Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 20-14365  

Betreff: Fünfzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungsgebührensatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:20 Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanz- und Personalausschuss Vorberatung
05.11.2020 
Sitzung des Finanz- und Personalausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
10.11.2020    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Braunschweig Entscheidung
17.11.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Vorlage Abfgebsatz 2021 Anlagen

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung wird am 29. Oktober 2020 den Haushaltsplanentwurf der Sonderrechnung Abfallwirtschaft als Anlage zum Haushalts­planentwurf an den Rat der Stadt versenden. In dem Vorbericht des Haushaltsplanentwurfs der Sonderrechnung Abfallwirtschaft wird zur Entwicklung der Abfallgebühren 2021 eine Senkung in Höhe von rd. 4,5% für die Rest- und Bioabfallbehälter dargestellt. Dies hat sich aus der hiermit vorgelegten Gebührenkalkulation ergeben.

 

Im Einzelnen:

 

1 Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2021

 

In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Gebührensätze kurz dargestellt.

Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt, die voll­ständige Übersicht inkl.

Vergleich zum Vorjahr findet sich in der Synopse zum Gebührentarif der Satzung in

Anlage 3.

 

 

 

 

 

 

 


 

Gebühr

Bisherige
Gebühr

Veränderung

Erläuterung

(s. Anlage 1)

 

 

 

 

 

Restabfallbehälter

   6,02 €/100 l

    6,30 €/100 l

       -4,5 %

2.3.1

Bioabfallbehälter

   3,71 €/100 l

    3,89 €/100 l

       -4,5 %

2.3.2

Restabfallsäcke

   5,00 €/Stück

    5,00 €/Stück

        0,0 %

2.3.3

Grünabfallsäcke

   5,00 €/Stück

    5,00 €/Stück

        0,0 %

2.3.3

Sperrmüll inkl. Altgeräte
nach ElektroG (Abholung)

20,00 €

  15,00 €

      33,3 %

2.3.4

Gebühr bei Änderung des Behältervolumens

20,00 €

  20,00 €

        0,0 %

2.3.5

Pauschalgebühr für nicht ge­werbliche Einzelanlieferung von Kleinmengen bis 3 

a)       Restabfall

b)       Grünabfall

 

 

 

   15,00 €

   10,00 €

 

 

 

    15,00 €

    10,00 €

 

 

 

        0,0 %

        0,0 %

 

 

 

2.2.3

2.2.2.2.6

 

 

Für einige häufig verwendete Behälter ergeben sich folgende Gebühren:

 

Restabfall

monatl. Gebühr

bisherige monatl. Gebühr

wöchentliche Leerung

 

 

550 Liter

143,49 €

150,23 €

770 Liter

200,88 €

210,33 €

1 100 Liter

286,97 €

300,47 €

 

 

 

zweiwöchentliche Leerung

 

 

40 Liter

5,22 €

5,46 €

60 Liter

7,83 €

8,19 €

80 Liter

10,44 €

10,93 €

120 Liter

15,65 €

16,39 €

240 Liter

31,31 €

32,78 €

 

 

 

vierwöchentliche Leerung

 

 

40 Liter

2,61 €

2,73 €

 

 

 

Bioabfall

monatl. Gebühr

bisherige monatl. Gebühr

 

 

 

     60 Liter

7,24 €

7,58 €

120 Liter

14,48 €

15,16 €

 

Die Pauschalgebühren für private Kleinanlieferungen bis 3 m³ pro Anlieferung bleiben konstant. Eine Anpassung erfolgt bei der Pauschale für gewerbliche Anlieferungen von Grünabfall (s. 2.2.3). Für Direktanlieferungen von Restabfall am Abfallentsor­gungszentrum, die nach Gewicht abgerechnet werden (rd. 10 t; in der Regel gewerbliche Anlieferungen), erhöht sich die Gebühr um 2,0 % auf 203,82 €/t (s. 2.2.1). Für Direkt­anlieferungen von Grünabfall, die nach Gewicht abgerechnet werden (rd. 30 t, in der Regel gewerbliche Anlieferungen), erhöht sich die Gebühr um 71,4 % auf 60,00 €/t (s. 2.2.2.2). Die Gebühr für die Annahme von Straßenbauabfällen (insbe­sondere aus städtischen Baumaßnahmen) erhöht sich um 7,3 % auf 44,24 €/t (s. 2.2.4).

 

 

 

 

 

 


2  Zusammenfassende Darstellung

 

Die Gebühren für die Restabfallbehälter sinken um 4,5%. Im Einzelnen sind folgende Punkte für die Gebührenentwicklung maßgeblich („(+)“ gebührensteigernd; „(-)“ gebühren­mindernd):

 

      (-) Geringere Aufwendungen für die an die ALBA Braunschweig GmbH (ALBA-BS) zu zahlenden Leistungsentgelte aufgrund der im Rahmen der Angemessenheitsprüfung vertraglich vereinbarten Anpassung der Leistungsentgelte (rd. 653.000 €)

      (-) Geringere Aufwendungen für die Quersubventionierung der Bioabfallbehälter (554.000 €) und der Grünabfallverwertung (223.500 €)

      (-) Steigerung des Behältervolumens um 0,6% (entspricht rd. 125.000 €) aufgrund des Bezugs der fertig werdenden Neubaugebiete

      (+) Einbeziehung einer geringeren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 260.000 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für die Unterhaltung der Deponie insbesondere aufgrund des höheren Aufwandes für die Sickerwasserreinigung durch den AVB (153.800 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für die Zuführung zu der Rückstellung für Deponierekultivierung aufgrund der gestiegenen Baukosten (50.000 €)

 

Bei den Bioabfallbehältern ergibt sich eine Senkung um 4,5%. Dies resultiert aus folgenden Gegebenheiten:

 

      (-) Geringere Aufwendungen für die an ALBA-BS zu zahlenden Leistungsentgelte für die Einsammlung und Verwertung des Bioabfalls aufgrund der im Rahmen der Angemessenheitsprüfung vertraglich vereinbarten Anpassung der Leistungsentgelte (rd. 782.000 €)

      (-) Erhöhung des Behältervolumens um 0,8%, da die im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung der Erfassung des Bioabfalls (zusätzliche Sommerleerung, Überprüfung der Eigenkompostierung) auf Basis des Abfallwirtschaftskonzeptes und des Bezugs der fertig werdenden Neubaugebieten erwartete Mengensteigerung nach und nach eintritt (entspricht rd. 42.000 €)

      (+) Verringerung der Quersubventionierung durch die Restabfallbehälter (554.000 €)

      (+) Einbeziehung einer geringeren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 30.000 €)

 

Die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich im

Wesentlichen aus dem mit der Remondis GmbH & Co. KG Region Nord (REMONDIS)

geschlossenen Vertrag zur thermischen Restabfallbehandlung sowie aus dem mit der

(ALBA-BS) abgeschlossenen Leistungsvertrag II (Abfall) bzw. aus der dazugehörigen Ergänzungsvereinbarung vom 19. Mai 2004. Zudem werden in der Kalkulation die weiteren Ergänzungsvereinbarungen hinsichtlich der Transportkosten, der Erfassung von Elektroaltgeräten, der Sperrmüllsortierung sowie der Anpassung der Entgelte auf Basis der Angemessenheitsprüfung zum 1. Januar 2011, 1. Januar 2016 sowie zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2021 berücksichtigt. Aufgrund der Anfang 2018 auf Basis der vertraglichen Regelungen durchgeführten Angemessenheitsprüfung hat sich beim Leistungsvertrag II eine Reduzierung der Entgelte für das Jahr 2018 in Höhe von rd. 1,4 Mio. € und für das Jahr 2021 in Höhe von 2,5 Mio. € gegenüber der Planung 2018 ergeben. Dies hat zunächst für 2019 zu einer Gebührensenkung geführt und führt jetzt nach einer leichten Steigerung 2020 zu einer weiteren Gebührensenkung für 2021. Die neu festgelegten Entgelte werden dabei für die Folgejahre auf Basis der vertraglich vereinbarten Indexanpassung fortgeschrieben. Die Gebührenentwicklung entspricht der Prognose für 2021, die im Rahmen der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung und der Nichtkündigung der Leistungsverträge mit ALBA-BS abgegeben wurde. Dabei haben sich gegenüber den damaligen Prognosen eine etwas ungünstigere Mengenentwicklung und eine etwas höhere Preissteigerung ergeben. Zur Einhaltung der Gebührenprognose mussten daher mehr Gebührenüberdeckungen aus Vorjahren eingesetzt werden als geplant. Aufgrund der Entlastung durch die Reduzierung der Mehrwertsteuer in der zweiten Jahreshälfte 2020, die den Gebührenzahlern durch die Berücksichtigung der dadurch entstehenden Überdeckungen in den Folgejahren zugutekommt, und aufgrund des Ergebnisses der Neuausschreibung der Restabfallbehandlung, das ab 2022 zu einer zusätzlichen Entlastung führt, kann die Gebührenprognose aus der Angemessenheitsprüfung jedoch eingehalten werden.

 

Des Weiteren werden in die Kalkulation die vertragsgemäß von der Stadt für die

Entsorgung des Bio- und Grünabfalls zu entrichtenden Entgelte aus dem Entsorgungs­vertrag zwischen ALBA-BS und der ALBA Niedersachsen-Anhalt GmbH (ALBA-NA; ehem. Braunschweiger Kompost GmbH) einbezogen. Aufgrund der Anfang 2018 auf Basis der vertraglichen Regelungen durchgeführten Angemessenheitsprüfung hat sich bei diesem Vertrag eine Reduzierung der Entgelte für das Jahr 2021 in Höhe von rd. 0,8 Mio. € ergeben.

 

Aufgrund der Einführung der Wertstofftonne werden darüber hinaus die Aufwendungen für die Einsammlung, Sortierung und Verwertung des kommunalen Anteils an der Wertstofftonne in der Kalkulation der Restabfallbehälter gesondert mit berück­sichtigt.

 

Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb von 3 Jahren nach Feststellung der Ergebnisse auszugleichen. Bei der Kalkulation für das Jahr 2021 werden daher die noch nicht in die Kalkulation der Vorjahre einbezogenen Ergebnisse des Jahres 2017 berücksichtigt. Zudem werden die Ergebnisse der Jahre 2018 und 2019 teilweise berücksichtigt. Die verbleibenden Ergebnisse der Jahre 2018 und 2019 werden dann in der Kalkulation 2022 oder 2023 berücksichtigt (vgl. hierzu die Ausführungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, z. B. Ziffer 2.3.1.13 für die Restabfallbehälter).

 

Es wird eine aufgrund von § 12 Abs. 5 S. 1 des Nds. Abfallgesetzes (NAbfG) zulässige Quer­subventionierung der Bioabfallbehälter durch die Restabfallbehälter vorgenommen, damit die Gebühren für diese beiden Leistungsbereiche in einem angemessenen Verhältnis zuein­ander stehen. Damit soll ein Anreiz zur sortenreinen Abfalltrennung geschaffen werden. Im Bereich der Grünabfallentsorgung wird ebenfalls eine Quer­subventionierung durch die Restabfallbehälter vorgenommen.

 

Für die Anlieferung von Grünabfall schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der pauschal festgesetzten Gebühr nach Gewicht von 35 €/t auf 60 €/t vor. Die Gebühr wird in der Regel für gewerbliche Anlieferungen angewendet und ist seit 2004 nicht mehr an die Preisentwicklung angepasst worden, so dass eine Anpassung an das heutige Preisniveau in umliegenden Kommunen angemessen erscheint. Die Pauschale für gewerbliche Kleinanlieferungen wird entsprechend angepasst. Damit wird eine höhere Kostendeckung als bisher erzielt.

 

Für die Abholung von Sperrmüll wird eine Erhöhung der Pauschale von 15 € auf 20 € pro Abholung vorgeschlagen. Zudem soll eine Beschränkung auf 5 m³ erfolgen. Der Vorschlag basiert darauf, dass nach Anhebung der Pauschale für Kleinanlieferer auf 15 € mehr Sperrmüllabholungen in Anspruch genommen werden und eine Erhöhung der Pauschale angemessen erscheint, da bei der Abholung eine größere Leistung erbracht wird als bei der Direktanlieferung.

 


Für die Einlagerung von belasteten Straßenbauabfällen schlägt die Verwaltung ebenfalls eine Anhebung der derzeitigen Gebühr vor.

 


 

 


Beschluss:

 

„Die als Anlage 2 beigefügte Fünfzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungsgebührensatzung) wird beschlossen.“


 

 


Anlage/n:

 

1. Gebührenkalkulation einschließlich Erläuterungen zur Änderung der Abfallentsorgungs­gebührensatzung

2. Fünfzehnte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungsgebührensatzung

3. Synopse zur Änderung der Abfallentsorgungsgebührensatzung


 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Vorlage Abfgebsatz 2021 Anlagen (216 KB)    

Erläuterungen und Hinweise