Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 19-10648-01  

Betreff: Kein Plastik in zukünftigen Wahlkämpfen
Status:öffentlichVorlage-Art:Stellungnahme
  Bezüglich:
19-10648
Federführend:0600 Baureferat   
Beratungsfolge:
Planungs- und Umweltausschuss zur Kenntnis
07.05.2019 
Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses zur Kenntnis genommen   
Verwaltungsausschuss zur Kenntnis
14.05.2019    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Braunschweig zur Kenntnis
21.05.2019 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Bereits in der Ratssitzung am 2. April 2019 wurde seitens der Verwaltung ausgeführt, dass das allgemeine umweltbezogene Ziel, Plastikabfälle zu vermeiden, kein straßenbezogener Grund sei, der es rechtfertige, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abzulehnen.

Zum aktuellen Antrag der BIBS-Fraktion (Drs. 19-10648) nimmt die Verwaltung erneut Stellung und gibt folgende Hinweise:

 

Eine Einschränkung über Auflagen in Sondernutzungserlaubnissen für Wahlplakate oder Veranstaltungen, bei denen Plastikartikel verwendet werden sollen, ist rechtlich nicht möglich. Die Gewährung der Sondernutzungserlaubnis steht zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Sie darf aber nur aus straßenbezogenen Gründen verweigert werden. Das allgemeine umweltbezogene Ziel, Plastikabfälle zu vermeiden, stellt keinen straßenbezogenen Gesichtspunkt dar.

 

Hierbei sind aufgrund des bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Art. 38 Grundgesetz aber sehr hohe Hürden anzunehmen. Die Ausübung des Wahlkampfs darf nur in sehr engen Grenzen eingeschränkt werden, damit im demokratischen Wettbewerb um den Erfolg in einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl keine vermeidbaren Hürden aufgebaut werden.

 

Die Verwaltung sieht speziell für die Befestigung von Plakaten an Bäumen durch Drähte, Nägel oder Kabelbinder ein Verbot in ihren Sondernutzungserlaubnissen vor. Hierdurch soll die Beschädigung von Bäumen, die Teil der Straße sind, vermieden werden. Dadurch sind die Gründe straßenbezogen und die Vorgabe in dieser speziellen Konstellation ermessensfehlerfrei, weil das Interesse am schadensfreien Erhalt der Straßenbäume und das Interesse des Eigentümers der Bäume höher wiegt als das Interesse der Plakatierenden, die untersagten Befestigungsmittel zu verwenden. Ihnen stehen andere, die Bäume nicht beeinträchtigende Lösungen zur Verfügung, zumal nicht ganze Materialarten wie Plastik per se ausgeschlossen werden.

 

Allerdings werden in Sondernutzungserlaubnissen bisweilen Hinweise mit aufgenommen, die zur Vermeidung von Plastikgeschirr aus Gründen der Abfallvermeidung anhalten sollen. Bei diesen Hinweisen handelt es sich aber nicht um rechtlich verpflichtende Auflagen. Die Verwaltung nimmt den aktuellen Vorgang zum Anlass, einen entsprechenden Hinweis bei zukünftigen Wahlkämpfen mit aufzunehmen.

 

Für gemeindliche Satzungen gilt dies entsprechend. Gem. § 18 Abs. 1 S. 3 NStrG kann die Gemeinde zwar durch Satzung bestimmte Sondernutzungen von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Die Sondernutzungssatzung darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die Satzung muss in gleichem Maße wie in einer behördlichen Einzelentscheidung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen bei der Ausübung des Ermessens beachten Eine Satzungsregelung dahingehend, dass die Verwendung von Plastik im Wahlkampf untersagt wird, würde den zulässigen gesetzlichen Rahmen zur Ausübung des Ermessens verlassen, denn die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis würde von nicht straßenbezogenen Belangen abhängig gemacht.

 

Die gleichen Gesichtspunkte sprechen gegen eine nähere Ausdifferenzierung in Vorhinein bei Auflagen und Bedingungen in Sondernutzungserlaubnissen, die über die geschilderte Einzelfallprüfung hinausgingen. Ein Beschluss des Rates mit solchen Vorgaben für die Berücksichtigung in Sondernutzungserlaubnissen müsste von einer ermessensfehlerfreien Begründung getragen werden. Das ist nicht gewährleistet, wenn die Auflagen wiederum auf Ziele abstellen, die nicht straßenbezogen sind. Das Vorgehen bzgl. der Straßenbäume kann insoweit nicht als Vorbild dienen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Rat Beschlüsse fassen darf, die den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen für die zukünftigen Generationen fördern und gewährleisten, wenn sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.

 

Sollte der Rat Beschlüsse fassen, die gegen geltendes Recht verstoßen, z. B. indem ohne entsprechende Ermächtigungsgrundlage in die Freiheit und das Eigentum der Bürger eingegriffen wird, müsste der Oberbürgermeister die in § 88 NKomVG vorgesehenen Maßnahmen prüfen.

 


Anlage/n:

keine
 

 

Stammbaum:
19-10648   Kein Plastik in zukünftigen Wahlkämpfen   0100 Steuerungsdienst   Antrag (öffentlich)
19-10648-01   Kein Plastik in zukünftigen Wahlkämpfen   0600 Baureferat   Stellungnahme
19-10919   Änderungsantrag zu Ds. 19-10648: Kein Plastik in zukünftigen Wahlkämpfen   0100 Steuerungsdienst   Antrag (öffentlich)

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