Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 18-08936
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Sachverhalt zu Punkt 1:
Wir begrüßen grundsätzlich den Vorstoß der Stadt Braunschweig, ein unmittelbares Handeln zur Verhinderung unerwünschter Verhaltensweisen zu erleichtern - sprich die Stadt bestimmt, welche Verhaltensweisen unerwünscht sind und verhindert diese durch Befugnisse und Sanktionierungen, die mit Änderungen der Satzung leichter durchsetzbar werden. Dazu definiert sie Begriffe und erklärt sie zu erlaubnispflichtiger Sondernutzung bzw. nicht erlaubnisfähiger Sondernutzung.
Hierzu der Auszug aus dem Sachverhalt der Beschlussvorlage der Verwaltung 18-07666 unter dem Punkt "Lagern": "Das beschriebene Verhalten ist nicht grundsätzlich untersagt. Erst wenn mit dem Aufenthalt eine konkrete Ordnungsstörung wie z. B. Belästigungen oder grobe Verunreinigungen verbunden ist, stellt das Verhalten bisher schon eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet und durch ordnungsrechtliche Maßnahmen unterbunden werden kann. [...] Weil aktuell für ein weiteres Einschreiten von Polizei und Zentralem Ordnungsdienst gegen dieses Verhalten keine rechtliche Eingriffsgrundlage besteht, soll die Sondernutzungssatzung geändert werden."
Bummeln ist auch erlaubnispflichtige Sondernutzung!
Es belästigt andere Besucher "in sonstiger Weise" gerade an den Wochenenden, wenn die Innenstadt sehr voll ist. Ein Bummeln ist gegeben, wenn diese Nutzung über ein Schaufenstergucken oder "eine soziale Interaktion hinausgeht, wovon grundsätzlich bei Überschreitung eines Zeitraums von 60 Minuten auszugehen ist.“
Kaufkräftige, also potentielle Kunden könnten sich dadurch gestört fühlen oder mehr Zeit als veranschlagt für ihre Einkäufe brauchen, da sie ständig ausweichen müssen und daher zukünftig Braunschweig meiden würden.
Dieses Bummeln ist natürlich ähnlich der Sondernutzung Lagern zu definieren:
"[...] wenn hierdurch andere Verkehrsteilnehmer oder Anlieger in ihrem Gemeingebrauch eingeschränkt werden, z. B. durch das Abstellen und Ablegen von Decken, Flaschen, Behältnissen oder anderer Gegenstände im öffentlichen Bereich, durch [...] Belästigen in sonstiger Weise [...]" (Zitate aus dem Änderungs-Entwurf der Satzung unter §5j)
Und dies beträfe auch beim Bummeln, wie beim Lagern jeden, der die Innenstadt besucht - Familien, Jugendliche, ältere Menschen und Menschen mit Beeinträchtigungen, Jakobswegpilger usw. Menschen, die Taschen, Getränken, Einkäufe, Rucksäcke oder Rollatoren auf dem Boden abstellen und eine Pause von mehr als 60 Minuten machen möchten. Sofern sich dann jemand durch das Abstellen und die längere Belegung z.B. der Bank im öffentlichen Raum gestört fühlt (-> siehe "in sonstiger Weise") kann das als Lagern ausgelegt werden. Auch das zufällige Treffen von Freunden und der langandauernde Schnack, bei dem man seine Einkäufe etc. abstellt und sich über eine Stunde z.B. an einem Brunnenrand niederläßt - kann - sofern sich jemand im Gemeingebrauch eingeschränkt fühlt - auch als Lagern ausgelegt werden. Daher begrüßen wir die Beschränkung von Ruhepausen und sozialer Interaktion im öffentlichen Raum auf 60 Minuten, denn das spart nicht nur Zeit, sondern es nutzt auch den öffentlichen Raum weniger ab. Die Einschränkung des Bummels trägt dazu erheblich bei.
Letztlich soll das Bummeln in der Satzung (wie auch das Lagern) zur in der Regel "nicht erlaubnisfähigen Sondernutzung" erklärt werden - ergo - es ist verboten. Und da es kein Gesetz gibt, dass dieses so vorsieht, regelt die Stadt Braunschweig das in die Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten.
Sachverhalt zu Punkt 2:
Nur Menschen mit ausreichend finanziellen Mitteln sollten sich überhaupt in der Fussgängerzone der Innenstadt aufhalten dürfen. Alle anderen, die die Straßen in der Fussgängerzone nutzen - ohne damit einen Einkauf zu verbinden - tragen zur Verstopfung der Stadt und überfülltem ÖPNV sowie zur erhöhten Abnutzung der Böden und Bänke bei. Um zu erkennen, wer die Innenstadt nicht zum Konsum nutzt, werden zukünftig Kaufkraftkontrollen durch den zentralen Ordnungsdienst durchgeführt. Dabei wird eine Kontrollgebühr fällig, deren Höhe noch festzulegen ist. Diese Kontrollgebühr fällt der städt. Haushaltskasse zu. Das erhöht nicht nur die Attraktivität der Innenstadt durch mehr Platz für kaufkräftiges Publikum, sondern es entlastet den ÖPNV, da es sich bei knappen finanziellen Mitteln und nur einer Stunde erlaubtem Aufenthalt nicht mehr lohnt, in die Innenstadt zu fahren.
Auch entlasten diese Bestimmungen die örtlichen Polizeibehörden: Weniger Publikum - weniger zu tun. Die rechtliche Eingriffsgrundlage der Polizei reicht der Stadtverwaltung an dieser Stelle nicht - daher werden eigene verbindliche Regelungen geschaffen.
1. Die Satzung wird in § 5 Abs. 1 und § 5a ergänzt um folgende Punkte:
Sondernutzung Bummeln
- Bummeln als Sondernutzung - ohne die Absicht zu haben, einen vorher definierten festen Punkt anzusteuern oder tatsächlich Geld ausgeben zu wollen - ist als erlaubnispflichtige Sondernutzung in die Satzung aufzunehmen.
- Eine entsprechende Definition des Begriffes "Bummels", der die Erlaubnispflicht als Sondernutzung sowie die nicht erlaubnisfähige Sondernutzung hinreichend erklärt, wird von der Stadtverwaltung erarbeitet und an den entsprechenden Stellen eingefügt.
2. Die Satzung wird an passender Stelle ergänzt um folgenden Punkt:
Kaufkraftkontrollen - Keine Armut in der Innenstadt
- Die Stadt Braunschweig verfügt in der Satzung, dass der zentrale Ordnungsdienst ermächtigt wird, auf den öffentlichen Flächen (Straßen und Plätzen) in der Innenstadt - bevorzugt in der Fussgängerzone der Stadt - Passanten auf ihre Kaufkraft hin zu kontrollieren und - bei mangelnder finanzieller Liquidität - einen Platzverweis aussprechen zu können. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Kontrollierte.
Ein entsprechender Passus, der dieses besagt, wird von der Stadtverwaltung erarbeitet und an entsprechender Stelle eingefügt.
Anlagen:
keine
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