll das Lagern in § 5 a der Satzung zur in der Regel nicht erlaubnisfähigen
Sondernutzung erklärt werden.

Außerhalb des Ordnungsrechts wird zusätzlich auch durch Streetworker auf den Personenkreis eingewirkt, um Beeinträchtigungen von Passanten und Anliegern zu reduzieren. Diese Vorgehensweise hatte bereits im Bereich der Bohlweg-Kolonaden Erfolge gezeigt, wo eine entsprechende Anordnung im Wege einer Allgemeinverfügung getroffen wurde.

 

Aggressives, gewerbsmäßiges und organisiertes Betteln:

Inzwischen treten unterschiedliche Formen des Bettelns auf. Während noch vor Jahren einzelne ortsansässige Personen durch das sog. stille Betteln, z. B. mit einem Schild stillschweigend auf ihre Not aufmerksam gemacht und gebettelt haben, treten heute auch organisierte oder bandenmäßige Bettlerinnen und Bettler auf. Dabei machen die Hintermänner Gewinne, während die bettelnden Personen nur einen geringen Anteil erhalten.

In der Braunschweiger Innenstadt werden Passanten von bettelnden Personen direkt angesprochen, teilweise in aufdringlicher Weise.

 

Während das sog. stille Betteln noch vom Gemeingebrauch erfasst und damit zulässig ist, stellen das aggressive und das gewerbsmäßige Betteln eine Sondernutzung dar.

Der Zentrale Ordnungsdienst und die Polizei schreiten bereits jetzt schon gegen das aggressive, das gewerbsmäßige und organisierte Betteln ein. Bettelnde Personen, die Passanten belästigen, werden aufgefordert, diese Form des Bettelns zu unterlassen; ggf. werden Platzverweise erteilt.

 

In der Sondernutzungssatzung sollen in § 5 das aggressive, das gewerbsmäßige und das organisierte Betteln als erlaubnispflichtige Sondernutzung wie folgt definiert werden:

„Aggressives Betteln liegt vor, wenn angebettelte Personen nachdrücklich oder hartnäckig angesprochen, festgehalten, angefasst werden, ihnen der Weg versperrt wird, sie bedrängend verfolgt oder durch massives Auftreten mehrerer Personen belästigt oder bedroht werden.

Gewerbsmäßiges und organisiertes Betteln liegt insbesondere vor, wenn bettelnde Personen z. B. durch Dritte erkennbar gelenkt und ihnen Bettelplätze zugewiesen werden, wenn Bettelerlöse erkennbar durch Dritte übernommen werden oder wenn bettelnde Minderjährige von Erwachsenen beim Betteln überwacht werden.“

In § 5 a der Satzung sollen dann auch diese Formen des Bettelns zu in der Regel nicht erlaubnisfähigen Sondernutzung erklärt werden.

Wird ein aggressives, gewerbsmäßiges oder organisiertes Betteln festgestellt, können aus Gründen der Gefahrenabwehr ggf. Platzverweise – mit Wirkung für die gesamte Innenstadt – erteilt werden.

 

 

Straßenmusik:

Straßenmusikanten können den Aufenthalt in einer Stadt erfrischen und beleben.

Straßenmusik stellt eine Sondernutzung dar, gleichwohl gibt es derzeit keine schriftlichen Regelungen zur Ausübung von Straßenmusik in der Stadt Brauschweig. Aktuell gilt
Folgendes:

Durch Straßenmusik darf keine unverhältnismäßige Störung von Bewohnern, Passanten oder Gewerbetreibenden eintreten. Zu beachten ist, dass keine Verstärkeranlage verwendet und keine Tonträger verkauft werden dürfen. Der zentrale Ordnungsdienst wird in der Regel nur dann tätig, wenn es Beschwerden über Störungen durch Lärm gibt. In diesen Fällen werden die Musiker angesprochen, an einem anderen Ort zu spielen und ihren Standort alle 30 Minuten zu wechseln.

Zum Schutz von Bewohnern, Passanten und Gewerbetreibenden vor unverhältnismäßigen Lärmbelästigungen sollen für Straßenmusikanten klare Spielregeln festgelegt werden. Straßenmusik in der Fußgängerzone ohne gewerblichen Charakter soll in § 2 der Satzung unter den nachstehend genannten Voraussetzungen zur erlaubnisfreien Sondernutzung erklärt werden:

  • Straßenmusik darf zwischen 10.00 Uhr und 21.30 Uhr ausgeübt werden.
  • Verstärkeranlagen und Tonübertragungsgeräte dürfen nicht eingesetzt werden.
  • An einem Standort dürfen maximal 30 Minuten innerhalb eines Zeitraumes zwischen der vollen Stunde bis zur nächsten halben Stunde musiziert werden, also z. B. von 11.00 Uhr bis max. 11.30 Uhr. Anschließend ist der Standort zu wechseln. Der neue Standort muss dann mindestens 200 Meter vom bisherigen Standort entfernt sein.
  • Zu genehmigten Sondernutzungen in Form von Veranstaltungen ist ebenfalls ein Abstand von 200 Metern einzuhalten.
  • Straßenmusiker dürfen an einem Standort nur einmal am Tag auftreten.

 

Dabei ist die Beschreibung des 30-minütigen Zeitraumes zwischen der vollen und der nächsten halben Stunde dem Umstand geschuldet, dass in der Praxis anderenfalls kaum festgestellt werden kann, wann die 30-minütige Spieldauer an einem Standort verstrichen ist. Die geplante Satzungsänderung orientiert sich an einer bundesweit verbreiteten Praxis im Umgang mit Straßenmusik; es werden keine wesentlich neuen Regelungen eingeführt, die Konkretisierung dient dem Schutz vor unverhältnismäßigen Störungen und bei Bedarf als Eingriffsgrundlage für die Polizei und den Zentralen Ordnungsdienst.

Begleitend soll ein mehrsprachiges Informationsblatt zum Thema Straßenmusik mit Darlegung der Spielregeln herausgegeben werden, das durch den Zentralen Ordnungsdienst verteilt werden kann.

 

Werbekraftfahrzeuge, Werbefahrräder und Werbeanhänger:

Werbung im öffentlichen Raum gehört zu einer lebendigen Großstadt. Sie informiert, weckt Aufmerksamkeit für die Vielfalt der Angebote des Handels, der Gastronomie und der Dienstleistungen; sie soll von allen wahrgenommen werden können. Im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger müssen auch bei der Werbung rechtliche Regeln eingehalten werden.

Auch Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder dürfen grundsätzlich Werbung tragen, z. B. Logos von Firmen oder Geschäften; bei Rädern dürfen grundsätzlich auch Werbetafeln montiert sein. Problematisch ist es, wenn diese Fahrzeuge nicht überwiegend zum Fahren und Transportieren genutzt werden, sondern zum Zweck der Werbung im öffentlichen Raum abgestellt werden. Dann liegt eine unerlaubte Sondernutzung vor.

Bei der Verwaltung gehen immer wieder Hinweise auf im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Webekraftfahrzeuge und -anhänger ein, vorrangig deshalb, weil dadurch Gehwege oder Parkraum über einen längeren Zeitraum blockiert werden oder weil die Werbung als aufdringlich empfunden wird.

Betroffen ist auch die Braunschweiger Innenstadt; hier werden Werbefahrräder abgestellt, die das Stadtbild und die Aufenthaltsqualität beeinträchtigen. In Bezug auf diese Werbefahrräder liegen der Verwaltung hauptsächlich Beschwerden einzelner Gewerbetreibenden und des Arbeitsausschusses Innenstadt vor.

Ziel ist es, das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Fahrrädern, die ausschließlich oder überwiegend zum Zweck der Werbung abgestellt werden, zu unterbinden.

Zur Klarstellung sollen deshalb die oben genannten Werbefahrzeuge in § 5 der Sondernutzungssatzung als erlaubnispflichtige Sondernutzung ausdrücklich genannt werden; ergänzend sollen diese Nutzungen in § 5 a der Satzung zu in der Regel nicht erlaubnisfähigen Sondernutzungen erklärt werden.

 

Weil nicht jedes abgestellte Fahrrad mit Werbung gleichzeitig schon ein Werbefahrrad und damit eine unerlaubte Sondernutzung darstellt, soll zur Aufklärung über das Thema „Werbefahrräder“ darüber hinaus eine Informationsbroschüre herausgegeben werden, die dem Arbeitsausschuss Innenstadt und den Gewerbetreibenden der Innenstadt zur Verfügung gestellt werden kann.

Bereits bisher geht die Verwaltung im Rahmen personeller Möglichkeiten gegen diese Formen der Werbung vor, dies soll intensiviert werden.

 

Maßnahmen gegen unerlaubte Sondernutzungen:

Der Zentrale Ordnungsdienst wird weiterhin unter Berücksichtigung der personellen Kapazitäten im Rahmen des allgemeinen Streifendienstes und von Schwerpunkteinsätzen insbesondere die Innenstadt kontrollieren, auf Beschwerden reagieren sowie gegen unerlaubte Sondernutzungen und Ordnungsstörungen vorgehen. Soweit dabei konkrete Verstöße festgestellt werden, werden diese durch geeignete Maßnahmen unterbunden, hierzu gehören auch Platzverweise, die letztlich auch mit polizeilicher Unterstützung durchgesetzt werden können.

 


Beschluss:


„Die achte Satzung zur Änderung der Sondernutzungsssatzung wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“
 

 


Anlage/n:

Satzungstext

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzungstext (75 KB)    
Stammbaum:
18-07666   Achte Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungssatzung)   66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr   Beschlussvorlage
18-08824   Änderungsantrag - Achte Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungssatzung)   0100 Steuerungsdienst   Antrag (öffentlich)
18-08826   Achte Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungssatzung) - Änderungsantrag zu DS 18-07666   0100 Steuerungsdienst   Antrag (öffentlich)
18-08936   Achte Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungssatzung) - Änderungsantrag zu DS 18-07666 - Ergänzungen   0100 Steuerungsdienst   Antrag (öffentlich)

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