Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 18-08824
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Sachverhalt:
Es ist nicht zu erkennen, dass ein Regelungsbedarf bei den Themen Betteln und Straßenmusik besteht. Falls ein städtisches Handeln erforderlich ist, sollte es zu einem häufigeren Einsatz von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn vermutet wird, dass Minderjährige zum Betteln gezwungen werden. Sollte der Verdacht bestehen, dass Betteleinnahmen erwerbsmäßig erworben und von einem "Unternehmer" eingesammelt werden, muss bereits bestehendes deutsches Recht Anwendung finden (Verdacht des Betruges; Jugendschutz usw.). Dies alles kann aber nicht über die Sondernutzungssatzung, sondern nur über Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und mithilfe gesetzlicher Möglichkeiten bearbeitet werden.
Der Rat wird gebeten, die nachfolgenden Änderungen (Streichungen) zu beschließen:
Artikel I
Die Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungssatzung) vom 19. März 2002 in der Fassung der Siebenten Änderungssatzung vom 16. Mai 2017 wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird um folgende Zf. 5 ergänzt:
„5. Straßenmusik ohne gewerblichen Charakter in der Fußgängerzone, während der Zeit von 10:00 Uhr bis 21:30 Uhr, wenn keine Verstärker- oder Abspielgeräte eingesetzt werden, die Darbietung an einem Standort maximal 30 Minuten innerhalb des Zeitraumes zwischen der vollen Stunde und der nächsten halben Stunde erfolgt, bei einem Standortwechsel ein Abstand von mindestens 200 Metern zum vorherigen Standort eingehalten wird, der jeweilige Standort nur einmal täglich in Anspruch genommen und ein Abstand von mindestens 200 Metern zu genehmigten Sondernutzungen in Form von Veranstaltungen
eingehalten wird.“
2. § 5 Abs. 1 wird um folgende Buchstaben h) bis k) ergänzt:
„h) die Ausübung von Straßenmusik, die nicht nach § 2 Nr. 5 erlaubnisfrei ist oder die zwar erlaubnisfrei ist, aber im Einzelfall die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder Dritte unangemessen belästigt
i) h) das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Werbung(Werbefahrzeuge /Werbefahrräder/ Werbeanhänger)
j) das Lagern auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Lagern ist das Nutzen eines eingerichteten Rast- und Ruheplatzes zum Zweck des dauerhaften Verweilens, wenn hierdurch andere Verkehrsteilnehmer oder Anlieger in ihrem Gemeingebrauch eingeschränkt werden, z. B. durch das Abstellen bzw. Ablegen von Decken, Flaschen, Behältnissen oder anderer Gegenstände im öffentlichen Bereich, durch Lärmen, Anpöbeln oder Belästigen in sonstiger Weise, oder wenn der Abstand des Lagers zu Warenauslagen oder Eingängen bzw. zuführenden Treppen zu Anliegergrundstücken weniger als 2,00 m beträgt. Ein dauerhaftes Verweilen ist gegeben, wenn diese Nutzung über ein Ausruhen oder eine soziale Interaktion hinausgeht, wovon grundsätzlich bei Überschreitung eines Zeitraums von 60 Minuten auszugehen ist.
k) das aggressive, das gewerbsmäßige und das organisierte Betteln
Aggressives Betteln liegt vor, wenn angebettelte Personen nachdrücklich oder hartnäckig angesprochen, festgehalten, angefasst werden, ihnen der Weg versperrt wird, sie bedrängend verfolgt oder durch massives Auftreten mehrerer Personen belästigt oder bedroht werden.
Gewerbsmäßiges oder organisiertes Betteln liegt insbesondere vor, wenn bettelnde Personen z. B. durch Dritte erkennbar gelenkt und ihnen Bettelplätze zugewiesen werden, wenn Bettelerlöse erkennbar durch Dritte übernommen werden oder wenn bettelnde Minderjährige von Erwachsenen beim Betteln überwacht werden.“
3. Folgender § 5 a wird neu eingefügt:
„§ 5 a
Nicht erlaubnisfähige Sondernutzungen
Eine Sondernutzungserlaubnis wird in der Regel nicht erteilt
a) für das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe i) dieser Satzung,
b) für das Lagern auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 5 Abs. 1
Buchstabe j) dieser Satzung,
c) für das aggressive, das gewerbsmäßige und das organisierte Betteln im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe k) dieser Satzung.“
Anlagen: keine
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