Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 19-10597-02  

Betreff: Unterstützende Maßnahmen zur Reduktion der hohen Schwarzwildbestände
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilung
  Bezüglich:
19-10597
Federführend:32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit   
Beratungsfolge:
Finanz- und Personalausschuss zur Kenntnis
05.09.2019 
Sitzung des Finanz- und Personalausschusses zur Kenntnis genommen     
Verwaltungsausschuss zur Kenntnis
10.09.2019    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Braunschweig zur Kenntnis
17.09.2019 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Fragenkatalog Bündnis 90 / Die Grünen
Schwarzwildfänge - Ein Methodenüberblick (Thünen-Institut)
Der mobile Fallenfang - Praxisleitfaden
Abbildung einer mobilen Drahtgitterfalle

Sachverhalt:


Die in der Anlage 1 beigefügten Fragen der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen zur Beschlussvorlage 19-10597 werden wie folgt beantwortet.

 

  1. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI - Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit) hat seine Risikobewertung zuletzt am 20. Mai 2019 aktualisiert. Das Risiko des Eintrags von ASP nach Deutschland durch illegale Verbringung und Entsorgung von konta­miniertem Material wird als hoch eingeschätzt. Das Risiko des Eintrags durch Erzeugnisse aus Schweinefleisch, die von infizierten Tieren stammen oder konta­miniert sind, entlang des Fernstraßennetzes durch Fahrzeuge oder Personen wird im Sinne eines „worst case scenario“ ebenfalls als hoch bewertet. Die europaweit gemeldeten Infektionen werden auf der Internetseite des FLI (https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest/karten-zur-afrikanischen-schweinepest/) kartographisch erfasst, die Karten werden wöchentlich aktualisiert. Die aktuellen Ausbruchszahlen im Baltikum, in Belgien, Bulgarien, Polen, Ungarn, Rumänien und der Ukraine finden sich unter (https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest/)

 

  1. Keine

 

  1. Grundsätzlich werden die erlegten Wildschweine neben der Untersuchung auf Trichinen auch auf eine mögliche ASP-Infektion getestet, die Kosten für diese Untersuchung trägt das Land Niedersachsen.

 

  1. Derzeit gibt es in Braunschweig 817 Personen, die im Besitz eines Jagdscheines sind. Der Einsatz der Falle hat hier zunächst den Charakter eines Pilotprojektes, käme grundsätzlich aber nur durch die 57 Jagdausübungsberechtigten in den Braun­schweiger Revieren in Betracht. Darüber hinaus darf die Fallenjagd nur mit einem zusätzlichen Sachkundenachweis (Fallenschein) betrieben werden. Vor diesem Hintergrund ist die erforderliche Überwachung der Falle sichergestellt.

 

 

 

 

 

 

  1. Eine Zählung war erwogen worden, wegen der hohen zu erwartenden Kosten (10.000 bis 30.000 Euro) wurde davon abgesehen. Auf die entsprechenden Ausfüh­rungen in der Mitteilung 18-07947-01 wird Bezug genommen. Eine (einmalige) Zählung wäre auch nicht zielführend. Sie würde keine belastbaren Ergebnisse erwarten lassen und da die Reproduktion extrem hoch ist, ist auch der Bestand entsprechend volatil.

 

Die Entwicklung der Abschusszahlen und zu beobachtende Schäden lassen eindeutig erkennen, dass der Bestand trotz scharfer Bejagung stetig angestiegen und aktuell hoch ist, mit den damit verbundenen Problemen.   

 

  1. Die Jagdstrecke (inklusive des Fallwilds) ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

Frischlings-

keiler

38

39

60

91

61

Überläufer-

keiler

18

27

40

58

50

 

Keiler 

8

7

16

14

5

Frischlings-

bachen

35

41

60

95

66

Überläufer-

bachen

19

34

29

64

63

 

Bachen

2

4

3

7

1

 

Summe

 

120

 

154

 

 

208

 

329

 

246

 

 

 

  1. Die Braunschweiger Jägerschaft hat ihre jagdlichen Bemühungen in den vergan­genen Jahren intensiviert, z. B. durch verstärkte Ansitze, Ansitze an Kirrungen, den verstärkten Einsatz von Wildkameras und revierübergreifende Drückjagden, wo diese möglich sind. Die stetig gestiegene Jagdstrecke lässt das erkennen. Parallel wurden verschiedene jagdrechtliche Maßnahmen zur Unterstützung der konventionellen Bejagung initiiert und von der Verwaltung begleitet. Einige wurden durch das Land als Gesetzgeber umgesetzt, wie z. B. die Abschaffung der Schonzeiten, der Einsatz von Schalldämpfern soll vom Bundesgesetzgeber zugelassen werden, andere wie der Fortfall des Elternschutzes nach § 22 Abs. BJagdG oder der Einsatz künstlicher Lichtquellen zur nächtlichen Jagd fanden hingegen keinen Eingang in die nieder­sächsischen Gesetzesänderungen.

 

  1. Nach der Straßenreinigungssatzung erfolgen in diesem Gebiet regelmäßige Reinigungen (einmal in sieben bzw. 14 Tagen), dies betrifft gleichermaßen die Reinigungen der Grünstreifen. Eine täglich abendliche Reinigung des Großraums Gewerbegebiet Hansestraße findet nicht statt. Maßnahmen zum Seuchenschutz oder zur Seuchenbekämpfung können nicht im Rahmen der Straßenreinigung erfolgen. Unabhängig davon wurden mit Beginn des Projektes "Unser sauberes Braunschweig" zahlreiche zusätzliche Entsorgungsmöglichkeiten geschaffen. Hierzu gehören zusätz­liche Toiletten und Abfallbehälter, die zielgerichtet dezentral in den Bereichen der Parkstreifen installiert wurden. Sofern entsprechende Hinweise vorliegen, geht eine Sonderreinigungsgruppe von Alba gezielt gegen Schmutzecken vor. Dies ist ausrei­chend, um ein rund um die Uhr stark frequentiertes Gewerbegebiet im Sinne der Straßenreinigungssatzung sauber zu halten.

 

 

  1. Eine systematische Erfassung solcher Vorfälle erfolgt nicht. Insbesondere gab es Verkehrsunfälle mit Schwarzwildbeteiligung. Weiter erreichten die Verwaltung Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere aus den nördlichen und östlichen Teilen der Stadt über Wildschäden in Vorgärten oder auf Grünflächen. Es wird auch vermehrt über Beobachtungen von Bürgerinnen und Bürgern berichtet, dass Schwarzwild sich auch tagsüber zeigt, seine natürliche Scheu verliert und kein Fluchtverhalten zeigt. Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen, dass dies die Vorstufe zu möglichem Abwehrverhalten und Attacken von Schwarzwild auf Menschen und beispielsweise mitgeführte Hunde sein kann. Entsprechende Vorfälle sind auch in Braunschweig und Wolfsburg berichtet worden.   

Der Stadt sind seit 2016 die folgenden Schäden entstanden:

  • Sportanlage Lehndorf, Rasenspielfeld, Erneuerung des Spielfeldes mit kleintier­sicherer Einfriedung, Kosten ca. 200.000 €
  • Sportanlage Querum, Rasenspielfeld, Einfriedung geschlossen, Spielfeldfläche notdürftig wiederhergestellt, Kosten ca. 30.000 €
  • Bogenschießanlage Querum, Flächen geschleppt und einplaniert,
  • Kosten ca. 1.500 €
  • Sportanlage Geitelde, Rasenspielfeld, Flächen geschleppt, einplaniert, Kosten ca. 1.500 €
  • Spielplatz Auf der Moorhütte, Kosten ca. 10.000 € (ohne Einfriedung)
  • Bolzplatz Zum Bärenkamp, Kosten ca. 15.000 € (ohne Einfriedung)
  • Disc-Golfanlage im Westpark, Kosten ca. 250 €

Hinzu kommen Ernteschäden in hier nicht bekannter Höhe in vielen Braunschweiger Revieren, die direkt von den Jagdpächtern an die betroffenen Landwirte zu erstatten sind sowie zahlreiche Wühlschäden auf privaten Flächen und in Hausgärten.

 

  1. Die Mitteilung 19-10058 erfolgte zur Beantwortung einer mündlichen Anfrage im Umwelt- und Planungsausschuss am 30. Januar 2019. Dort war nach aktuellen Erkenntnissen und Problemen gefragt worden, dies umfasste nach Auffassung der Verwaltung den Zeitraum der letzten Wochen. Die überwiegende Zahl der unter 9. ausgeführten Schäden stammt aus den Vorjahren, somit waren diese nicht als aktuell einzustufen. Die Beschlussvorlage bezieht sich hingegen rückblickend auf einen längeren Zeitraum als Grundlage der darin getroffenen Prognose zur Entwicklung der Gefahrensituation. Überdies berichtet die Jägerschaft regelmäßig über aktuelle Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern über frische Schäden und auffällige Schwarzwildbegegnungen. 

 

  1. Die Erkenntnisse aus dem Forschungsprojekt des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sind in einem Methodenüberblick des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei vom 5. November 2018 veröffentlicht worden, dieses ist als Anlage 2 beigefügt.

 

  1. Die Bagatellgrenze von 250 € wurde am 3. April 2019 rückwirkend und zukünftig auf­gehoben. Nach den Hinweisen des zuständigen Ministeriums für Ernährung, Land­wirtschaft und Verbraucherschutz (ML) soll so eine weitere Reduzierung des Schwarzwildbestandes erreicht werden, um die Infektionskette insbesondere im Falle eines möglichen Ausbruchs der ASP zu unterbinden. Es handelt sich hierbei um eine Entschädigung, die den Mehraufwand für die zusätzliche Bejagung ausgleichen soll.

 

  1. Das Land berücksichtigt mit der Prämiengewährung nicht ausreichend die besonderen Braunschweiger Verhältnisse. Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen ist der konventionelle Jagddruck in vielen siedlungsnahen Revieren auch mit finanzieller Unterstützung nicht zu erhöhen. Auch die Möglichkeit vermehrter revier­übergreifender Drückjagden ist hier nicht umsetzbar, weil die Jagdbezirke zu klein, teilweise zu siedlungsnah und die Gefährdung der Bevölkerung zu hoch wäre.

 

 

 

Um die Landesprämie zu bekommen, müssten die Reviere, in denen das Schwarz­wild seinen Verbreitungsschwerpunkt hat, insbesondere im Norden und Osten der Stadt, aufgrund der hohen Vorjahresstrecken nochmals ihre Abschusszahl erhöhen, was mit konventioneller Jagd kaum möglich ist. Dies gilt insbesondere für die dort gelegenen Landschafts- und Naturschutzgebiete, wo die Jagdausübung besonderen Restriktionen unterliegt. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für nicht verwert­bare Frischlinge bis 15 kg soll deshalb einen zusätzlichen Anreiz bieten, weil aus­weislich der Streckenliste diese Frischlinge bislang nicht erlegt werden, eine früh­zeitige Erlegung aber nach den wildbiologischen Erkenntnissen zur Bestands­reduktion notwendig ist. (vgl. hierzu auch die Antwort zu Frage 28) Hiermit wäre auch ein Anreiz für den Einsatz der Falle zum Fang der Frischlinge gegeben, der einen erheblichen Aufwand für den betreuenden Jäger bedeutet.

 

  1. Die nachhaltige Reduzierung der stark erhöhten Schwarzwildbestände dient nicht nur zur ASP-Prävention. Andere mögliche Wildseuchen kommen hinzu (europäische Schweinepest, in Braunschweig nachgewiesene Aujeszkysche Krankheit), sowie vermehrte Schäden und absehbare direkte Konflikte mit der Bevölkerung (s. Frage 9.). Dies alles gefährdet auch die öffentliche Sicherheit.

 

Nach Ansicht des ML (vgl. Landesjagdbericht 2017 / 2018) ist zu erwarten, dass die Schwarzwildstrecken mittelfristig weiter steigen und somit auch die Bejagung noch stärker intensiviert werden muss. Aus ökologischen und ökonomischen Gründen ist ein fundiertes jagdliches „Management“ zur Regulation oder gar Reduktion der Schwarzwildbestände unabdingbar. Die Stadt versteht sich als zuständige Jagd­behörde als Teil dieses „Management“ und bietet durch die Beschaffung einer Kastenfalle eine Alternative zur konventionellen Jagd.

 

  1. Der Begriff der Waidgerechtigkeit findet sich in § 1 Abs. 3 BJagdG. Danach sind deren allgemein anerkannte Grundsätze bei der Jagdausübung zu beachten. Eine Legaldefinition dieses Begriffes gibt es nicht, die Jagdgesetze enthalten aber zahl­reiche Einzelbestimmungen zu dem Zweck, das Wild vor der Anwendung rücksichts­loser Jagdmethoden zu schützen, die Wildarten trotz der überlegenen technischen Möglichkeiten in ihrem Bestand zu sichern und dem einzelnen zu erlegenden Tier unnötige Schmerzen und Leiden zu ersparen. Bei der Entwicklung einer Über­population beinhaltet die Waidgerechtigkeit dem aus Tierschutzgründen entgegen zu wirken (Vermeidung von Wildunfällen, Wildseuchen, ökologischen Schäden usw.). Die Fallenjagd wurde im Hinblick auf den Tierschutz durch das Friedrich-Löffler-Institut geprüft und als vertretbar gewertet (vgl. Brandenburger Praxisleitfaden  Anlage 3). Darüber hinaus ist diese Jagdmethode in anderen Ländern durchaus gebräuchlich und auch das Land Niedersachsen hat einen Fallenjäger eingestellt. Vor diesem Hintergrund ist die Fallenjagd zweifelsfrei auch waidgerecht.

 

  1. Vorgesehen ist die Anschaffung einer mobilen Drahtgitterfalle (Bausatz) in der Größe 2 x 2 x1 m (ein Musterbild ist als Anlage 4) beigefügt. Beim Auslösemechanismus des Fangtors wird zwischen kontrollierter Auslösung und Selbst-Auslösung unterschieden.

Bei kontrollierter Auslösung bestimmt der Fangbetreiber den Zeitpunkt der Auslösung und kann damit das Fangergebnis maßgeblich steuern (z.B. Auslösung erst, wenn alle Rottenmitglieder bzw. die gewünschte Tierzahl in der Falle sind etc.). Bei der Selbstauslösung besteht diese Steuerungsmöglichkeit dagegen nicht. Die kontrollierte Auslösung des Fangschlosses kann sowohl manuell (z.B. mittels Handzug an einer Schnur) oder auch elektronisch (z.B. Fernauslösung durch Elektromagnet) erfolgen. Hier ist zunächst der Einsatz eines kontrollierten, elektronischen bzw. manuellen Auslösesystems geplant. Dazu wird die Falle permanent überwacht und im Falle einer Auslösung erfolgt eine umgehende Alarmierung über eine bestehende Internetverbindung.

 

 

  1. Die Empfehlungen zur Standortwahl sind der Anlage 1 Ziffer 3.2 (Seite 20) zu entnehmen.

 

  1. Jeder Jäger hat vor der Schussabgabe sicherzustellen, das Unbeteiligte nicht gefährdet werden können, dies gilt selbstverständlich auch für die Fallenjagd. Bei der Wahl des Standorts einer Falle sind daher die Verkehrssicherungspflicht und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Näheres bitte ich der Anlage 1 Nr. 2.5.2 und 2.5.3 (Seite 10) zu entnehmen.

 

  1. Die Überwachungstechnik wird ebenfalls von der Stadt beschafft, die Kosten sind bereits in den geschätzten Anschaffungskosten enthalten.

 

  1. Durch den Falleneinsatz soll die Jagdstrecke erhöht werden, gleichzeitig ist der Beschlussvorlage zu entnehmen, dass insbesondere Frischlinge verstärkt bejagt werden müssen. Vorgesehen ist daher sowohl der Fang von Einzeltieren, wie auch von ganzen Rotten. Dabei wird selbstverständlich der Elternschutz führender Bachen beachtet.

 

  1. Da führende Bachen dem Elternschutz unterliegen, werden diese wieder frei­gelassen, falls nicht alle Frischlinge zusammen mit der Bache gefangen werden können.

 

  1. Es trifft nicht zu, dass eine gefangene Bache, die trächtig ist und noch nicht gefrischt hat, nicht getötet werden darf. Der Elternschutz nach § 22 Abs. 4 Bundesjagdgesetz besteht erst nach dem Frischen.

 

  1. Der Einsatz einer mobilen Falle stellt keinen Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG dar. Durch die kontrollierte Auslösung sind sowohl ein unversehrter Fang, wie auch die Vermeidung unerwünschter Fänge möglich. Auf die Antwort zu Nr. 15 nehme ich dabei Bezug.

 

  1. Auf die Antwort zu Frage 15 wird zunächst Bezug genommen. Durch Beachtung der in Anlage 1, Nr. 3.4.1 (Seite 22 f.) genannten Hinweise, wird der Stress für die gefangenen Tiere gering gehalten. In der Regel verhält sich gefangenes Schwarzwild in der Falle vollkommen ruhig. Das ML lässt die Fallenjagd ausdrücklich zu und beschäftigt selbst einen Fallenjäger, so dass bereits aus diesem Grund kein Verstoß gegen das Tierschutzrecht vorliegt.

 

  1. Durch kontrollierte Auslösung der Falle.

 

  1. Durch kontrollierte Auslösung der Falle.

 

  1. Wie in der Beschlussvorlage ausgeführt, gibt es  in der Jägerschaft, nicht nur in Braunschweig Vorbehalte gegen die Fallenjagd. Mit dem Bereitstellen einer Falle im Rahmen eines zeitlich befristeten Pilotprojekts wird die  Möglichkeit geschaffen, die Fallenjagd zu erproben und damit  die Akzeptanz zu erhöhen. Diese Vorgehensweise deckt sich mit den Empfehlungen des Thünen-Instituts (vgl. Anlage 1, Seite 30 ff.).

 

  1. Nach Aussagen des ML (Landesjagdbericht 2017/18) ist das Reproduktionspotential beim Schwarzwild seit Jahren unverändert hoch bei 200 % tatsächlichem Zuwachs bezogen auf den gesamten Winterbestand. Es müssten also jährlich knapp 70 % des tatsächlichen Sommerbestands abgeschöpft werden. Sogar die Frischlinge werden ab etwa einem halben Jahr geschlechtsreif und tragen schon im ersten Lebensjahr mit 35–50 % zum gesamten Zuwachs bei. Untersuchungen der Veterinär­medizinischen Universität Wien (veröffentlicht in Weidwerk 01/2012) empfehlen daher eine Bejagung aller Altersklassen mit besonderem Schwerpunkt auf Frischlinge. Eine verstärkte Bejagung von Frischlingen aller Altersklassen wird beispielsweise auch im Handlungsprogramm zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen für das Jagdjahr 2018/2019 vom Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz und den Handlungsempfehlungen des Bayrischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten empfohlen.

 

Sofern  nur gestreifte Saugfrischlinge in der Falle gefangen werden, wird im Übrigen empfohlen, der zugehörigen Bache mindestens einen möglichst männlichen Frischling lebend zu überlassen. Damit wird die, bei Verlust aller Frischlinge, zur erwartende neuerliche Rausche dieser Bache verhindert und unerwünschte Auswirkungen auf die Vermehrungsrate vermieden.

 

  1. Hierzu wird auf die Ausführungen in der Anlage 1 Seite 22. f verwiesen.

 

  1. Grundsätzlich ist die Verwendung von Langwaffen vorgesehen, die Deutsche Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen (DEVA) empfiehlt dabei die Anwendung des Kalibers .22 Win. Mag. Dieses Kaliber ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) des Bundesjagdgesetzes für Schalenwild nicht zulässig, die oberste Jagdbehörde kann aber nach § 24 Abs. 5 Nr. 1 NJagdG Ausnahmen genehmigen.

 

Für eine sofortige, sichere Tötung empfiehlt das Thünen-Institut in Kleinfängen vorzugsweise den Kopfschuss. Die sofortige Tötungswirkung mindert auch die Beunruhigung der anderen Tiere in der Falle. Er ist bei der Verwendung von klein­kalibriger Munition der einzig zulässige Schuss und muss den Hirnschädel (Großhirn und Hirnstamm) treffen. Bei hochwildtauglichen Kalibern kann auch der Schuss auf die Brusthöhle (Kammer) erfolgen.

 

 

  1. Durch die geringe Distanz zum Tier ist die Erlegungspraxis mit der eines Fang­schusses vergleichbar, so dass der geübte Jäger sein Ziel auch ohne eine Zusatz­ausbildung, die im Übrigen nicht erforderlich ist, treffen wird. Die Zeitdauer bis zum Erlegen aller Tiere ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig und kann daher nicht abgeschätzt werden. Erfahrungen aus anderen Bundesländern haben aber gezeigt, dass auch mehrere Tiere in einer Falle innerhalb weniger Minuten tierschutzgerecht getötet werden können. Deshalb liegt eine positive Tierschutzbewertung des Fallen­fangs durch das FLI vor.

 

  1. Nach § 24 Abs. 2 NJagdG ist zur Jagd mit einem Fanggerät eine Bescheinigung einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution über die Teilnahme an einem Lehrgang über die Vermittlung notwendiger Kenntnisse über die Fangjagd mit­zuführen. Daraus folgt, dass lediglich der Jäger, der die Falle einsetzt, im Besitz des sog. Fallenscheins sein muss.

 

  1. Saufänge bedürfen nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG der Genehmigung, zuständig hierfür ist nach § 36 NJagdG die Stadt als Jagdbehörde, einer tierschutzrechtlichen Genehmigung bedarf es nicht. Saufänge sind nach Auffassung des ML stationäre Fanganlagen, mobile Kastenfallen fallen nicht hierunter. Letztere können nach Auf­fassung des ML ohne behördliche Genehmigung in eigener Verantwortung der Jägerschaft aufgestellt und betrieben werden.

 

  1. Nein.

 

  1. Konkrete Standorte stehen noch nicht fest. Diese hängen zunächst davon ab, welche Jäger an dem Pilotprojekt teilnehmen und wo sich in deren Revieren geeignete Standorte gemäß Nr. 17 befinden. Hierzu gehört auch eine ausreichende Mobilfunk­abdeckung, sofern eine Übertragung der Bildsignale bzw. eine Auslösung des Mechanismus auf diesem Wege erfolgen soll.

 

 

  1. Die in der Frage genannten Aspekte sind bei der Wahl des Aufstellungsortes zu berücksichtigen. Durch die kontrollierte Auslösung der Falle und die daraus resultierende kurze Zeit zwischen Auslösung und Anwesenheit des Jägers wird diese Gefahr als gering eingeschätzt, da  panisch flüchtende Tiere in der Praxis bisher nicht beschrieben wurden. Im Übrigen ist der Fangphase auch eine Gewöhnungsphase vorgeschaltet.. Dessen ungeachtet liegt die Haftung beim Betreiber der Falle.

 

  1. Mit dem Einsatz der Falle ist ein erheblicher Aufwand verbunden. Eine direkte Vergütung dafür ist nicht vorgesehen. Die Verwaltung setzt auf die Bereitschaft von Jagdausübungsberechtigten, im eigenen Interesse die Falle einzusetzen, um mit dieser ergänzenden Jagdmethode den Schwarzwildbestand zu reduzieren und Schäden im Jagdbezirk zu vermeiden. Um den Aufwand beim Fang nicht verwert­barer Frischlinge zu entschädigen, hält es die Verwaltung für erforderlich, eine Aufwandsentschädigung von 50 € für erlegte/gefangene Frischlinge unter 15 kg zu gewähren.  

 

  1. Die Gewichtsklasse kann vom Kreisjägermeister anhand der vorgelegten Pürzel beurteilt und bestätigt werden. Die Herkunft aus Braunschweiger Revieren ist durch den mit vorzulegenden Trichinenuntersuchungsnachweis zu belegen.

 

  1. Die nicht vermarktungsfähigen Frischlinge können im Revier vergraben werden und damit in der Natur verbleiben. Sie werden erfahrungsgemäß häufig von Raubwild gefunden, schon bald gefressen und verbleiben in der natürlichen Nahrungskette. Sofern eine Abgabe in der Tierkörpersammelstelle erfolgen würde, wären hierfür die entsprechenden Gebühren zu entrichten.

 

Einsatz eines Berufsjägers

 

Ein Berufsjäger wird durch die niedersächsische Landesforstverwaltung beschäftigt und soll die Durchführung der Fallenjagd auf Schwarzwild in den staatlichen Forstgebieten voran­bringen. Dieser wird sich im Auftrage des Landes mit der Fallenjagd beschäftigen und kann dann im Rahmen des Pilotprojektes der Braunschweiger Jägerschaft beratend zur Seite stehen. Darüber hinaus sind gemäß § 1 NJagdG zunächst nur die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks bzw. die Pächterinnen und Pächter des Jagdausübungsrechts für einen Jagdbezirk zur Jagdausübung in diesem Bezirk berechtigt. Diese können unter den Voraussetzungen des § 10 NJagdG einen Dritten, auch einen Berufsjäger zur Jagdausübung in diesem Bezirk benennen.  Darüber hinaus können sie nach § 18 NJagdG auch angestellte Jäger beschäftigen.

 

Die Jagdbehörde darf lediglich unter den Voraussetzungen des § 27 BJagdG einen Berufs­jäger einsetzen. Dies wäre der Fall, wenn Jagdausübungsberechtigte einer mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirt­schaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gestützten Anordnung den Wildbestand zu verringern nicht zeitgerecht nachkämen.

Zum jetzigen Zeitpunkt wird die Lage noch nicht als so kritisch angesehen, dass der Einsatz eines eigenen städtischen Berufsjägers erfordert. Vielmehr soll hier zunächst die Evaluierung der vorgeschlagenen Maßnahmen abgewartet werden.

 


 

 


Anlage/n:

Fragenkatalog Bündnis 90 / Die Grünen

Schwarzwildfänge - Ein Methodenüberblick (Thünen-Institut)

Der mobile Fallenfang als wirksame Methode zur Reduzierung von Schwarzwildpopulationen

zur Afrikanischen Schweinepest-Prävention – Praxisleitfaden

Abbildung einer mobilen Drahtgitterfalle

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Fragenkatalog Bündnis 90 / Die Grünen (339 KB)    
Anlage 2 2 Schwarzwildfänge - Ein Methodenüberblick (Thünen-Institut) (2135 KB)    
Anlage 3 3 Der mobile Fallenfang - Praxisleitfaden (9627 KB)    
Anlage 4 4 Abbildung einer mobilen Drahtgitterfalle (372 KB)    
Stammbaum:
19-10597   Unterstützende Maßnahmen zur Reduktion der hohen Schwarzwildbestände   32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit   Beschlussvorlage
19-10597-02   Unterstützende Maßnahmen zur Reduktion der hohen Schwarzwildbestände   32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit   Mitteilung

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