Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 19-10746
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Sachverhalt:
Die alte Siedlungsstruktur des Stadtteils Lehndorf-Siedlung zeichnet sich durch zumeist kleinere Einfamilienhäuser mit relativ großen Gartengrundstücken aus, die im Kern in den 1930er Jahren entstanden sind. Schon auf der Grundlage des aktuellen Bebauungsplans ist erkennbar, dass jede neue Eigentümergeneration Umbau bzw. Erweiterungsmaßnahmen an vielen Häusern durchgeführt hat, wodurch der ursprüngliche Charakter immer mehr in den Hintergrund trat. Jede Erweiterung ging außerdem zwangsläufig einher mit einem Verlust an Garten- und somit Grünfläche. Außerdem bietet sich in einigen Straßenzügen mittlerweile ein sehr heterogenes Bild, so dass es fraglich ist, ob der Hinweis auf §34 BauGB (s.u.) ausreicht, um unerwünschte Baumaßnahmen, die den Charakter der alten Siedlung weiter negativ beeinflussen, wirksam verhindern zu können.
Dabei wird durchaus anerkannt, dass die Eigentümer ein berechtigtes Interesse daran haben, die Häuser nach ihren Wünschen umzugestalten und ggf. auch weitere Erweiterungen vorzunehmen. Dies soll auch weiterhin möglich sein, sollte aber geregelt und mit Augenmaß und insbesondere mit Rücksicht auf die alte Siedlungsstruktur erfolgen.
Aus unserer Sicht steht Lehndorf-Siedlung dabei exemplarisch für viele Braunschweiger Stadtteile, in denen es mittlerweile ähnliche Probleme gibt. In einem weiteren Schritt sollte deshalb versucht werden, eine stadtweite Lösung für den Konflikt zwischen dem Erhalt der alten Ortskerne und dem Bedürfnis nach modernem Wohnraum zu finden.
§34 BauGB Abs. 1
"Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt."
Die Drucksache 19-10470 wird um folgenden Punkt ergänzt:
"4. Um die wesentlichen Charakteristika der bisherigen Siedlungsstruktur zu erhalten, wird die Verwaltung beauftragt, für den Geltungsbereich dieser Aufhebungssatzung einen neuen Bebauungsplan oder eine örtliche Bauvorschrift zu erstellen. Dabei soll insbesondere eine Abwägung zwischen dem Erhalt der historischen Siedlungsstruktur gerade auch im Hinblick auf die Gärten und Grünflächen und den berechtigten Interessen der Eigentümer*innen nach einem zeitgemäßen Umbau bzw. einer Erweiterung der Häuser im Mittelpunkt stehen."
Anlagen: keine
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