Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 19-10647-01
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Sachverhalt:
Zu dem Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt vom 24. April 2019 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung.
Zu 1)
Grundsätzlich ist hierzu anzumerken, dass die Begrünung von Vorgärten bereits in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt ist. Der § 9 Abs. 2 NBauO sieht vor, dass die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Die Formulierung "müssen Grünflächen sein" soll deutlich machen, dass der Forderung des Absatzes 2 nicht nur durch gepflegte Zier- oder Nutzgärten genügt wird, sondern auch durch Grünflächen, die sich weitgehend selbst überlassen bleiben. An solchen Flächen besteht heute ein öffentliches Interesse, weil sie Wildpflanzen, die durch die moderne Landwirtschaft aus der Feldflur vertrieben worden sind, eine Zuflucht bieten können. Die Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölzen sowie anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein, wenn sie nur überhaupt begrünt sind. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen wird man allenfalls dann zu den Grünflächen rechnen dürfen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten usw. darstellen. Nach Abs. 2 dürfen demnach Vorgärten nicht mehr nur aus Gründen der Gestaltung oder der leichteren Pflege überwiegend aus Steinflächen bestehen (Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 9. Auflage). Wer seinen Vorgarten flächendeckend versiegelt bzw. in einen Steingarten verwandelt, verstößt demnach gegen geltendes Recht.
Das Modul "Entsiegelung von befestigten Flächen auf Privatgrundstücken inklusive Förderung der Umwandlung von sogenannten Schottergärten in begrünte Flächen" in das ökologische Förderprogramm aufzunehmen wird daher seitens der Verwaltung kritisch gesehen, da die Beseitigung einer nicht NBauO-konformen Gartengestaltung so belohnt werden würde.
Zu 2)
Öffentlichkeitsarbeit im Sinne von Aufklärung hinsichtlich der ökologischen Vorteile naturnah gestalteter Vorgärten wird aus Sicht der Verwaltung begrüßt. Bürgerinnen und Bürger sollten durch umfassende Information von den Vorteilen begrünter Vorgärten überzeugt werden.
Zu 3)
Wer seinen Vorgarten flächendeckend versiegelt bzw. in einen Steingarten verwandelt, verhält sich nicht NBauO-konform. Welcher Art und Beschaffenheit die Grünflächen sind, wird in der NBauO jedoch nicht geregelt und ist daher grundsätzlich dem Belieben des Verpflichteten überlassen. Zudem erfasst § 9 Abs. 2 NBauO nur die Grundstücksteile, die als anderweitig nicht genutzte Flächen übrigbleiben. Sollen jedoch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes von vornherein bestimmte Flächen für Bäume, Sträucher oder anderes Grün vorbehalten werden, so kann die Gemeinde dies durch Festsetzung einer privaten Grünfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 Baugesetzbuch (BauGB) oder durch Festsetzung einer Fläche zum Anpflanzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB regeln. Durch entsprechende textliche Festsetzungen können hierbei auch die Art der Begrünung bzw. Dichte und Mischungsverhältnis sowie Mindeststandards der Pflanzqualität festgesetzt werden. Diese Festsetzungen können nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen; dazu zählt gem. § 1 Abs. 5 BauGB auch der Umweltschutz.
Zu 4)
Alternativ zu den o. g. Festsetzungen hat die Gemeinde die Möglichkeit durch örtliche Bauvorschrift gemäß § 84 Abs. 3 Nr. 6 NBauO die Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke zu regeln, insbesondere das Anlegen von Vorgärten vorzuschreiben (sogenannte Vorgartensatzung). Ansprüche an die Gestaltung der Gärten können gem. § 84 Abs. 3 NBauO sowohl aus gestalterischen Anforderungen als auch aus ökologischer Sicht getroffen werden. Flächenbezogene Regelungen, z. B. zum Ausschluss von Stellplätzen im Vorgartenbereich, sind jedoch nur auf bundesrechtlicher Grundlage (als Festsetzung eines Bebauungsplanes) zulässig.
Zu 5)
Bereits heute achtet die Verwaltung bei der Gestaltung bei Außenanlagen auf einen möglichst geringen Versiegelungsgrad und naturnahe Elemente. Auch bei künftigen Vorhaben wird in jedem Einzelfall geprüft, wie diese Aspekte einfließen können.
Anlage/n:
keine
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