Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 18-08627  

Betreff: Änderung des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig und des Entgelttarifs für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016 geändert mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 2016
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:51.0
Federführend:51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
22.08.2018 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
28.08.2018    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Braunschweig Entscheidung
04.09.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Entgeltstaffel für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016 geändert mit Ratsbeschluss vom 12. Juni 2018
Anlage 2 Entgeltstaffel für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016 geändert mit Ratsbeschluss vom 12. Juni 2018
Anlage 3 Gegenüberstellung der Veränderungen des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig
Anlage 4 Gegenüberstellung der Veränderungen des Entgelttarifs für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig

Sachverhalt:


Das Land Niedersachsen hat in seiner Plenarsitzung am 20. Juni 2018 die Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) beschlossen. Damit verbunden ist ab dem 1. August 2018 die Beitragsfreiheit für Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zur Einschulung im Umfang von bis zu 8 Stunden täglich. Zur Kompensation der Elternbeiträge wird (abweichend von der bisherigen Erstattung für das letzte beitragsfreie Jahr im Kindergarten mit Pauschalen pro Kind/Monat) der Finanzhilfesatz des Landes für Personalausgaben des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)

zum Kindergartenjahr 2018/2019 auf 55%

zum Kindergartenjahr 2019/2020 auf 56%

zum Kindergartenjahr 2020/2021 auf 57%

zum Kindergartenjahr 2021/2022 auf 58%

erhöht. Erst mit dem ab dem Jahr 2021/2022 vorgesehenen Prozentsatz in Höhe von 58% wäre nach jetzigem Kenntnisstand von einer vollständigen Refinanzierung der Elternentgelte auszugehen (vgl. DS 18-07710 Mitteilung zum kostenfreien Kindergarten und Auswirkungen auf die Qualitätsentwicklung).

 

Betreuung von mehr als 8 Stunden

 

Lt. Gesetz besteht der Anspruch auf Beitragsfreiheit für eine Betreuungszeit von höchstens acht Stunden täglich; die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme einer darüberhinausgehenden Betreuung bleibt unberührt.

 

Die bisherige Regelung für das letzte entgeltfreie Jahr sah ebenfalls die Möglichkeit einer zusätzlichen Betragserhebung für Betreuungszeiten über 8 Stunden vor, dies wurde in der Stadt Braunschweig jedoch nicht praktiziert.

 

Derzeit werden im Kindergarten rd. 590 Kinder mehr als 8 Stunden täglich ohne grundsätzliche Bedarfsprüfung betreut. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Anzahl vor dem Hintergrund einer vollkommenen Beitragsfreiheit erhöht. Um dem entgegenzuwirken, ist beabsichtigt, die über 8 Stunden hinausgehende Betreuung mit einem pauschalen monatlichen Stundensatz von 15 € zu berechnen, Ermäßigungen aus Billigkeitsgründen werden auch hier berücksichtigt. Dieser Stundensatz ist an den Stundensatz der Schulkindbetreuung angelehnt und entspricht auch dem bisherigen einkommensabhängigen Stundensatz für die 10. Stunde in der Entgeltstufe 8. Bei einer Erhebung dieser Entgelte könnten (unter Berücksichtigung der Ermäßigung aus Billigkeitsgründen ca. 33%) voraussichtliche Einnahmen von rd. 75.000 jährlich erzielt werden. Hiervon würden ca. 40.000 auf die freien Träger und auf die städtischen Einrichtungen 35.000 entfallen.

 

Ergänzung des § 2 der Entgelttarife zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens

 

Die Ergänzung zur vorbehaltlichen Entgeltfestsetzung dient der Verdeutlichung des Zusammenhangs mit Ziffer 4. Abweichende Festsetzung 3. Absatz.

 

Weiterhin hat sich im Alltag gezeigt, dass die in § 2 der Entgelttarife für Kindertagesstätten und Kindertagespflege unter 1. festgelegte Ermittlung des maßgeblichen Einkommens missverständlich formuliert ist. Mit der vorgesehenen Ergänzung soll verdeutlicht werden, dass immer die jeweilige Einkommenssituation Grundlage für die aktuelle Berechnung ist, evtl. Veränderungen werden erst berücksichtigt, wenn sie eintreten.

 

Abweichende Entgeltfestsetzung nach § 2 Punkt 4 der Entgelttarife

 

Mit der Wiedereinführung der Kindergarten-Entgelte zum 1. August 2016 wurden die Grenzen des maßgeblichen Einkommens verändert, wobei bislang in der 21-stufigen Staffelung eine Differenz von 2.050 € bestand, die nunmehr in der aktuellen Fassung 3.000 € beträgt, ab der Stufe 12 sogar eine Differenz von 4.000 € zur Stufe 13 bzw. 10.000 € in den weiteren Stufen.

 

Hieraus ergaben sich Situationen, in denen das maßgebliche Einkommen eine um bis zu zwei Stufen veränderte Einstufung ermöglicht hätte, dies jedoch aufgrund der 15%-Klausel bei enger Auslegung der Entgelttarife nicht zu einer Absenkung bzw. Erhöhung des Entgelts geführt hat.

 

Die dargestellte Situation ist gegenüber Entgeltpflichtigen nur schwer zu kommunizieren. Am Beispiel der höchsten Einkommensstufe zeigt sich, dass bei einem Absinken des maßgeblichen Einkommens um 12.000 € (15%) von einer (echten) Einkommensreduzierung von knapp 16.500 € auszugehen ist. Dies bedeutet bei einer 8-stündigen Betreuung einen Unterschied von zwei Entgeltstufen und einen jährlichen Differenzbetrag von 816 € zu Lasten der Eltern. In dieser Situation Entgeltpflichtigen die Herabsetzung des zu entrichtenden Entgeltes zu verweigern, scheint unangemessen.

 

Um weiterhin die tatsächliche aktuelle Finanzkraft der Entgeltpflichtigen zugrunde zu legen, soll jede Veränderung des Einkommens, die eine veränderte Einstufung des Entgelttarifs bewirkt, berücksichtigt werden. Die bisherige Regelung, dass eine Anpassung der Einstufung in die Entgelttabelle erst ab einer Veränderung des maßgeblichen Einkommens von mindestens 15% erfolgt, würde damit entfallen.

 

Betreuung in der Kindertagespflege im Kindergartenalter

 

Kinder, die im letzten entgeltfreien Jahr in der Kindertagespflege betreut werden, sind in Braunschweig bisher ohne Erstattungsleistung des Landes von der Entgeltverpflichtung befreit.

 

Es ist beabsichtigt, die Entgeltverpflichtung in der Kindertagespflege bei der Stadt Braunschweig analog der Regelung in einer Einrichtung zu gestalten, um die Geltendmachung etwaiger Rechtsansprüche auf einen (höherstundigen beitragsfreien) Platz in einer Kindertagesstätte zu vermeiden.

 

Insgesamt handelt es sich um Einnahmeverluste von rd. 150.000 jährlich, wobei noch nicht geregelt ist, ob und in welcher Form und Höhe Kompensationsleistungen durch das Land in der Tagespflege erfolgen. Es ist jedoch aufgrund der Ankündigungen des Landes Niedersachsen und des Nds. Städtetags davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Betreuungsfälle bis zu insgesamt 8 Stunden Betreuungszeit durch das Land kompensiert wird und darüberhinausgehende Betreuungszeiten nicht vom Land beitragsfrei gestellt werden.

 

Auch für die Tagespflege ist ein pauschaler Beitrag von 15 je Betreuungsstunde für eine Betreuungszeit von mehr als 8 Stunden vorgesehen. Diese Regelung würde auch die Kinder betreffen, die ergänzend zur Betreuung in einer Kindertagesstätte in der Kindertagespflege betreut werden und insgesamt eine Betreuungszeit von mehr als 8 Stunden erreichen.

 

Ergänzende Schulkindbetreuung in der Tagespflege

 

Nach Einführung eines pauschalierten einkommensunabhängigen Entgelts (ab 3 Stunden Betreuungszeit) seit 1. August 2016 für die Schulkindbetreuung hat sich gezeigt, dass einige Sorgeberechtigte durch Splittung der Betreuungsangebote (in Einrichtungen und bei Tagespflegepersonen) mehrstündige Betreuung kostenlos Anspruch genommen haben. Dies war möglich, da bis zu 2 Stunden eine kostenfreie Betreuung erfolgt. Durch die Änderung im Entgelttarif für die Kindertagespflege soll eine Regelung erfolgen, dass bei der Inanspruchnahme mehrerer Angebote der Schulkindbetreuung (Einrichtungen und Tagespflege) die Festsetzung des einkommensunabhängigen Entgelts auf der Grundlage der Gesamtbetreuungsstunden erfolgt.

 

Geschwisterregelung

 

Mit der Schaffung der Entgeltfreiheit für Kindergartenkinder will die Niedersächsische Landesregierung eine Entlastung der Familien bewirken. Beabsichtigt ist daher, die bisher geltende städtische Geschwisterermäßigung in der bestehenden Form beizubehalten, damit tatsächlich keine Schlechterstellung der Familien eintritt. Bei einer Anpassung z.B. an die Regelung für Schulkinder (Entgeltermäßigung erst ab dem 3. Kind) oder der generellen Nichtberücksichtigung von entgeltfreien Betreuungsverhältnissen würden sich Familien teilweise schlechterstellen, die bislang vom letzten entgeltfreien Jahr profitieren.

 

Beispiel:

 

 

In-Kraft-Treten:

 

Für Bestandsfälle besteht gem. § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Kindertagesstätten der Stadt Braunschweig (Kindertagesstätten-AVB) und der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig (Kindertagespflege – AVB) ein Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung der Entgelte. Bei einem rückwirkenden In-Kraft-Treten könnte die Sorgeberechtigten nicht mehr zum Zeitpunkt der Änderung kündigen. Mit dem späteren In-Kraft-Treten für die festgelegte Fallkonstellation wird dies vermieden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Unter Berücksichtigung der hier vorgeschlagenen Änderungen erfolgt erst im Kindergartenjahr 2021/2022 mit dem vorgesehenen Landesfinanzhilfe-Prozentsatz von 58% eine vollständige Deckung der entfallenen Kindergartenentgelte.

 

Im Vergleich zur bisherigen Planung für die Betreuungsentgelte im Rahmen der Neufassung der Entgelttarife zum 1. August 2016 konnte jedoch ein höheres Entgeltvolumen für alle berücksichtigten Betreuungsformen erzielt werden, so dass die vorgesehenen Veränderungen unter Berücksichtigung der geplanten Anpassungen bei der Anrechnung der Landesfinanzhilfe im Rahmen der Förderung von Kindertagesstätten freier Träger (Ratsvorlage DS 18-08636) nicht zu einer Ausweitung des Haushaltsplanes führen werden.

 

 


Beschluss:

1. Der Entgelttarif für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016, geändert mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 2016, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 1 Entgelt für den Besuch der Kindertagesstätten sowie für Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung

 

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für den Besuch einer Kindertagesstätte wird bis zum Eintreten des Zeitpunktes nach Absatz 2 ein Entgelt nach der beigefügten durchgängig einkommensabhängigen Kindertagesstätten-Entgeltstaffel erhoben.“

 

Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ab dem ersten Tag des Monats, in dem ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet, wird bis zur Einschulung für den Besuch einer Kindertagesstätte bis zu einem Betreuungsumfang von täglich 8 Stunden einschließlich der Inanspruchnahme von Früh- und Spätdiensten kein Entgelt erhoben. Für eine über 8 Stunden hinausgehende Betreuung wird ein pauschaliertes einkommensunabhängiges Entgelt entsprechend dem Betreuungsumfang erhoben.“

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

„(4) Für Kinder nach Absatz 1, die nicht im Gebiet der Stadt Braunschweig wohnen, oder für Kinder nach Absatz 2, die nicht in Niedersachsen leben und in einer von der Stadt Braunschweig geförderten Betriebs- oder anderen Kindertagesstätte betreut werden, wird das Entgelt der Höchststufe (Stufe 15) der durchgängig einkommensabhängigen Kindertagesstätten-Entgeltstaffel in Einrichtungen erhoben.“

 

 

§ 2 Ermittlung des maßgeblichen Einkommens

 

Unter Ziffer 1. Einkommen wird folgender Satz 5 eingefügt:

 

„Bei jeder sich verändernden Einkommenssituationen wird das aktuelle Einkommen auf 12 Monate hochgerechnet.“

 

Der letzte Satz unter Ziffer 1. Einkommen erhält folgenden Klammerzusatz:

 

„(Vorbehaltsberechnung)“

 

Ziffer 4. Abweichende Entgeltfestsetzung 1. Absatz Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Verringert sich das maßgebliche Einkommen in einem Umfang, der die Einstufung in einer niedrigeren Stufe als bisher rechtfertigt, wird das zu erhebende Entgelt auf Antrag neu festgesetzt, und zwar ab dem Zeitpunkt der Veränderung, wenn Anzeige und Nachweis bis spätestens 3 Monate nach dem Veränderungszeitpunkt vorliegen.“

 

Ziffer 4. Abweichende Entgeltfestsetzung 2. Absatz Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Erhöht sich das maßgebliche Einkommen in einem Umfang, der die Einstufung in einer höheren Stufe als bisher rechtfertigt oder ist der Grund für eine Ermäßigung gem. § 2 Ziffer 3 weggefallen, ist dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“

 

§ 3 Geschwisterermäßigung

 

Absatz 5 entfällt.

 

§ 5 Beitragsfreie Betreuung im letzten Kindergartenjahr

 

§ 5 entfällt vollständig.

 

§ 6 In-Kraft-Treten

 

§ 6 wird § 5 und erhält folgende Fassung:

 

Die vorstehenden Änderungen des Entgelttarifs treten zum 1. August 2018 in Kraft. Für Betreuungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bestanden, treten die Änderungen in § 1 Absatz 2 Satz 2 zum 1. Oktober 2018 in Kraft, soweit sich durch die Änderungen ein höheres Entgelt ergibt als nach den Festlegungen aus dem Entgelttarif für die Kindertagesstätten sowie für Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung vom 15. März 2016 geändert mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 2016.

 

2.  Der Entgelttarif für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016, geändert mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 2016, wird wie folgt geändert:

 

§ 1 Entgelt für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege

 

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege wird bis zum Eintreten des Zeitpunktes nach Absatz 2 ein Entgelt nach der beigefügten durchgängig einkommensabhängigen Kindertagespflege-Entgeltstaffel erhoben.“

 

Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

(2) Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege wird ab dem ersten Tag des Monats, in dem ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zur Einschulung bis zu einem Betreuungsumfang von täglich 8 Stunden kein Entgelt erhoben. Für eine über 8 Stunden hinausgehende Inanspruchnahme wird ein pauschaliertes einkommensunabhängiges Entgelt entsprechend dem Betreuungsumfang erhoben. Bei der Inanspruchnahme mehrerer Angebote der Betreuung in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege erfolgt die Festsetzung des einkommensunabhängigen Entgelts auf Grundlage der Gesamtstundenzahl.“

 

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgenden Satz 2:

Bei der Inanspruchnahme mehrerer Angebote der Schulkindbetreuung erfolgt die Festsetzung des einkommensunabhängigen Entgelts auf Grundlage der Gesamtstundenzahl.“

 

§ 2 Ermittlung des maßgeblichen Einkommens

 

In Satz 3 wird das Wort „längsten“ um ein „s“ ergänzt.

 

Unter Ziffer 1. Einkommen wird folgender Satz 5 eingefügt:

 

„Bei jeder sich verändernden Einkommenssituationen wird das aktuelle Einkommen auf 12 Monate hochgerechnet.“

 

Der letzte Satz unter Ziffer 1. Einkommen erhält folgenden Klammerzusatz:

 

„(Vorbehaltsberechnung)“

 

Ziffer 4. Abweichende Entgeltfestsetzung 1. Absatz Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Verringert sich das maßgebliche Einkommen in einem Umfang, der die Einstufung in einer niedrigeren Stufe als bisher rechtfertigt, wird das zu erhebende Entgelt auf Antrag neu festgesetzt, und zwar ab dem Zeitpunkt der Veränderung, wenn Anzeige und Nachweis bis spätestens 3 Monate nach dem Veränderungszeitpunkt vorliegen.“

 

Ziffer 4. Abweichende Entgeltfestsetzung 2. Absatz Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Erhöht sich das maßgebliche Einkommen in einem Umfang, der die Einstufung in einer höheren Stufe als bisher rechtfertigt oder ist der Grund für eine Ermäßigung gem. § 2 Ziffer 3 weggefallen, ist dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“

 

§ 3 Geschwisterermäßigung

 

Absatz 5 entfällt.

 

§ 4 In-Kraft-Treten

 

Die vorstehenden Änderungen des Entgelttarifs treten zum 1. August 2018 in Kraft. Für Betreuungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bestanden, treten die Änderungen in § 1 Absatz 2 Satz 2 zum 1. Oktober 2018 in Kraft, soweit sich durch die Änderungen ein höheres Entgelt ergibt als nach den Festlegungen aus dem Entgelttarif für die Kindertagespflege vom 15. März 2016 geändert mit Ratsbeschluss vom 21. Juni 2016.

 

3.   Die Entgeltstaffeln für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit

      Schulkindbetreuung und für die Kindertagespflege werden in den als Anlage 1 und

      Anlage 2 beigefügten Fassungen beschlossen.


 

 


Anlage/n:

 

Anlage 1:Entgeltstaffel für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016 geändert mit Ratsbeschluss vom 12. Juni 2018

Anlage 2:Entgeltstaffel für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016 geändert mit Ratsbeschluss vom 12. Juni 2018

Anlage 3:Gegenüberstellung der Veränderungen des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig

Anlage 4:Gegenüberstellung der Veränderungen des Entgelttarifs für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Entgeltstaffel für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016 geändert mit Ratsbeschluss vom 12. Juni 2018 (142 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 Entgeltstaffel für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016 geändert mit Ratsbeschluss vom 12. Juni 2018 (147 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 Gegenüberstellung der Veränderungen des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig (153 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 4 Gegenüberstellung der Veränderungen des Entgelttarifs für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig (148 KB)    

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