Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 18-08588
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Sachverhalt:
Gemäß § 111 Abs. 7 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz in Verbindung mit § 26 Kommunalhaushalts- und –kassenverordnung entscheidet seit dem 20. Mai 2009 der Rat über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen über 100 €. Mit Beschluss vom 16. Februar 2010 hat der Rat für Zuwendungen von über 100 € bis höchstens 2.000 € von der in der Verordnung geregelten Delegationsmöglichkeit an den Verwaltungsausschuss Gebrauch gemacht, so dass hiermit lediglich ein Beschlussvorschlag bezüglich der Zuwendungen über 2.000 € vorgelegt wird.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung der Wertgrenzen eine Sonderregelung zu sogenannten Kettenzuwendungen zu beachten ist. Nach den Regelungen der o. g. Verordnung werden als Kettenzuwendungen mehrere Einzelzuwendungen eines Gebers innerhalb eines Haushaltsjahres bezeichnet, deren Werte erst in der Summierung die für die Zuständigkeiten maßgeblichen Wertgrenzen überschreiten. Ein entsprechender Hinweis ist der Spalte Zuwendungszweck/Erläuterungen zu entnehmen.
Die Zuwendungen werden erst nach der entsprechenden Entscheidung angenommen bzw. vermittelt. Ausnahmen bilden die Zuwendungen, für die eine nachträgliche Zustimmung erforderlich ist, weil sie zweckgebunden vor der Gremienentscheidung verwendet werden sollen oder von dem zuständigen Fachbereich versehentlich nicht fristgerecht gemeldet wurden. Zuwendungsbestätigungen werden erst nach dem erforderlichen Gremienbeschluss zur Annahme oder Vermittlung ausgestellt.
Nähere Informationen zu den einzelnen Zuwendungen sind den Anlagen zu entnehmen.
Beschluss:
„Der Annahme bzw. Vermittlung der in den Anlagen aufgeführten Zuwendungen wird zugestimmt.“
Anlage/n:
Zuwendungen Rat September 2018
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Zuwendungen Rat September 2018 (168 KB) |