Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 18-08848-01
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Sachverhalt:
Unter Bezugnahme auf die Anfrage der AfD-Fraktion vom 23. August 2018 (18-08848) verweist die Verwaltung zunächst auf die ausführliche Stellungnahme (18-07711-02), in der das gesetzlich vorgegebene Verfahren in § 42 f SGB VIII beschrieben wurde, das von der Verwaltung selbstverständlich umgesetzt wird.
Auf der Basis ist klarzustellen, dass medizinische Überprüfungen in der Vergangenheit in Braunschweig insbesondere deshalb nicht stattgefunden haben, da in den Einzelfällen im Zuge der qualifizierten Inaugenscheinnahme jeweils ein Ergebnis erzielt werden konnte.
Zum Verfahren der qualifizierten Inaugenscheinnahme selbst ist festzustellen, dass die beteiligten Fachkräfte zu einem Ergebnis kommen. Es wird entweder
- die Minderjährigkeit oder
- Volljährigkeit festgestellt, oder
- es liegt ein Zweifelsfall vor.
Bei Feststellung der Minderjährigkeit besteht keine Abweichung zwischen der Altersangabe der betroffenen Person und der Alterseinschätzung der professionellen Fachkräfte. Ansonsten läge auch ein Zweifelsfall vor.
In allen Fällen, in denen die qualifizierte Inaugenscheinnahme die Minderjährigkeit eindeutig verneint, wird lediglich die Volljährigkeit festgestellt. Eine Festlegung auf ein konkretes Alter (in Jahren und Monaten) erfolgt durch die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht, weil dies für die Sachentscheidung nicht erforderlich ist.
Eine statistische Erfassung der Altersangaben ist bisher nicht erfolgt. Eine manuelle Auszählung war aufgrund des hohen Aufwands nicht leistbar.
Anlage/n:
keine
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